Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
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der Bürgerschaft sein; er hat den letzteren 
jedoch in Behinderungsfällen sowohl in der 
Protokollführung als auch in den Archivar- 
geschäften zu vertreten. 
Artikel 57. 
Bei der Wahl des Wortführers und der 
Stellvertreter desselben, sowie bei der des 
Protokollführers muß die Mehrheit aller 
abgegebenen Stimmen sich für eine und 
dieselbe Person entschieden haben. Mit 
einer etwa nötigen Nachwahl wird es eben- 
so, wie bei den Wahlen des Wortführers 
und des Protokollführers der Bürgerschaft 
gehalten. (Artikel 36.) 
Artikel 58. 
Der Bürgerausschuß versammelt sich 
regelmäßig, wiewohl mit Ausnahme des 
Augustmonats, alle vierzehn Tage auf dem 
Rathause zur Zeit der Versammlungen des 
Senates; bei besonderer Veranlassung 
kann der Senat denselben auch zu einer 
andern Zeit durch den Wortführer zusam- 
menberufen lassen. Außerdem kann der 
Wortführer selbst eine Versammlung des 
Bürgerausschusses ansetzen, so oft ihm 
dieselbe notwendig erscheint; verpflichtet 
ist er dazu, sobald sechs Mitglieder des 
Bürgerausschusses es begehren und den 
Zweck der Berufung in einem schriftlichen 
Antrage darlegen. 
Artikel 59. 
Den Vorsitz in den Versammlungen 
und die Leitung der Geschäfte hat der 
Wortführer des Bürgerausschusses. Ist 
derselbe verhindert, so tritt einer der Stell- 
vertreter desselben für ihn ein, nach der 
Reihenfolge, welche durch die Wahl be- 
stimmt ist. 
Sind der Wortführer und dessen beide 
Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder 
aus dem Bürgerausschusse ausgetreten, 
bevor eine Neuwahl stattgefunden hat, so 
gebührt dem Wortführer der Bürgerschaft 
oder dessen Stellvertreter die Berufung 
des Bürgerausschusses, um im ersten Falle 
die Wahl eines zeitweiligen Vertreters 
des Wortführers, in letzterem Falle die 
Neuwahl eines Wortführers zu veranlassen. 
Artikel 60. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses 
ist die Anwesenheit von mindestens zwei 
Dritteilen sämtlicher Mitglieder des Bür- 
gerausschusses erforderlich. 
Artikel 61. 
Die Anträge des Senates werden dem 
Bürgerausschusse in schriftlicher Abfassung 
Bollmann, Bremen und Lübeck. 
  
durch Kommissare überbracht und von 
diesen mit dem Bürgerausschusse bespro- 
chen. 
Die Abstimmung erfolgt, wenn ein 
bezüglicher Antrag gestellt ist, erst nach 
Entfernung der Senatskommissare. 
Artikel 62. 
In der Regel muß die Entscheidung des 
Bürgerausschusses auf die Anträge des 
Senates in derselben Versammlung, in 
welcher sie vorgelegt sind, erfolgen. Der 
Bürgerausschuß kann jedoch, wenn er es 
für angemessen hält, einen Antrag des 
Senates zunächst einer aus seiner Mitte 
zu ernennenden Kommission zur Begut- 
achtung überweisen, oder auch die Bera- 
tung des Gegenstandes bis zur nächsten 
Versammlung aussetzen. Im ersten Falle 
sind die Kommissare des Senates befugt, 
Mitteilung des Kommissionsgutachtens zu 
begehren, bevor über die Sache im Bür- 
gerausschusse weiter verhandelt wird. 
Artikel 63. 
Wenn dem Bürgerausschusse über 
irgend einen Punkt noch eine Aufklärung 
erforderlich scheint, steht es ihm frei, eine 
weitere Besprechung mit den Kommissaren 
des Senates zu begehren. 
Auch der mit der Begutachtung eines 
Antrages beauftragten Kommission des 
Bürgerausschusses steht diese Befugnis zu. 
Artikel 64. 
Bei Abstimmungen gilt im Falle einer 
sich ergebenden Stimmengleichheit die zur 
Entscheidung verstellte Frage für verneint, 
bei einer Wahl dagegen entscheidet das 
Los. 
Artikel 65. 
Das über jede Versammlung des Bür- 
gerausschusses aufzunehmende Protokoll 
ist, soweit ees Beschlüsse auf Anträge des 
Senates, Anträge an den Senat, Entschei- 
dungen in Berufungsfällen und Wahlen 
enthält, in einem von dem Protokollführer 
unterzeichneten Auszuge den Kommissaren 
des Senates zuzustellen. 
Wenn der Bürgerausschuß einem An- 
trage des Senates nicht beistimmt, sind die 
Gründe des abweichenden Beschlusses in 
der Regel in den Protokollauszug mit auf- 
zunehmen; es kann indessen auch die Nach- 
lieferung derselben vorbehalten werden. 
Artikel 66. 
Die Bestimmung des Geschäftsganges 
in den Versammlungen bleibt, insoweit 
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