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t) Verwaltung des Staatsvermögens, Bestimmung über seine Verwendung,
Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern, Benutzung des Staatskredits, unten
§s61; Einrichtung und Verwaltung aller aus Staatsmitteln bestehenden Anstalten
sowie der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten des Staates, sofern nicht eine andere
Verwaltung vorgesehen ist;
8) Wahl der Senatsmitglieder, Mitwirkung bei ihrer Versetzung in den Ruhe-
stand (loben § 12); Wahl der Richter (unten § 38);
h) Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen.
Nach der Verfassung von Lübeck (Art. 50, 51) ist die „Mitgenehmigung“ 1)
der Bürgerschaft erforderlich:
a) zur Abänderung der Staatsverfassung und zur Gesetzgebung im allgemeinen;
unten §& 49;
b) zum Erwerbe und zur Veräußerung von „Hoheitsrechten“;
c) zur Einführung, Aufhebung und Veränderung von Steuern und Abgaben;
unten § 63;
d) zur Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes seitens solcher
Religionsgesellschaften, denen diese bisher nicht zugestanden war; unten § 70 II.
e) zur Erteilung von Privilegien 2);
t) zu Verfügungen, bei denen die Vorsteherschaften von Privatstiftungen der
Genehmigung von Senat und Bürgerschaft bedürfen?;
9) zur Entscheidung über Anwendbarkeit des Enteignungsgesetzes auf den Einzel-
fall; unten § 69;
h) zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den Handel, die Schiffahrt oder
einen Gegenstand betreffen, der der Mitwirkung der Bürgerschaft unterliegt; unten
86517153;
i) bei Verwaltung des Staatsvermögens, sowie des Vermögens der evangelisch-
lutherischen Kirchengemeinden und der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten (Verf.
Art. 51); unten §& 61; 71.
§ 24. Der Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. 1. Die Ver-
sammlungen von Senat und Bürgerschaft finden getrennt statt. Eine
gemeinsame Versammlung kennt die bremische Verfassung nur zwecks Erledigung
von Förmlichkeiten bei der Senatswahl: Die Beeidigung der Wahlmänner ge-
schieht vor dem Senat in Anwesenheit der Bürgerschaft; die Einführung und
Beeidigung des neuen Senators in öffentlicher Versammlung beider (Brem.
Senatsg. § 5, 17).
1) Der Ausdruck „Mitgenehmigung“ findet sich schon in den Verf.-Verh. 1817, S. 34. Er ist
hier nicht in dem engeren Sinne zu verstehen, daß der Senat die fraglichen Befugnisse nach außen
allein ausüben und nur im Innern an die Zustimmung der Bürg. gebunden sei; so Laband,
St R.5 I, S. 300 für die „Form der Genehmigung" im Gegensatz zur Form des Gesetzes; die M i t
genehmigung bedeutet hier, daß der Beschluß der Bürg. integrierender Bestandteil des staatlichen
Willensaktes sein soll. — Die einzelnen Aufgaben sind im Anschluß an die Bestimmungen des Re-
zesses v. 1669 in der Verf. v. 8. April 1848 zusammengestellt. Eine Zusammenstellung mit den spä-
teren Aenderungen: Bruns, Lüb. Verf.-Gesch., S. 49 f.
2) Darunter sind gewerbliche Privilegien zu verstehen; so im Anschluß an die Bestimmung
der Rezesse auch Lüb. Verf.-Verh. 1817, S. 35: „Erteilung ausschließlicher Privilegien für Manu-
fakturen und Fabriken.“
3) V. die Dispositionsbefugnisse der Vorsteberschaften hiesiger Kirchen, milden Stiftungen
und Testamente betr. v. 28. Okt. 1818 (I, S. 2).
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