38 Die Organisation des Staates. 13
Sinne von §& 359 Str#B., ebenso im Sinne der zivilrechtlichen Haftung nach
l# 839 1). Auch die Bestimmungen in ZPO. § 376, Str PO. #§ 53 über die Zeu-
genvernehmung rechnen die Senatoren zu den öffentlichen Beamten. Auch wenn
man die Senatoren hiernach als Beamte bezeichnet, ist freilich nicht zu verkennen,
daß sie als Mitglieder des höchsten Regierungskollegiums, dem allein sie dienstlich
untergeordnet sind, eine Sonderstellung einnehmen. Unterscheidet man mit Jelli-
nek 2) zwischen Repräsentanten, die ihre Stellung unmittelbar aus der Verfassung
herleiten, und Beamten, denen durch einen Auftrag des Dienstherrn ihre Stellung
übertragen wird, so würden die Senatoren den Repräsentanten zuzrurech-
nen sein; allerdings hat die Unterscheidung insofern praktische Bedeutung nicht, als
auch der Repräsentant in einem Pflicht= oder Dienstverhältnis zum Staat steht,
an das eine Disziplinargewalt sich anschließen kann 3).
Die Schwierigkeit, die Stellung der Senatoren mit einem Wort zu bestimmen,
hängt damit zusammen, daß in der Tat in ihrer Tätigkeit zwei rechtlich ver-
schieden zu bewertende Kreise sich berühren: ihre Tätigkeit im Plenum
und ihre Geschäftsführung in den einzelnen Verwaltungszweigen ). In ihrem ersteren
Wirkungzkreis stehen sie als Repräsentanten etwa den Mitgliedern eines Oberhauses
gleich; hier kann auch eine Verantwortlichkeit für den Inhalt ihrer Tätigkeit nicht
bestehen, da sie sich mit der Stellung des Senats als eines höchsten Organes nicht
vertragen würde. Dagegen stehen die Senatoren in ihrer Tätigkeit als Leiter der
einzelnen Verwaltungszweige Beamten gleich; zu dieser Tätigkeit werden sie nicht
unmittelbar durch die Verfassung, sondern durch die Geschäftsverteilung im Senat
berufen; hier unterstehen sie den Beschlüssen des Senats oder doch den gemeinsamen
Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft; für diese Tätigkeit sind sie dem Staat,
unter Umständen auch Dritten verantwortlich.
II. Ihre Rechte. Die Senatoren beziehen ein festes Diensteinkommen,
vom Gesetz als „„onorar“ bezeichnet 5). In Bremen beträgt das Honorar
der nicht dem Kaufmannsstande angehörenden Mitglieder des Senats, sofern sie
auf andere Berufsgeschäfte verzichten, wozu die Gelehrten verpflichtet sind (unten III),
18 000 Mk., das der übrigen Mitglieder 12 000 Mk. Die beiden Bürgermeister er-
halten für die Zeit der Führung dieses Amtes je 5000 Mk. jährliche Zulage 8). In
Lübeck erhalten die aus dem Gelehrtenstande erwählten Senatsmitglieder 14.000 Mk.
1) So für StrGB. 5 359 auch v. Melle a. a. O., S. 78. Näheres über den Beamten-
begriff unten § 32 über ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit unten S. 40.
2) Jellinek, System der subi. öffentl. Rechte, S. 154 f., 183 f.
3) Jellinek, a. a. O., S. 173. ç
4) Für diese in meinem Brem. St.= und Verw.-R. S. 45 hervorgehobene Unterscheidung
auch Westphal a. a. O., S. 23. Vergl. auch Hamb. Verf. Art. 87.
5) In Bremen waren die Ratsherren früher auf Einnahmen aus Sporteln und Gefällen
angewiesen. Verf.-Verh. 1814, 5 46 f.; der Rest dieser Einnahmen fiel 1900 mit den Gebühren für
die Versiegelung der Testamente vor 2 Ratsherren fort. — In Lübeck setzte der Kassarezeß
v. 1665 die „Rathskompetenz“ in einer Gesamtsumme fest, über deren Verteilung unter seine Mit-
glieder der Rat dann beschloß (Bruns, Verf.-Gesch. S. 4, 27, 30, 35). Daß diese Vergütung
nicht den Charakter einer Besoldung trug und das Amt grundsätzlich als Ehrenamt angesehen
wurde, ergibt die Bestimmung des Rezesses v. 1669, daß man zu Ratsherren wählen solle, „die so
viel man vermeinet aus ihren Mitteln subsistieren können". Erst die Lüb. Verf. v. 1851 führte ein
festes Honorar ein. Ueber die Bezeichnung als „Honocar“ auch oben S. 37, Anm. 3.
6) Brem. Verf. 7+. 27; Senatsges. § 24 f. in der Fassung des Ges. v. 19. Mai 1912 (S. 147).