8 25 Die Deputationen in Bremen. 69
§ 25. Die Deputationen in Bremen (Brem. G. die Deputationen betr. v. 1. Jan.
1894 (S. 32). 1. Begriff und Arten. Unter Deputationen versteht die bre-
mische Verfassung (5I59) aus Mitgliedern des Senats und der Bür-
gerschaft gebildete Ausschüsse zur Ausübung ihrer ge-
meinsamen Rechtetg. Nach diesem streng festgehaltenen Sprachgebrauch
sind keine Deputationen die Ausschüsse, denen neben Senatsmitgliedern andere
Bürger, die nicht Mitglieder der Bürgerschaft sind, angehören; sofern diese Ver-
waltungsgeschäfte besorgen, werden sie im Gegensatz zu den Deputationen als „Be-
hörden“ bezeichnet, so die Behörde für Versicherungswesen, für Handels= und
Schiffahrtsangelegenheiten usw. Ebenso sind keine Deputationen die „Ver-
trauensausschüsse“, die zwar auch aus Mitgliedern des Senats und der
Bürgerschaft bestehen, aber nicht in dem gemeinsamen Wirkung kreise tätig sind,
sondern auf besonderen Antrag des Senats wiederholt zur Mitberatung auswärtiger
Angelegenheiten, also in Sachen, für die an sich der Senat allein zuständig ist, ein-
gesetzt sind:). Von dem Satz, daß nur Senats= und Bürgerschaftsmitglieder den Depu-
tationen angehören können, besteht eine Ausnahme nur nach der Seite des Senats;
dieser kann bei vorberatenden und begutachtenden Deputationen neben Senatoren
auch rechtsgelehrte Richter zu seinen Kommissaren ernennen (Brem. Verf. § 60
Abs. 2). Keine Ausnahme liegt darin, daß einzelnen Deputationen Fachmänner
beigeordnet sind, so der Deputation für das Gesundheitswesen die Mitglieder des
Gesundheitsrates, der Schuldeputation die Schulräte und Schulinspektoren, sowie
je 2 Lehrer und Lehrerinnen; sie sind nicht Mitglieder der Deputation und haben
nur beratende Stimme. Ueber die Teilnahme der Syndiker des Senats in den
Deputationen oben S. 43.
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten von Deputationen, so die stän-
digen und die nur „vorübergehend für eine einzelne Angelegenheit bestellten“, ferner
Deputationen, die Staatsangelegenheiten, und solche, die nur Gemeindeangelegen-
heiten der Stadt Bremen zum Gegenstande haben, eine Unterscheidung, die für
ihre Zusammensetzung wichtig ist s). Von rechtlicher Bedeutung ist die Unterschei-
dung der vorberatenden und begutachtenden Deputationen einer-
seits und der verwaltenden, ausführenden, Deputationen anderer-
seits"). Die ersteren haben die Stellung von parlamentarischen Ausschüssen, nur
1) Schon die Verf.-Entwürfe v. 1814 F. 156, und 1837, S. 68 f. hielten daran fest, daß die
bürgerlichen Deputierten von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte zu wählen seien. Auch die Verf.
v. 1849 nahm diesen Grundsatz auf. Zur Rechtfertigung des Prinzips wird in den Protokollen der
Verf.-Deputation v. 1848 ausgeführt, daß das Mandat der Vertreter ihnen „kein Recht gebe,
dasselbe solchen Personen zu übertragen, die nicht als Vertreter gewählt sind“. Ueber die anders-
artige Bildung der Deputationen in Hamburg und Lübeck unten §& 28, Z. 2.
2) Z. B. bei den Zollvertragsverhandlungen Verh. 1864, S. 363, 377; ferner bei den kriegeri-
schen Verwicklungen Verh. 1866, S. 355. Der Senat hat mit Recht betont, daß die Resbimmunzen
über Deputationen auf diese Vertrauensausschüsse nicht anwendbar seien (Verh. 1863, S. 363).
Ueber ähnliche Ausschüsse in Hamburg und Lübeck oben S. 65, Anm. 2.
3) Deputationsges. § 3, 5, 6, Abs. 3. „Von den ständigen Deputationen" handelt die 2. Abt.
des Ges. die Deputation betr., 8 23 f. Sie enthält die Vorschriften für die verwaltenden Deputa-
tionen. Die Ueberschrift wurde gewählt, weil dies das Charakteristische sei (Verh. 1892, S. 275);
doch kann es auch verwaltende Deputationen geben, die nicht ständig, sondern für einen vorüber-
gehenden Verwaltungszweck bestellt sind.
4) Darüber, daß auch die „ausführenden“ Deputationen Verwaltungsgeschäfte besorgen
und über die Entstehung des Begriffes: mein Brem. Staats= und Verw.-R., 88.