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Diesen ausschließenden Gerichtsstand vor dem Appellationsgerichte genießen auch die
Mitglieder anderer regierenden Familien, die im Lande Recht zu nehmen haben.
S. 6.
Zu Ausführung dieses Gesetzes namentlich auch rücksichtlich der nöthigen tranüftori-
schen Bestimmungen wird eine besondere Verordnung erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucklem Landes,
fürstlichen Instegel.
Schloß Osterstein, am 1. Dezember 1852.
(L. S.) Heinrich der 69. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Bretschneider.
3) Gesetz, die Organisation der Justizbehörden im Lande betr.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
haben in Folge der Einziehung der Patnimontalgerichte und der Aufhebung des befreiten
Gerichisstandes wegen künftiger Einrichtung der Rechtepflege und Organisarion aller bei
dersellen in Frage kommenden Bebörden in Uebereinstimmung mit dem ersten ordemtlichen
Landtage Felgendes zu verordnen beschlossen:
I. Gerichte erster Instanz in Zivik sachen.
8. 1.
Für Ausübung der Nechrspflege in bürgerlichen Rechtssachen sollen künftig bestehen:
Jusitizämter für die ersie, « ·
das Appellationsgericht fuͤr die zweite,
das Obcrappellationsgericht für die dritte Instanz.
8. 2.
Die Kompetenz derselben richtet sich nach den bisherigen Vestimmungen, insbesondere