Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

812 Die Zusammensetzung des Senates. 35 
  
binnen 8 Tagen nach der Wahl in öffentlicher Versammlung des Senats und der 
Bürgerschaft. 
2. In Lübecckl ist jede erledigte Stelle im Senat binnen 4 Wochen neu zu 
besetzen (Lüb. Verf. Art. 8; vgl. auch Abs. 2). Das Wahlverfahren — Lüb. Verf. Art. 7 — 
zerfällt in 4 Abschnitte. Im 1. Abschnitt wählt die Bürgerschaft aus ihrer 
Mitte eine gleich große Anzahl von Wahlbürgern,w die als Mitglieder des Senats 
zur Vornahme der Wahl sich eingefunden haben. Damit ist die Beteiligung der 
Bürgerschaft als solcher erschöpft. . 
Im 2. Abschnitt werden aus der durch die versammelten Senatsmitglieder 
und Wahlbürger gebildeten Wahlversammlung nach Ableistung eines Wahl- 
eides durch Auslosung 3 Wahlkammern gebildet, von denen jede aus 2 Senatoren 
und 2 Wahlbürgern besteht. 
Im 3. Abschnittt tritt jede der 3 Wahlkammern unter Vorsitz des 
altesten Senatsmitgliedes zusammen, um einen Kandidaten in Vorschlag zu bringen. 
Nach Besprechung der Vorgeschlagenen, unter denen sich ein derselben Kammer 
angehörender Wahlbürger nicht befinden darf, findet eine Abstimmung statt. Ergibt 
sich eine Mehrheit von 3 Stimmen für einen Kandidaten auch bei wiederholter 
Abstimmung nicht, so wird durch das Los ein Obmann aus der Wahlkammer ausgelost, 
der bei einer Zersplitterung der Stimmen unter mehreren Kandidaten, die nur je 
eine Stimme erhielten, entscheidet, welcher von der weiteren Wahl auszuschließen 
ist, und bei gleicher Stimmverteilung unter 2 Kandidaten, wer von der Kammer 
vorgeschlagen werden soll. 
Im 4. Abschnitt vereinigen sich die 3 Wahlkammern wieder mit der 
Wahlversammlung. Haben alle 3 Kammern denselben Kandidaten vorgeschlagen, 
so erklärt der Bürgermeister diesen für gewählt. Sind dagegen 2 oder 3 Kan- 
didaten vorgeschlagen, so trifft die Wahlversammlung unter ihnen die endgültige 
Wahl. Ergibt sich dabei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, so werden 5 Ob- 
männer aus der Versammlung ausgelost, die, wenn 3 Kandidaten oder 2 von 
ihnen neben dem dritten gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheiden, wer 
zunächst von der Wahlliste fortzulassen ist, bei gleicher Stimmverteilung unter nur 
2 auf der Liste verbliebenen Kandidaten aber, wer definitiv gewählt sein soll. 
(Näheres Lüb. Verf. Art. 7 § 10.) 
Die feierliche Einführung und Beeidigung des Gewählten findet in der nächsten 
Versammlung des Senats in Gegenwart des Bürgerausschusses statt (Lüb. Verf. 
Art. 10). 
3. Diese komplizierten Bestimmungen über die Senatswahl 1) laufen in Bre- 
men darauf hinaus, daß der Senat ein Veto hat; er kann durch seine Wahlmänner 
im zweiten Abschnitt des Verfahrens verhindern, daß ein ihm nicht passender Kandidat 
auf den Wahlaufsatz gelangt. Den positiven Einfluß hat die Bürgerschaft: sie stellt 
die Urliste der Kandidaten auf und vollzieht die definitive Wahl. Allerdings ist ihr 
Einfluß wesentlich dadurch modifiziert, daß die 5 Abteilungen aus ihrer Mitte 
1) In Hamburg (Verf. Art. 9) wählen Senat und Bürgerschaft je 4 Vertrauensmänner aus 
ihrer Mitte; diese bilden einen Wahlaufsatz von 4 Kandidaten, von denen der Senat 2 streicht 
und 2 der Bürgerschaft zur definitiven Wahl präsentiert. Auch hier ist der Einfluß des Senats 
also größer als in Bremen. 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.