Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

58 Die Organisation des Staates. 5 20 
und die stete Vertretung des Senats in den Bürgerschaftssitzungen durch seinen 
ständigen Kommissar. 
1. Organisation. Die Bürgerschaft organisiert sich selbst durch Wahl 
ihres Geschäftsvorstandes w. Dieser besteht in Bremen aus dem Präsi- 
denten, 2 Vizepräsidenten, 4 Schriftführern und dem Archivar. Sie werden von der 
Bürgerschaft jedesmal in der ersten Versammlung eines neuen Jahres auf ein Jahr 
gewählt mit Ausnahme des Archivars, der für die Dauer seiner Teilnahme an der 
Bürgerschaft gewählt wird; der letztere bezieht ein Honorar 2). Der Präsident ver- 
tritt die Bürgerschaft nach außen und leitet ihre Geschäfte, darin unterstützt durch die 
Vizepräsidenten. Die Schriftführer haben das Protokoll in den Sitzungen zu führen 
und die Beschlüsse auszufertigen. Der Archivar hat die Aufsicht über das Archiv 
und die Kanzlei der Bürgerschaft. (Näheres Gesch. O. § 13—16.) Der Geschäfts- 
vorstand geht als Kollegium im Bürgeramt auf, dem die Leitung der Geschäfte der 
Bürgerschaft obliegt und dem die Mitglieder des Geschäftsvorstandes als solche ange- 
hören (unten § 21 II). 
In Lübeck wählt die Bürgerschaft in ihrer ersten Versammlung nach den 
alle 2 Jahre stattfindenden Ergänzungswahlen einen Wortführer und 2 Stell- 
vertreter aus ihrer Mitte auf 2 Jahre). Der Wortführer kann nach Ablauf seiner 
Amtszeit nicht sofort wiedergewählt werden. Die Gewählten sind zur Annahme 
des Amtes verpflichtet. Ferner wählt die Bürgerschaft einen Protokollführer auf 
5 Jahre, der nicht Mitglied der Bürgerschaft zu sein braucht und ein Honorar erhält 4). 
Während in Bremen die Leitung der Geschäfte — Anberaumung der Sitzungen, 
Feststellung der Tagesordnung — durch das Kollegium des Bürgeramts geschieht, 
ist sie in Lübeck in der Person des Wortführers konzentriert. 
2. Die Anberaumung der Sitzungen der Bürgerschaft geschieht 
in Bremen durch das Bürgeramt, in dessen Namen der Präsident die Einladungen er- 
läßt (Brem. Verf. § 49) 5). In Lübeck erfolgt die Einberufung durch den Wortführer; 
an 4 in der Verfassung bestimmten Tagen — dem 3. Montag im März, Juli und 
September, sowie dem 1. Montag im Dezember — muß eine Versammlung statt- 
finden 6). Außerdem muß in beiden Staaten die Bürgerschaft berufen werden, wenn 
1) Bruns, Lüb. Verf.-Gesch., S. 72, führt aus, daß in Lübeck Bürgerschaft und Bürgeraus- 
schuß einen eigentlichen Geschäftsvorstand nicht hätten. Jetzt gebraucht aber doch die Verf. diesen 
Ausdruck, indem sie ihren vereinigten Geschäftsvorständen die Feststellung des Wahlergebnisses 
bei Bürgerschaftswahlen und die Entscheidung über die Wählbarkeit eines Vertreters zuweist 
(Art. 26, Abs. 4; 31, Abs. 3). 
2) Brem. Verft #s45; Ges. die Bürg. betr. § 16. Die Wahl kann ausnahmsweise ohne beson- 
deren Grund abgelehnt werden. Ueber den Wahlmodus: Gesch. O. 5 6—11. 
3) Lüb. Verf. Art. 34; der Wortführer muß auch eine zweite Wahl annehmen, kann jedoch 
jede weitere ablehnen. Ueber den Wahlmodus Art. 36. Vgl. auch Bruns, Verf.-Gesch., S. 72 f. 
4) Lüb. Verf. Art. 35. Er hat die Aufsicht über das Archiv der Bürgerschaft und des Bürger- 
ausschusses. Geschichtlich knüpft die Stellung des Protokollführers an an die des Konsulenten der 
Schonenfahrer, der unter der alten Verfassung die Urkunden der bürg. Kollegien redigierte (Bericht 
der bürg. Verf.-Rev.-Komm. v. 1844, S. 90 f.). In Hamburg hat die Bürgerschaft einen Sekretär, 
der als solcher Beamter ist und Befähigung zum Richteramt besitzen muß (Hamb. Ges. den Beamten- 
Etat der Bürg. betr. v. 13. April 1881). 
5) In der Regel findet an jedem Mittwoch Nachmittag eine Versammlung der Bürg. statt. 
6) Lüb. Verf. Art. 37 f. „Ueber die Zeit und den Ort der Versammlung" hat der Wortführer 
sich mit dem ständigen Senatskommissar zu verständigen. Ueber den Grund zur Bestimmung der 
genannten Tage: Bruns, Verf.-Gesch., S. 75 f. Der Senat beruft die Bürgerschaft nur, wenn 
eine Senatswahl vorzunehmen ist (Verf. Art. 7).
	        
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