Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Senatsmitglied, das die Erfüllnng seiner Amtspflichten beharrlich weigert oder der 
Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die seiner Stellung schuldige Achtung 
gröblich verletzt (Brem. Senatsgesetz 8 20. Aehnlich Lüb. G. das Austreten aus dem 
Senate betr. v. 7. April 1875, I, S. 219). Während diese Norm mit den Disziplinar- 
bestimmungen der Beamtengesetze übereinstimmt, ist hier als einzige Rechtsfolge 
die Verpflichtung zum Austritt aus dem Senat daran geknüpft. Die anderen Diszi- 
plinarstrafen, die nicht auf eine Entfernung vom Amt hinauslaufen, würden mit 
der Stellung eines Senatsmitgliedes nicht vereinbar sein. Auf das Verfahren finden 
in Bremen die entsprechenden Vorschriften des Beamtengesetzes Anwendung (Brem. 
B. v. 1. Febr. 1894 § 134); wesentlich ist, daß darnach der Senat allein die Ein- 
leitung eines Verfahrens beschließen kann. In Lübeck beschließt zunächst der Senat 
darüber, ob das Austreten des betr. Mitgliedes nach Obigem erforderlich wird; ist 
dies bejaht und kommt das Mitglied dem Beschluß nicht nach, so verweist der Senat 
die Sache „zur gerichtlichen Entscheidung“; eine Bestimmung, an welches Gericht 
die Verweisung zu geschehen hat, fehlt. 
§ 14. Die Bürgermeister. Bis zur Neuordnung des Staates durch die Ver- 
fassungen gab es in Bremen wie in Lübeck 4 auf Lebenszeit gewählte Bürger- 
meister, die abwechselnd die Geschäfte leiteten. Die Verfassungen schafften die Bürger- 
meisterstellung in der alten Bedeutung ab und behielten nur die Amtsbezeichnung 
für den zeitweiligen Vorsitzer des Senats bei. 
In Bremen sind jetzt 2 Mitglieder des Senats Bürgermeister; sie werden 
auf 4 Jahre, beginnend mit dem Anfang eines Jahres, vom Senat gewählt; alle 
2 Jahre geht einer ab. Der Abgehende kann nicht sofort wiedergewählt werden. 
Jedes Senatsmitglied ist zur Annahme der Wahl verpflichtet. Eine Ablehnung oder 
Niederlegung des Amtes vor beendeter Amtszeit ist nur mit Zustimmung des Senats 
zulässig (Brem. Verf. § 30). Einer der Bürgermeister ist für die Dauer eines Jahres. 
„Präsident des Senats". Der zweite Bürgermeister vertritt ihn; erforderlichenfalls 
wird er durch ein anderes, von ihm bestimmtes Mitglied des Senats vertreten (Brem. 
Verf. § 31; ähnlich Hamb. Verf. Art. 17). 
Lübeck hat nur einen Bürgermeister, der für die Dauer von 2 Jahren vom 
Senat aus seiner Mitte gewählt wird. Sofortige Wiederwahl ist auch hier nicht zu- 
lässig 1). Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch seinen nächsten Amts- 
vorgänger vertreten; ist ein Mitglied, das bereits den Vorsitz geführt hat, nicht vor- 
handen, so wählt der Senat für die Dauer der Amtszeit des Bürgermeisters einen 
Stellvertreter (Lüb. Verf. Art. 15). 
Der Bürgermeister ist nicht Staatsoberhaupt; er ist nicht Präsident des Staates, 
sondern, wie die amtliche Bezeichnung lautet, „Präsident des Senats“. 
Er ist kein selbständiges Staatsorgan, nicht Vorgesetzter der anderen Senatoren, 
nicht „regierender“ Bürgermeister. Als Präsident des Senats hat er die gleichen 
1) Lüb. Verf. Art. 14; dort Näheres über das Wahlverfahren und das Ausscheiden während. 
der Amtszeit. — Die Lüb. Verf. v. 1848 (5 19) hatte noch 2 Bürgermeister, von denen der eine 
im Senat, der andere im Obergericht den Vorsitz führte; nach Neuordnung der Gerichtsorganisation 
beließ die Verf. v. 1851 es bei einem; ein Antrag des Senats, dem Stellvertreter während seiner 
Emsführung den Titel eines 2. Bürgermeisters zu geben, wurde abgelehnt (Bruns, Verf.-Gesch.,
	        
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