Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Meldung zur 
Prüfung. 
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II. Zur Prüfung für Zeichenlehrer an gewerblichen Schulen im Geschäftsbereiche 
des Ministeriums des Innern werden Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, die 
das 21. Lebensjahr vollendet haben, ihre sittliche Unbescholtenheit und körperliche 
Tauglichkeit nachweisen, eine den Anforderungen bei der Einjährig-Freiwilligen— 
Prüfung entsprechende allgemeine Bildung besitzen, mindestens zwei Jahre in einem 
gewerblichen Berufe tätig gewesen sind, außerdem aber Zeugnisse über eine zwei— 
jährige Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule oder an einer entsprechenden Anstalt 
sowie über zweckmäßige methodische Schulung beibringen. 
Auch werden zu dieser Prüfung Berufslehrer, welche die Gewerbelehrer-Abteilung 
der Technischen Staatslehranstalten zu Chemnitz besucht haben, nach weiterer zwei— 
jähriger Ausbildung auf einer Kunstgewerbeschule zugelassen. 
Die Entschließung darüber, welche Bewerber zur Prüfung für das Lehramt an 
gewerblichen Schulen geeignet erscheinen, steht dem Ministerium des Innern zu. 
III. Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen 
zu ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
§ 6. Alle Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Prüfungskommissar 
bis zum 31. März einzureichen. 
In dem Gesuche hat der Bewerber anzugeben, für welche Gattung von Schulen 
er die Befähigung als Zeichenlehrer erweisen, oder ob er nur die Berechtigung er- 
langen will, sich zum Zwecke der Erteilung von Privatunterricht als staatlich geprüfter 
Zeichenlehrer zu bezeichnen. 
Beizufügen sind: 
a) die Geburtsurkunde, 
b) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor- 
bildung sowie über alle etwa früher bestandenen Prüfungen, sämtlich in 
Urschrift, 
Tc) von Bewerbern, die noch keine lehramtliche Prüfung abgelegt haben, etwaige 
Zeugnisse über ihre unterrichtliche Tätigkeit, 
c) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die 
für Lehrer und Lehrerinnen von der vorgesetzten Schulbehörde ausgestellt 
sein müssen, 
e) von Bewerbern, die eine Anstellung im öffentlichen Schuldienste erstreben, 
ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über 
ihre körperliche Tauglichkeit zu diesem Dienste,
	        
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