214 Nachtrag.
in einem Satze anzuerkennen, daß die Deputierten „selbstverständlich“ für die Folgen
einer unerlaubten Handlung hafteten. Dann gilt diese Haftung aber auch für fahr-
lässige Pflichtverletzungen nach BGB. g 823. Eine vertragliche Haftung nehme auch ich
mangels eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht an. Die Selbstverwaltung
in den Hansestädten unterscheidet sich allerdings darin von der preußischen und mag
darin der englischen näher stehen, daß hier die Verwaltung des Staates auf der Selbst-
verwaltung beruht, während diese in Preußen in der Kommunalverwaltung ihre
Stätte hat und unter Aufsicht der Staatsorgane geübt wird. Aber aus dieser Ver-
schiedenheit des Verwaltungssystems läßt sich ein Unterschied in der Rechtsstellung
des einzelnen „Ehrenbeamten“ nicht ableiten.
Zu S. 89, Anm. 1, S. 128: Ueber die Stellung des Konsulenten der Gewerbe-
kammer in Lübeck jetzt Senatsvertrag in Lüb. Verh. 1914 N, 66, S. 327.
Zu S. 138: Der jetzt dem Bürgerausschuß vorliegende Entwurf des Lüb. Senats
betr. ein Verwaltungsstreitverfahren sieht einen mit fünf Mitgliedern besetzten Ver-
waltungsgerichtshof vor, einem Senator als Vorsitzer, sowie einem 2. Senator oder
höheren Verwaltungsbeamten und 3 vom Senat auf Vorschlag des Präsidiums des
Landgerichts auf 6 Jahre zu Mitgliedern ernannten Richtern als Beisitzern. Von
Schaffung einer unteren Instanz ist abgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof ent-
scheidet über die Gesetzmäßigkeit von Verfügungen der Behörden; seine Zuständigkeit
ist im einzelnen im Entwurf näher angegeben. Sie schließt die Beschwerde an den
Senat aus. Dagegen soll die Zulässigkeit des Rechtsweges in dem bisherigen Um-
fang (oben S. 142 f.) wahlweise neben dem Verwaltungsstreitverfahren bestehen
bleiben; das Beschreiten des einen Weges schließt den andern aus. Die Regelung des
Verfahrens ist nach dem Muster der Gesetze von Preußen, Oldenburg und Braun-
schweig vorgesehen.
Zu S. 140 I: Ueber die Zulässigkeit des Rechtsweges in Bremen: Dr. C. J.
Traub, Der Rechtsweg in Brem. Verwaltungssachen; Leipz. Disf., 1914.
Zu S. 157 II, Z. 4: Die Deputation für die Krankenanstalt in Bremen ist mit
der Deputation für das Gesundheitswesen unter der letzteren Bezeichnung vereinigt.