70 Die Organisation des Staates. g 25
daß ihre Mitglieder aus beiden Körperschaften gewählt sind; ihre Aufgabe erschöpft
sich mit der Vorbereitung der Sachen für das Plenum. Die verwaltenden
Deputationen dagegen erledigen ihre Geschäfte definitiv. Sie sind von ihren
Auftraggebern losgelöste, selbständige Staatsorgane, Behörden.
In diesen verwaltenden Deputationen liegt die Eigen-
art der bremischen Verfassung (oben 8S5 II a. E.) 1). Ueber ihre Stel-
lung als Behörden und die Rechtsstellung der bürgerlichen Deputierten unten § 28.
2. Jhre Zusammensetzung. Der Senat wählt seine Kommissare
in eine Deputation, er bestimmt auch ihre Zahl, doch darf diese in der Regel nicht
mehr als die Hälfte der bürgerschaftlichen Mitglieder betragen 2). Bei größeren Ver-
waltungen sind es 3 oder 4, bei kleineren 2.
Die Zahl der bürgerschaftlichen Mitglieder soll in der Regel 7,
bei Deputationen, die nur Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen zum Zweck
haben, 6 betragen, bei größerem Geschäftskreis einer Deputation doppelt soviel,
also 14 oder 12, bei kleinerem nur 4 oder 2. Demgemäß ist für die ständigen Depu-
tationen die Zahl der bürgerlichen Mitglieder im Gesetz bestimmt :). Die Wahl der
Deputierten geschieht nicht von der Bürgerschaft im ganzen, sondern von den Ver-
tretern gesondert nach den Wahlklassen, von denen sie gewählt sind, so daß jede Klasse
eine bestimmte Zahl wählt oder auch mehrere Klassen zur Wahl eines Vertreters
zusammengefaßt sind"). Zur Annahme der Wahl ist jedes Bürgerschaftsmitglied
verpflichtet; über Ablehnungsgründe oben § 18 Z. 2 a. Die Mitgliedschaft in der
Deputation erlischt mit dem Ablauf der Mandatszeit, wie überhaupt mit dem Aus-
scheiden aus der Bürgerschaft.
3. Organisation und Geschäftsgang. Charakteristisch ist der
überall in Erscheinung tretende Dualismus zwischen Senat und Bürgerschaft, eine
Konsequenz der Stellung der Deputationen als gemeinschaftlicher Ausschüsse der
beiden gleichberechtigten höchsten Organe 5). Vorsitzer ist stets ein vom Senat
dazu bestimmtes Mitglied desselben, das auch nur durch ein anderes Senatsmitglied
vertreten werden kann. Er vertritt die Deputation nach außen, auch vor Gericht.
Bei Eingehung von Verbindlichkeiten, Abschluß von Verträgen, Verfügung über
öffentliche Mittel vertritt er die Deputation nur gemeinsam mit dem Rechnungs-
1) Für die Bedeutung, die von jeher dem Deputationswesen zukam, istcharakteristisch, daß die
Verhandlungen über die Revision der Verf. v. 1849 mit dem Deputationsgesetz begonnen: Verh.
1852, S. 151 f. Interessant auch für die früheren Verhältnisse der Bericht der Komm. der Bürg.
in Verh. der Bürg. 1852, S. 157 f. *
2) Deputationsges. §5, S. 1. Der Schuldeputation gehören die Mitglieder der Senatskommission
für das Unterrichtswesen, der Deputation für das Gesundheitswesen die der Medizinalkommission
des Senats kraft Ges. an (Deputationsges. § 60; Medizinal-O. v. 1901 § 1). — Wie der Kommis-
sionsbericht in Verh. 12, Brem. Vürg. 1852, S. 157 f. erwähnt, bestanden auch vor der Verf. die
Deputationen in der Regel zu ½ aus Senatoren, zu 26 aus Deputierten der Bürgerschaft.
3) Deputationsges. § 5 in der Fassung des Ges. v. 10. Nov. 1899 (S. 211) mit Aenderung v.
9. April 1914 und § 54 in der Fassung v. 25. Juli 1909 (S. 206).
4) Vgl. oben § 20, Z. 10. Die komplizierten Einzelheiten in Deputationsges. § 6 mit Aen-
derung v. 10. Nov. 1899. Als Grund für diesen Wahlmodus führt die Mitteilung des Senats
an die Bürg. v. 27. März 1851 an, daß das Wahlverfahren „an der einen Seite für die erforderliche
Sachkunde und Brauchbarkeit der Gewählten, an der andern aber auch dafür Bürgschaft gibt, daß
nicht durch das dauernde Uebergewicht einer geschlossenen Majorität die Verwaltung in die
Hände einzelner Stände“ gerate. Eine scharfe Kritik des Verfahrens: Verh. 1875, S. 344 f., 353.
5) Noch weiter ging das Deputationsges. v. 1849, indem es dem senatorischen Präses einen
bürgerlichen Vizepräses zur Seite stellte (§ 11 f.).