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Nachtrag.
Zu S. 40 und 78. Ueber die Rechtsstellung und zivilrechtliche Verantwortlich=
keit der Senatoren und bürgerlichen Deputierten: Dr A. N. Zacharias, Ueber
die Verschiedenheit der rechtlichen Natur des Ehrenamtes in Preußen und in den Hanse-
städten Hamburg und Lübeck, im Arch. f. öffentl. Recht, Bd. 32, S. 1 f. (1914). Der
Verfasser führt aus, daß die Entwicklung des Ehrenamtes in den Hansestädten eine
ganz andere sei wie die „preußische“ und versucht den Nachweis, daß auch die Stellung
der Senatoren und bürgerlichen Deputierten wenigstens in Hamburg und Lübeck
sich von der der preußischen Ehrenbeamten von Grund aus unterscheide; bei den ersteren
sei die Verantwortlichkeit „in das Subjektive“ verlegt, in „das eigene Gewissen“;
wenn sie gegen das Gebot des eigenen Gewissens verstießen, seien sie nach BGB.
l826 dem Staat schadensersatzpflichtig. Diese Auffassung ist in ihrem Ausgangspunkt
wie in ihren Folgerungen nicht zu halten. Die Verfassungsentwicklung in den Hanse-
städten hat sich nicht anders vollzogen wie in andern deutschen Städten, zumal in den
ehemals zahlreichen Reichsstädten; überall besorgten Ratsherren und Bürger im Ehren-
amt die öffentlichen Geschäfte (vgl. H. Preuß, Entwicklungsgeschichte der deutschen
Städteverfassung; 1906). Allerdings haben die Hansestädte ihre Selbständigkeit be-
wahrt, während in den mediatisierten Städten das Ratsregiment in dem alten Um-
fang aufhörte und auch die Tätigkeit der Bürger in der Verwaltung beseitigt oder
doch eingeschränkt wurde, bis sie seit Anfang des 19. Jahrhunderts durch den Ausbau der
kommunalen Städteverfassungen eine Wiederbelebung erfuhr. Aber diese Verschie-
denheit der Entwicklung beweist doch nichts für die Verschiedenheit der rechtlichen Natur
des Ehrenamtes, zumal da man auch in Preußen an die früheren städtischen Einrichtun-
gen anknüpfte. — Allerdings hat sich in den Hansestädten ein Beamtentum spät ent-
wickelt und seine Verhältnisse wurden hier lange unter privatrechtlichen Gesichtspunkten
angesehen (oben S. 86 f.). Es mag auch sein, daß die Begriffe des Ehrenbeamten
und des Dienstverhältnisses auf die Stellung der Senatsmitglieder — ob diese als
Ehrenbeamte zu bezeichnen sind, mag hier dahingestellt bleiben — und bürgerlichen
Deputierten früher nicht angewandt sind. Das liegt daran, daß diese Begriffe überhaupt
erst in der neueren Wissenschaft des Staatsrechts ihre feste Bedeutung erhalten haben,
und schließt nicht aus, daß ihre wesentlichen Merkmale sich auch bei den Trägern
jener Stellungen in den Hansestädten finden. Daß die Deputierten hier auf Grund
ihrer Bürgerpflicht ihre Amtstätigkeit ausüben, teilen sie mit zahlreichen preußischen
Ehrenbeamten und besagt nichts gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses zum
Staat. Vollends entbehrt die Annahme, daß bei ihnen der Pflichtenmaßstab in das
Subjektive, in das eigene Gewissen, verlegt sei, jeder Begründung. Aus der Be-
stimmung der Lüb. V. v. 21. Juni 1860, daß die Deputierten ihre Geschäfte „nach
bestem Wissen und Gewissen“ führen sollten, läßt sie sich jedenfalls nicht ableiten, da
dabei an eine solche Abschwächung der Verantwortung gewiß nicht gedacht ist und da
sich dieselben Worte auch bei mancher Verpflichtung eines Beamten finden. Gerade
die Verfassungen der Hansestädte gehen von einer scharfen Auffassung der Pflicht der
Bürger zur Führung der Ehrenämter aus und betonen bei den Senatoren auch die
Verantwortlichkeit für die sorgfältige Amtsführung. Eine solche Verlegung der
Amtspflichten in das Subjektive würde letzten Endes einen Absolutismus in der
Verwaltung bedeuten, der allen konstitutionellen Grundsätzen und zumal den Ver-
fassungsgrundsätzen der Hansestädte widerspricht. Uebrigens scheint auch Zacharias