Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

g 24 Der Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. 67 
  
t) Verwaltung des Staatsvermögens, Bestimmung über seine Verwendung, 
Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern, Benutzung des Staatskredits, unten 
§s61; Einrichtung und Verwaltung aller aus Staatsmitteln bestehenden Anstalten 
sowie der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten des Staates, sofern nicht eine andere 
Verwaltung vorgesehen ist; 
8) Wahl der Senatsmitglieder, Mitwirkung bei ihrer Versetzung in den Ruhe- 
stand (loben § 12); Wahl der Richter (unten § 38); 
h) Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen. 
Nach der Verfassung von Lübeck (Art. 50, 51) ist die „Mitgenehmigung“ 1) 
der Bürgerschaft erforderlich: 
a) zur Abänderung der Staatsverfassung und zur Gesetzgebung im allgemeinen; 
unten §& 49; 
b) zum Erwerbe und zur Veräußerung von „Hoheitsrechten“; 
c) zur Einführung, Aufhebung und Veränderung von Steuern und Abgaben; 
unten § 63; 
d) zur Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes seitens solcher 
Religionsgesellschaften, denen diese bisher nicht zugestanden war; unten § 70 II. 
e) zur Erteilung von Privilegien 2); 
t) zu Verfügungen, bei denen die Vorsteherschaften von Privatstiftungen der 
Genehmigung von Senat und Bürgerschaft bedürfen?; 
9) zur Entscheidung über Anwendbarkeit des Enteignungsgesetzes auf den Einzel- 
fall; unten § 69; 
h) zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den Handel, die Schiffahrt oder 
einen Gegenstand betreffen, der der Mitwirkung der Bürgerschaft unterliegt; unten 
86517153; 
i) bei Verwaltung des Staatsvermögens, sowie des Vermögens der evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden und der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten (Verf. 
Art. 51); unten §& 61; 71. 
§ 24. Der Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. 1. Die Ver- 
sammlungen von Senat und Bürgerschaft finden getrennt statt. Eine 
gemeinsame Versammlung kennt die bremische Verfassung nur zwecks Erledigung 
von Förmlichkeiten bei der Senatswahl: Die Beeidigung der Wahlmänner ge- 
schieht vor dem Senat in Anwesenheit der Bürgerschaft; die Einführung und 
Beeidigung des neuen Senators in öffentlicher Versammlung beider (Brem. 
Senatsg. § 5, 17). 
1) Der Ausdruck „Mitgenehmigung“ findet sich schon in den Verf.-Verh. 1817, S. 34. Er ist 
hier nicht in dem engeren Sinne zu verstehen, daß der Senat die fraglichen Befugnisse nach außen 
allein ausüben und nur im Innern an die Zustimmung der Bürg. gebunden sei; so Laband, 
St R.5 I, S. 300 für die „Form der Genehmigung" im Gegensatz zur Form des Gesetzes; die M i t 
genehmigung bedeutet hier, daß der Beschluß der Bürg. integrierender Bestandteil des staatlichen 
Willensaktes sein soll. — Die einzelnen Aufgaben sind im Anschluß an die Bestimmungen des Re- 
zesses v. 1669 in der Verf. v. 8. April 1848 zusammengestellt. Eine Zusammenstellung mit den spä- 
teren Aenderungen: Bruns, Lüb. Verf.-Gesch., S. 49 f. 
2) Darunter sind gewerbliche Privilegien zu verstehen; so im Anschluß an die Bestimmung 
der Rezesse auch Lüb. Verf.-Verh. 1817, S. 35: „Erteilung ausschließlicher Privilegien für Manu- 
fakturen und Fabriken.“ 
3) V. die Dispositionsbefugnisse der Vorsteberschaften hiesiger Kirchen, milden Stiftungen 
und Testamente betr. v. 28. Okt. 1818 (I, S. 2). 
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