Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

817 Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. 49 
  
a) Vollendung des 25. Lebensjahres; 
b) Ablauf von 2 Jahren seit Ableistung des Staatsbürgereides; 
c) Besitz der bremischen Staatsangehörigkeit durch mindestens 3 Jahre nach 
vollendetem 21. Lebensjahre; 
d) Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Nicht wahlberechtigt und wahlfähig find Mitglieder des Senats. 
Trotz Vorhandenseins dieser Erfordernisse sind aus besonderen Gründen von 
der Wahlberechtigung ausgeschlossen (Brem. G. die Bürg. 
betr. & 2) diejenigen: 
a) welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ausübung des Wahl- 
rechts oder zur Vertretung nicht imstande sind; 
b) die „unter gerichtlicher Kuratel“ stehen #½; 
o) die sich im Konkurs befinden oder innerhalb der letzten 3 Jahre befunden haben, 
oder die in den letzten 3 Jahren ihre Zahlungen eingestellt haben, oder denen nach 
8.. 3 807 in dieser Zeit die Ableistung des Offenbarungseides auferlegt ist, — 
sofern sie ihre Gläubiger inzwischen nicht voll befriedigt haben 2); 
d) die für das letzte Jahr die regelmäßig wiederkehrenden Staats-- oder Ge- 
meindeabgaben wegen Unvermögens nicht bezahlt haben; 
e) die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten 
Jahre vor der Wahl bezogen haben ); 
f) die „durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechtes als Vertreter für verlustig 
erklärt sind“ für die folgenden 3 Jahre (unten S. 54). 
Die Berechtigung zu wählen ist zwar vorhanden, kann aber nicht ausgeübt wer- 
den und ruht also: a) bei den aktiven Militärpersonen mit Ausnahme der Militär- 
beamten (Reichsmilitärges. v. 2. Mai 1874 & 79); b) bei denjenigen, deren Namen 
nicht in die Wählerliste eingetragen sind (Wahlordnung, Anhang z. G. die Bürg. betr. 
Nr. 9). Diese Personen, bei denen das aktive Wahlrecht nur ruht, können trotzdem 
gewählt werden; im übrigen fällt aktives und passives Wahlrecht 
zusammen. 
2. Auch in Lübeck ist das Wahlrecht zunächst an den Besitz des Bürgerrechts 
geknüpft. Weitere Voraussetzungen find (Lüb. Verf. Art. 20): a) Voll- 
endung des 25. Lebensjahres; b) dauernder Wohnsitz im Staatsgebiet seit Beginn 
des 4., der Wahl vorausgehenden Steuerjahres und c) Entrichtung von alljährlich 
während dieser Zeit mindestens soviel an Einkommensteuer, als für ein Einkommen 
des niedrigsten steuerpflichtigen Betrages von dem Betreffenden zu entrichten war; 
Steuerleistungen, von denen der Steuerpflichtige aus gesetzlichem Grunde befreit 
1) Nach dem B#. also die unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen und die auf Grund 
6 8 entmündigten volljährigen Geisteskranken, Geistesschwachen, Trunksüchtigen und Ver- 
wender. 
2) Ueber die Motive hierfür: Brem. Verh. 1879, S. 149. 
3) Nach dem Vorgang des Reichsges. v. 15. März 1909 haben auch Bremen durch Ges. v. 
28. April 1909 (S. 115) und Lübeck durch Ges. v. 19. Okt. 1909 (S. 287) bestimmt, daß, soweit 
der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armenunterstützung abhängig sei, als solche 
nicht anzusehen sind: 1. die Krankenunterstützung, 2. die einem Angehörigen wegen körperlicher 
oder geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege, 3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugend- 
fürsorge, der Erziehung oder Ausbildung für einen Beruf, 4. Unterstützungen, die als einzelne 
Leistungen in augenblicklicher Notlage gewährt sind, 5. erstattete Unterstützungen. 
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Bollmann, Bremen und Llbeck. 
 
	        
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