Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

68 Die Organisation des Staates. 524 
  
2. Alle amtlichen Mitteilungen zwischen Senat und Bürgerschaft 
geschehen in Bremen P— wie auch in Hamburg (Verf. Art. 64 85 2) — schriftlich 
und werden, sofern sie in öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft beraten oder 
für solche bestimmt sind, durch den Druck bekannt gemacht, als „Verhandlungen 
zwischen Senat und Bürgerschaft“ (gedruckt seit 1823). Auch die mündliche Kommuni- 
kation durch Vertreter des Senats in den Versammlungen der Bürgerschaft war der 
Verfassung ursprünglich unbekannt und ist erst später zugelassen (oben § 20 Z. 5). 
In Lübeck dagegen erledigt sich der Verkehr zwischen Senat und Bürgerschaft 
zum großen Teil mündlich durch den ständigen Kommissar des Senats in den Bürger- 
schaftsverhandlungen 1). Dieser verliest zu Beginn jeder Bürgerschaftssitzung in- 
zwischen ergangene Senatsdekrete und macht Mitteilung über die vom Senat im 
Einvernehmen mit dem Bürgerausschuß gefaßten Beschlüsse. Anträge des Senats 
werden auch hier der Bürgerschaft und dem Bürgerausschuß schriftlich vorgelegt; 
auch die Beschlüsse des Bürgerausschusses und der Bürgerschaft werden dem Senat 
durch Uebermittlung der Protokolle mitgeteilt (Lüb. Verf. Art. 61, 47, 49). Diese 
Protokolle und die Anträge des Senats an die Bürgerschaft werden, soweit nicht 
Geheimhaltung bestimmt wird, durch den Druck veröffentlicht und mit den gemein- 
schaftlichen Beschlüssen des Senats und der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses 
— den Rat= und Bürgerschlüssen — sowie den Berichten gemeinsamer Kommissionen 
und den Berichten der Kommissionen des Bürgerausschusses und der Bürgerschaft 
jährlich als „Verhandlungen des Senats mit dem Bürgerausschuß und der Bürger- 
schaft" in einem Bande zusammengefaßt (seit 1848). 
3. Als Mittel zur Förderung des Zusammenwirkens und der Verständigung 
beider Körperschaften dienen die gemeinsamen Ausschüsse, deren Be- 
deutung und rechtliche Stellung aber in Lübeck und Bremen eine verschiedene ist. 
In Lübeck werden „gemeinsame Kommissionen des Senats und der Bürgerschaft"“ 
zur Vorberatung wichtiger Vorlagen eingesetzt. Der Bürgerausschuß wählt in sie 
die bürgerlichen Teilnehmer, die nicht Mitglieder der Bürgerschaft zu sein brauchen 
(Lüb. Verf. Art. 72) 2). Der Bericht der Kommission, der dem Senat zugeht und von 
ihm der Bürgerschaft vorgelegt wird, hat gutachtliche Bedeutung; die definitive Be- 
schlußfassung bleibt Senat und Bürgerschaft vorbehalten. In einzelnen Fällen sind 
solche gemeinsamen Kommissionen auch für vorübergehende Verwaltungszwecke 
mit weitergehenden Vollmachten eingesetzt 3). 
Die gemeinschaftlichen Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft in Bremen 
— Deputatione n — bedürfen wegen ihrer Bedeutung besonderer Be- 
handlung. 
  
  
1) Oben 820, Z. 5. Bei den Verf.-Verh. erblickte man gerade in dem bisher regelmäßig schrift- 
lichen Verkehr beider Organe einen Nachteil (Ber. der bürg. Verf. Rev.-K. 1844, S. 97). 
2) Auch die Pflicht zur Uebernahme bürgerl. Anstellungen gemäß V. v. 18. Juni 1860 (I1, 
S. 30) bezieht sich auf sie. Im übrigen fehlen nähere Bestimmungen über ihre Zusammensetzung 
und ihr Verfahren. Vgl. dazu Brückner, Lüb. St R., S. 50 f. Ein Verzeichnis der gem. Kom- 
mission und ihrer Mitglieder v. 1848—1898 bei Bruns, Lüb. Verf.-Gesch., S. 171 f. Vor allem 
wurden sie zur Vorbereitung der Verf.-Revisionen eingesetzt. 
3) Brücknera. a. O., S. 51 erwähnt hiezu die Kanalbaubehörde für den Bau des Elbe- 
Travekanals und die 1905 eingesetzte Theaterbaukommission. — Ueber die Rechtsstellung der 
„gemischten Kommissionen“ in Hamburg: Behr in H#ß. 1912, n. 39.
	        
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