Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

38 Die Organisation des Staates. 13 
  
Sinne von §& 359 Str#B., ebenso im Sinne der zivilrechtlichen Haftung nach 
l# 839 1). Auch die Bestimmungen in ZPO. § 376, Str PO. #§ 53 über die Zeu- 
genvernehmung rechnen die Senatoren zu den öffentlichen Beamten. Auch wenn 
man die Senatoren hiernach als Beamte bezeichnet, ist freilich nicht zu verkennen, 
daß sie als Mitglieder des höchsten Regierungskollegiums, dem allein sie dienstlich 
untergeordnet sind, eine Sonderstellung einnehmen. Unterscheidet man mit Jelli- 
nek 2) zwischen Repräsentanten, die ihre Stellung unmittelbar aus der Verfassung 
herleiten, und Beamten, denen durch einen Auftrag des Dienstherrn ihre Stellung 
übertragen wird, so würden die Senatoren den Repräsentanten zuzrurech- 
nen sein; allerdings hat die Unterscheidung insofern praktische Bedeutung nicht, als 
auch der Repräsentant in einem Pflicht= oder Dienstverhältnis zum Staat steht, 
an das eine Disziplinargewalt sich anschließen kann 3). 
Die Schwierigkeit, die Stellung der Senatoren mit einem Wort zu bestimmen, 
hängt damit zusammen, daß in der Tat in ihrer Tätigkeit zwei rechtlich ver- 
schieden zu bewertende Kreise sich berühren: ihre Tätigkeit im Plenum 
und ihre Geschäftsführung in den einzelnen Verwaltungszweigen ). In ihrem ersteren 
Wirkungzkreis stehen sie als Repräsentanten etwa den Mitgliedern eines Oberhauses 
gleich; hier kann auch eine Verantwortlichkeit für den Inhalt ihrer Tätigkeit nicht 
bestehen, da sie sich mit der Stellung des Senats als eines höchsten Organes nicht 
vertragen würde. Dagegen stehen die Senatoren in ihrer Tätigkeit als Leiter der 
einzelnen Verwaltungszweige Beamten gleich; zu dieser Tätigkeit werden sie nicht 
unmittelbar durch die Verfassung, sondern durch die Geschäftsverteilung im Senat 
berufen; hier unterstehen sie den Beschlüssen des Senats oder doch den gemeinsamen 
Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft; für diese Tätigkeit sind sie dem Staat, 
unter Umständen auch Dritten verantwortlich. 
II. Ihre Rechte. Die Senatoren beziehen ein festes Diensteinkommen, 
vom Gesetz als „„onorar“ bezeichnet 5). In Bremen beträgt das Honorar 
der nicht dem Kaufmannsstande angehörenden Mitglieder des Senats, sofern sie 
auf andere Berufsgeschäfte verzichten, wozu die Gelehrten verpflichtet sind (unten III), 
18 000 Mk., das der übrigen Mitglieder 12 000 Mk. Die beiden Bürgermeister er- 
halten für die Zeit der Führung dieses Amtes je 5000 Mk. jährliche Zulage 8). In 
Lübeck erhalten die aus dem Gelehrtenstande erwählten Senatsmitglieder 14.000 Mk. 
1) So für StrGB. 5 359 auch v. Melle a. a. O., S. 78. Näheres über den Beamten- 
begriff unten § 32 über ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit unten S. 40. 
2) Jellinek, System der subi. öffentl. Rechte, S. 154 f., 183 f. 
3) Jellinek, a. a. O., S. 173. ç 
4) Für diese in meinem Brem. St.= und Verw.-R. S. 45 hervorgehobene Unterscheidung 
auch Westphal a. a. O., S. 23. Vergl. auch Hamb. Verf. Art. 87. 
5) In Bremen waren die Ratsherren früher auf Einnahmen aus Sporteln und Gefällen 
angewiesen. Verf.-Verh. 1814, 5 46 f.; der Rest dieser Einnahmen fiel 1900 mit den Gebühren für 
die Versiegelung der Testamente vor 2 Ratsherren fort. — In Lübeck setzte der Kassarezeß 
v. 1665 die „Rathskompetenz“ in einer Gesamtsumme fest, über deren Verteilung unter seine Mit- 
glieder der Rat dann beschloß (Bruns, Verf.-Gesch. S. 4, 27, 30, 35). Daß diese Vergütung 
nicht den Charakter einer Besoldung trug und das Amt grundsätzlich als Ehrenamt angesehen 
wurde, ergibt die Bestimmung des Rezesses v. 1669, daß man zu Ratsherren wählen solle, „die so 
viel man vermeinet aus ihren Mitteln subsistieren können". Erst die Lüb. Verf. v. 1851 führte ein 
festes Honorar ein. Ueber die Bezeichnung als „Honocar“ auch oben S. 37, Anm. 3. 
6) Brem. Verf. 7+. 27; Senatsges. § 24 f. in der Fassung des Ges. v. 19. Mai 1912 (S. 147).
	        
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