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Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
nicht darüber im Vorstehenden Vor-
schriften enthalten sind, dem Bürgeraus-
schusse überlassen.
Artikel 67.
Das Protokoll einer jeden Versamm-
lung des Bürgerausschusses ist, soweit nicht
Geheimhaltung beschlossen ist, durch den
Druck zu veröffentlichen; auch ist eine
Ausfertigung desselben innerhalb drei
Tagen dem Wortführer der Bürgerschaft
zuzustellen. Derselbe ist berechtigt, die
von dem Senate an den Bürgerausschuß
gelangten Schriftstücke, nach Beendigung
der mit dem Bürgerausschusse darüber
gepflogenen Verhandlungen, zur Einsicht
zu begehren.
Artikel 68.
Die vom Senate im Einvernehmen mit
dem Bürgerausschusse gefaßten Beschlüsse
werden zugleich mit einer beglaubigten
Ausfertigung der bezüglichen Erklärung
des Bürgerausschusses vom Senate der
Bürgerschaft in deren nächster Versamm-
lung mitgeteilt, auch bringt der Senat er-
stere, soweit nicht Gründe des Staats-
interesses deren Geheimhaltung ratsam
erscheinen lassen, durch das Amtsblatt zur
öffentlichen Kenntnis.
Artikel 69.
Der Bürgerausschuß übt die der Bür-
gerschaft zustehenden Befugnisse aus,
wenn es sich handelt:
1. um Geldbewilligungen, welche in
dem einzelnen Falle oder, wenn in
einem und demselben Kalenderjahre
mehrmals für denselben Zweck be-
antragt, in ihrer Gesamtheit die
Summe von 6000 Reichsmark ein-
maliger Ausgabe oder von 300
Reichsmark jährlicher Ausgabe nicht
überschreiten, sofern nicht im ein-
zelnen Falle die Geldbewilligung der
Entscheidung einer anderen Frage
vorgreift, welche verfassungsmäßig
zur Mitgenehmigung der Bürger-
schaft zu verstellen ist;
2. um Verwendung der bereits im
Staatsbudget ausgesetzten Summen,
soweit nicht die einzelnen Behörden
zur Verwendung dieser Summen
berechtigt sind;
3. um den Erwerb oder die Veräuße-
rung von Grundstücken für den Staat,
die evangelisch-lutherischen Kirchen-
gemeinden, die öffentlichen Wohl-
tätigkeitsanstalten und die Privat-
stiftungen, soweit damit nicht ein
Erwerb oder Aufgeben von Hoheits-
rechten verbunden ist und das Grund-
stück nicht einen höheren Wert hat
als von 12 000 Reichsmark (Artikel 50
VII, Artikel 51 X 1 und 2);
4. um Aenderungen in der Verwaltung
oder in der Benutzung des Eigentums
des Staates, der evangelisch-lutheri-
schen Kirchengemeinden, der öffent-
lichen Wohltätigkeitsanstalten und der
Privatstiftungen, wenn ein Wert
von nicht mehr als 12 000 Reichs-
mark in Frage steht (Artikel 50 VII,
Artikel 51 X 1 und 2);
5. um Verfügungen über Denkmäler
der Kunst oder des Altertums; end-
lich
6. um Entscheidungen, welche durch
Beschluß des Senates und der Bür-
gerschaft dem Bürgerausschusse über-
tragen sind.
Wenn der Bürgerausschuß einen An-
trag des Senates ablehnt, so ist es
dem Senate unbenommen, denselben An-
trag an die Bürgerschaft zu richten.
Artikel 70.
Ueber alle zur Verhandlung mit der
Bürgerschaft gehörenden Gegen-
stände hat der Senat die Ansicht des
Bürgerausschusses einzuziehen, bevor er
seine Anträge an die Bürgerschaft gelan-
gen läßt.
Artikel 71.
Der Bürgerausschuß hat die Befugnis,
Anträge und Vourschläge, sei es infolge
ihm von der Bürgerschaft überwiesener
Anregen (Artikel 44), sei es aus eigenem
Antriebe, an den Senat zu richten.
Artikel 72.
Der Bürgerausschuß ernennt die Mit-
glieder der Geheimkommissionen (Artikel
52), die bürgerschaftlichen Teilnehmer an
gemeinsamen Kommissionen des Senates
und der Bürgerschaft, sowie die bürgerli-
chen Deputierten bei denjenigen Verwal-
tungsbehörden, für welche der Bürgerschaft
oder dem Bürgerausschusse das Ernen-
nungsrecht eingeräumt ist. Zu jeder Wahl
eines bürgerlichen Deputierten bei den
übrigen Verwaltungsbehörden dagegen
hat der Bügerausschuß dem Senate zwei
Bürger vorzuschlagen, welche ihm dazu
am meisten geeignet erscheinen.
Sowohl jene Ernennungen, als diese
Vorschläge können sich auf sämtliche Per-