Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

212 Verfassung der freien 
sitzende darf seine Stimme jedoch erst dann 
abgeben, wenn die übrigen Mitglieder der 
Kommission abgestimmt haben. 
Artikel 82. 
Zur Beschlußnahme der Kommission 
ist Stimmenmehrheit sämtlicher Mit- 
glieder erforderlich. 
Ergibt sich Stimmengleichheit, so er- 
wählt die Kommission aus ihrer Mitte 
einen aus drei Mitgliedern des Senates 
und drei Mitgliedern der Bürgerschaft be- 
stehenden Ausschuß, welcher sich über den 
von der Entscheidungskommission zu fällen- 
den Ausspruch verständigen muß. 
Artikel 83. 
Der Ausspruch der Entscheidungskom- 
mission muß spätestens innerhalb vierzehn 
Tagen nach der geschehenen Beeidigung 
ihrer Mitglieder erfolgen. 
Derselbe wird, nachdem er von sämt- 
lichen Mitgliedern in der Schlußsitzung 
unterzeichnet und mit einem Siegel ver- 
schlossen ist, sofort durch zwei Mitglieder 
der Kommission dem im Senate den Vor- 
sitz führenden Bürgermeister überbracht. 
Artikel 84. 
Wenn die Entscheidungskommission bei 
ihrer Beratung die Ansicht gewonnen ha- 
  
und Hansestadt Lübeck. 
ben sollte, daß die zwischen dem Senate 
und der Bürgerschaft obwaltende Mei- 
nungsverschiedenheit ihr in anderer Weise, 
als geschehen, hätte zur Entscheidung ver- 
stellt werden müssen, und daß die Annahme 
eines von ihr zu machenden Vorschla- 
ges dem Gemeinwohl am meisten ent- 
sprechen würde, so hat sie diesen ihren Vor- 
schlag dem Senate einzureichen, jedoch 
gleichfalls verschlossen und zugleich mit dem 
entscheidenden Ausspruche auf die ihr 
vorgelegte Frage. « 
Für einen solchen Fall ist in dem Senat 
und in der Bürgerschaft zuerst über den 
von der Kommission eingereichten Vor- 
schlag zu verhandeln, bis dahin, daß sich 
diese Verhandlungen zerschlagen haben, 
bleibt der Entscheidungsspruch selbst un- 
eröffnet bei dem Senate liegen. 
Artikel 85. 
Der Ausspruch der Entscheidungskom- 
mission wird innerhalb 8 Tagen, nachdem 
er eingereicht oder nachdem der etwaige 
Vermittelungsvorschlag (Artikel 84) ver- 
worfen worden, in der Versammlung des 
Senates, in Gegenwart des Bürgeraus- 
schusses, von dem den Vorsitz führenden 
Bürgermeister eröffnet und verlesen. Der 
Ausspruch gilt sodann als Rat= und Bür- 
gerschluß.
	        
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