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meinen denen der Bürgerschaft mit der wichtigen Abweichung, daß seine Versamm-
lungen nicht öffentlich sind. Wie die Bürgerschaft wählt auch der Bürgerausschuß
jährlich aus seiner Mitte einen Wortführer und 2 Stellvertreter, sowie einen
Protokollführer, der nicht Mitglied ist und Besoldung erhält (Lüb. Verf. Art. 55 f.).
Die Versammlungen finden regelmäßig alle 14 Tage statt, gleichzeitig mit denen des
Senats, jedoch in getrennten Räumen (Lüb. Verf. Art. 58). Zur Beschlußfassung
ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich (Verf. Art. 60).
In den Sitzungen sind regelmäßig Kommissare des Senats anwesend. (Näheres
Lüb. Verf. Art. 61, 63.) Ueber Anträge des Senats ist auch hier in der Regel in
derselben Sitzung, in der sie vorgelegt sind, zu beschließen; doch kann der Bürgeraus-
schuß sie nicht nur an eine Kommission verweisen, sondern die Beratung auch bis
zur nächsten Versammlung aussetzen (das. Art. 62). Die vom Senat im Einverneh-
men mit dem Bürgerausschuß gefaßten Beschlüsse werden der Bürgerschaft in ihrer
nächsten Versammlung mitgeteilt und vom Senat, soweit nicht Geheimhaltung er-
forderlich ist, im Amtsblatt veröffentlicht 1).
§ 22. Die Geheimkommissionen in Lübeck. Die Mitwirkung von Bürgerschaft
und Bürgerausschuß kann nach der Lüb. Verf. unter Umständen durch die einer Ge-
heimkommission ersetzt werden 2). Ihre Einsetzung erfolgt, wenn vor Abschluß eines
Staatsvertrages oder bei anderer außerordentlicher Veranlassung Senat und Bür-
gerschaft übereinstimmend der Ansicht sind, daß der Gegenstand wegen erforderlicher
Geheimhaltung zur Verhandlung in Bürgerschaft und Bürgerausschuß sich nicht
eigne. Die Kommission übt dann die Befugnisse des Bürgerausschusses und der
Bürgerschaft aus; ihr Beschluß gemeinsam mit dem des Senats ergibt den Rat= und
Bürgerschluß. Doch kann die Bürgerschaft im Einzelfalle auch die Vollmacht der
Geheimkommission beschränken, vor allem sich die definitive Zustimmung vorbehal-
ten. Die Zahl der Mitglieder der Geheimkommission bestimmt die Bürgerschaft;
sie brauchen nicht Mitglieder der Bürgerschaft zu sein; ihre Wahl erfolgt durch den
Bürgerausschuß. Das Verfahren in den Geheimkommissionen ist durch ein beson-
deres Regulativ geregelt ).
III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und
Bürgerschaft.
5 23. Der gemeinsame Wirkungskreis. Der gemeinsame Wirkungskreis von
Senat und Bürgerschaft umfaßt in Bremen alle Staatsangelegenheiten, soweit
1) Lüb. Verf. Art. 65, 67, 68. Dort näheres über die Protokollführung. Auch die Protokolle
des Bürgerausschusses und die gemeinsamen Beschlüsse des Senats und des Bürgerausschusses
werden in die „Verhandlungen des Senats mit dem Bürgerausschuß und der Bürgerschaft“ auf-
genommen (unter S. 68).
2) Lüb. Verf. Art. 52. Die Einsetzung von Geheimkommissionen war schon unter der alten
Verfassung üblich (Ber. der bürg. Verf.-Rev.-K. 1844, S. 106 f.). Ein Verzeichnis der bis 1898 ein-
gesetzten Geheimkommissionen bei Bruns, Verf.-Gesch., S. 182 f.; am häufigsten gab die Auf-
nahme einer Staatsanleihe den Anlaß. Einem ähnlichen Zweck dienten in Bremen früher die
geheimen Deputationen und dient heute die Einsetzung von „Vertrauensausschüssen“ (unten
S. 69). Auch in Hamburg sind solchenfalls von der Bürg. Vertrauensmänner gewählt (v. Melle,
Hamb. St., S. 175 f.).
3) Regulativ für das Verfahren in den Geheimkommissionen, Anh. VI der Verf. v. 7. April
1875 (I, S. 220 f.).
Bollmann, Bremen und Lübeck. 5