Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
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der Bürgerschaft sein; er hat den letzteren
jedoch in Behinderungsfällen sowohl in der
Protokollführung als auch in den Archivar-
geschäften zu vertreten.
Artikel 57.
Bei der Wahl des Wortführers und der
Stellvertreter desselben, sowie bei der des
Protokollführers muß die Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen sich für eine und
dieselbe Person entschieden haben. Mit
einer etwa nötigen Nachwahl wird es eben-
so, wie bei den Wahlen des Wortführers
und des Protokollführers der Bürgerschaft
gehalten. (Artikel 36.)
Artikel 58.
Der Bürgerausschuß versammelt sich
regelmäßig, wiewohl mit Ausnahme des
Augustmonats, alle vierzehn Tage auf dem
Rathause zur Zeit der Versammlungen des
Senates; bei besonderer Veranlassung
kann der Senat denselben auch zu einer
andern Zeit durch den Wortführer zusam-
menberufen lassen. Außerdem kann der
Wortführer selbst eine Versammlung des
Bürgerausschusses ansetzen, so oft ihm
dieselbe notwendig erscheint; verpflichtet
ist er dazu, sobald sechs Mitglieder des
Bürgerausschusses es begehren und den
Zweck der Berufung in einem schriftlichen
Antrage darlegen.
Artikel 59.
Den Vorsitz in den Versammlungen
und die Leitung der Geschäfte hat der
Wortführer des Bürgerausschusses. Ist
derselbe verhindert, so tritt einer der Stell-
vertreter desselben für ihn ein, nach der
Reihenfolge, welche durch die Wahl be-
stimmt ist.
Sind der Wortführer und dessen beide
Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder
aus dem Bürgerausschusse ausgetreten,
bevor eine Neuwahl stattgefunden hat, so
gebührt dem Wortführer der Bürgerschaft
oder dessen Stellvertreter die Berufung
des Bürgerausschusses, um im ersten Falle
die Wahl eines zeitweiligen Vertreters
des Wortführers, in letzterem Falle die
Neuwahl eines Wortführers zu veranlassen.
Artikel 60.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses
ist die Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteilen sämtlicher Mitglieder des Bür-
gerausschusses erforderlich.
Artikel 61.
Die Anträge des Senates werden dem
Bürgerausschusse in schriftlicher Abfassung
Bollmann, Bremen und Lübeck.
durch Kommissare überbracht und von
diesen mit dem Bürgerausschusse bespro-
chen.
Die Abstimmung erfolgt, wenn ein
bezüglicher Antrag gestellt ist, erst nach
Entfernung der Senatskommissare.
Artikel 62.
In der Regel muß die Entscheidung des
Bürgerausschusses auf die Anträge des
Senates in derselben Versammlung, in
welcher sie vorgelegt sind, erfolgen. Der
Bürgerausschuß kann jedoch, wenn er es
für angemessen hält, einen Antrag des
Senates zunächst einer aus seiner Mitte
zu ernennenden Kommission zur Begut-
achtung überweisen, oder auch die Bera-
tung des Gegenstandes bis zur nächsten
Versammlung aussetzen. Im ersten Falle
sind die Kommissare des Senates befugt,
Mitteilung des Kommissionsgutachtens zu
begehren, bevor über die Sache im Bür-
gerausschusse weiter verhandelt wird.
Artikel 63.
Wenn dem Bürgerausschusse über
irgend einen Punkt noch eine Aufklärung
erforderlich scheint, steht es ihm frei, eine
weitere Besprechung mit den Kommissaren
des Senates zu begehren.
Auch der mit der Begutachtung eines
Antrages beauftragten Kommission des
Bürgerausschusses steht diese Befugnis zu.
Artikel 64.
Bei Abstimmungen gilt im Falle einer
sich ergebenden Stimmengleichheit die zur
Entscheidung verstellte Frage für verneint,
bei einer Wahl dagegen entscheidet das
Los.
Artikel 65.
Das über jede Versammlung des Bür-
gerausschusses aufzunehmende Protokoll
ist, soweit ees Beschlüsse auf Anträge des
Senates, Anträge an den Senat, Entschei-
dungen in Berufungsfällen und Wahlen
enthält, in einem von dem Protokollführer
unterzeichneten Auszuge den Kommissaren
des Senates zuzustellen.
Wenn der Bürgerausschuß einem An-
trage des Senates nicht beistimmt, sind die
Gründe des abweichenden Beschlusses in
der Regel in den Protokollauszug mit auf-
zunehmen; es kann indessen auch die Nach-
lieferung derselben vorbehalten werden.
Artikel 66.
Die Bestimmung des Geschäftsganges
in den Versammlungen bleibt, insoweit
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