Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
  
nicht darüber im Vorstehenden Vor- 
schriften enthalten sind, dem Bürgeraus- 
schusse überlassen. 
Artikel 67. 
Das Protokoll einer jeden Versamm- 
lung des Bürgerausschusses ist, soweit nicht 
Geheimhaltung beschlossen ist, durch den 
Druck zu veröffentlichen; auch ist eine 
Ausfertigung desselben innerhalb drei 
Tagen dem Wortführer der Bürgerschaft 
zuzustellen. Derselbe ist berechtigt, die 
von dem Senate an den Bürgerausschuß 
gelangten Schriftstücke, nach Beendigung 
der mit dem Bürgerausschusse darüber 
gepflogenen Verhandlungen, zur Einsicht 
zu begehren. 
Artikel 68. 
Die vom Senate im Einvernehmen mit 
dem Bürgerausschusse gefaßten Beschlüsse 
werden zugleich mit einer beglaubigten 
Ausfertigung der bezüglichen Erklärung 
des Bürgerausschusses vom Senate der 
Bürgerschaft in deren nächster Versamm- 
lung mitgeteilt, auch bringt der Senat er- 
stere, soweit nicht Gründe des Staats- 
interesses deren Geheimhaltung ratsam 
erscheinen lassen, durch das Amtsblatt zur 
öffentlichen Kenntnis. 
Artikel 69. 
Der Bürgerausschuß übt die der Bür- 
gerschaft zustehenden Befugnisse aus, 
wenn es sich handelt: 
1. um Geldbewilligungen, welche in 
dem einzelnen Falle oder, wenn in 
einem und demselben Kalenderjahre 
mehrmals für denselben Zweck be- 
antragt, in ihrer Gesamtheit die 
Summe von 6000 Reichsmark ein- 
maliger Ausgabe oder von 300 
Reichsmark jährlicher Ausgabe nicht 
überschreiten, sofern nicht im ein- 
zelnen Falle die Geldbewilligung der 
Entscheidung einer anderen Frage 
vorgreift, welche verfassungsmäßig 
zur Mitgenehmigung der Bürger- 
schaft zu verstellen ist; 
2. um Verwendung der bereits im 
Staatsbudget ausgesetzten Summen, 
soweit nicht die einzelnen Behörden 
zur Verwendung dieser Summen 
berechtigt sind; 
3. um den Erwerb oder die Veräuße- 
rung von Grundstücken für den Staat, 
die evangelisch-lutherischen Kirchen- 
gemeinden, die öffentlichen Wohl- 
tätigkeitsanstalten und die Privat- 
  
stiftungen, soweit damit nicht ein 
Erwerb oder Aufgeben von Hoheits- 
rechten verbunden ist und das Grund- 
stück nicht einen höheren Wert hat 
als von 12 000 Reichsmark (Artikel 50 
VII, Artikel 51 X 1 und 2); 
4. um Aenderungen in der Verwaltung 
oder in der Benutzung des Eigentums 
des Staates, der evangelisch-lutheri- 
schen Kirchengemeinden, der öffent- 
lichen Wohltätigkeitsanstalten und der 
Privatstiftungen, wenn ein Wert 
von nicht mehr als 12 000 Reichs- 
mark in Frage steht (Artikel 50 VII, 
Artikel 51 X 1 und 2); 
5. um Verfügungen über Denkmäler 
der Kunst oder des Altertums; end- 
lich 
6. um Entscheidungen, welche durch 
Beschluß des Senates und der Bür- 
gerschaft dem Bürgerausschusse über- 
tragen sind. 
Wenn der Bürgerausschuß einen An- 
trag des Senates ablehnt, so ist es 
dem Senate unbenommen, denselben An- 
trag an die Bürgerschaft zu richten. 
Artikel 70. 
Ueber alle zur Verhandlung mit der 
Bürgerschaft gehörenden Gegen- 
stände hat der Senat die Ansicht des 
Bürgerausschusses einzuziehen, bevor er 
seine Anträge an die Bürgerschaft gelan- 
gen läßt. 
Artikel 71. 
Der Bürgerausschuß hat die Befugnis, 
Anträge und Vourschläge, sei es infolge 
ihm von der Bürgerschaft überwiesener 
Anregen (Artikel 44), sei es aus eigenem 
Antriebe, an den Senat zu richten. 
Artikel 72. 
Der Bürgerausschuß ernennt die Mit- 
glieder der Geheimkommissionen (Artikel 
52), die bürgerschaftlichen Teilnehmer an 
gemeinsamen Kommissionen des Senates 
und der Bürgerschaft, sowie die bürgerli- 
chen Deputierten bei denjenigen Verwal- 
tungsbehörden, für welche der Bürgerschaft 
oder dem Bürgerausschusse das Ernen- 
nungsrecht eingeräumt ist. Zu jeder Wahl 
eines bürgerlichen Deputierten bei den 
übrigen Verwaltungsbehörden dagegen 
hat der Bügerausschuß dem Senate zwei 
Bürger vorzuschlagen, welche ihm dazu 
am meisten geeignet erscheinen. 
Sowohl jene Ernennungen, als diese 
Vorschläge können sich auf sämtliche Per-
	        
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