Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

8 30 Die Organisation der Gerichte. 85 
VI. Die nichtrichterlichen Beamten der Gerichte werden 
vom Senat — in Bremen auf Grund der Wahl durch die Justizverwaltungskom- 
mission — ernannt. Ueber ihre Befähigung sind besondere Vorschriften erlassen 1). 
VII. Die Gerichtsvollzieher in Bremen sind Beamte; sie werden 
von der Justizverwaltungskommission gewählt; der Senat hat die Wahl zu bestätigen. 
Ihre Entlohnung erhalten sie durch die gesetzlich festgelegten Gebühren. Ihre Dienst- 
verhältnisse sind durch die Gerichtsvollzieherordnung eingehend geregelt 2). 
In Lübeck besteht ein Gerichtsvollzieheramt, dessen Mitglieder vom Senat 
ernannt werden und ein festes Gehalt beziehen ?). 
VIII. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt nach Maßgabe 
der Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich vom Senat; jeder der 3 Senate 
kann ferner die bei einem Landgericht seines Staates zugelassenen Rechtsanwälte 
zugleich beim Hans. Oberlandesgericht zulassen"). Bei dem gemeinschaftlichen Land- 
gericht in Lübeck kann ebenfalls die obere Verwaltungsbehörde jedes der beiden 
Staaten die ihrem Staate angehörenden Rechtsanwälte zulassen (Vertrag von 
1879 Art. 12). Landesrechtliche Gebührenvorschriften für Rechtsanwälte: für Bre- 
men vom 30. Dezember 1910 (S. 451); für Lübeck vom 12. November 1900 (S. 332); 
über den Gewerbebetrieb der Rechtskonsulenten in Lübeck: V. v. 1. Juli 1903 (S. 288). 
IX. Das Notariatswesen ist landesrechtlich geordnet 7). In beiden 
Staaten werden die Notare vom Senat ernannt; Befähigung zum Richteramt 
ist erforderlich; regelmäßig werden Rechtsanwälte in bestimmter Zahl zu Notaren 
ernannt. Die Notare sind Beamte im weiteren Sinne. Sie unterstehen einer Dienst- 
aufsicht, die in Bremen vom Amtsgerichte ihres Wohnsitzes unter Mitwirkung von 
2 durch den Senat bestimmten Notaren ausgeübt wird, in Lübeck vom Land- 
gericht. Verletzung ihrer Amtspflichten wird als Dienstvergehen nach den Bestim- 
  
  
1) Für Bremen: Ab. § 5i; 95; über die Befähigung der Gerichtsschreiber und Prü- 
fung für den unteren Justizdienst: das. & 89 f., Ges. v. 22. Febr. 1891 (S. 12); für Hülfsgerichts- 
schreiber auch Ges. v. 29. Okt. 1882 (S. 121); über Ernennung von Hülfsschreibern und andern 
unteren Angestellten: AG. §96. — Für Lübeck: Ges. betr. die Dienstverhältnisse der Gerichts- 
schreiber und Gerichtsschreibergehilfen v. 17. März 1902 (S. 59); Nachtrag und Gerichtsschreiber- 
ordnung v. 30. Okt. 1907 (S. 166), auch v. 7. Dez. 1913 (S. 266); über diätarische Anstellung 
von Schreibern: AG. 5 40. — Ueber die nicht richterlichen Beamten der Gerichte in Hamburg: 
Ges. v. 25. Febr. 1910, 3 65 f. und über die Prüfungen der Gerichtsschreiber und für den unteren 
Justizdienst: V. v. 30. März 1910. 
2) Brem. A.G. 7125 f. in der Fassung des Ges. v. 23. Juli 1913 (S. 265); Gerichtsvollzieher- 
ordnung v. 23. Juli 1913 (S. 266); auch Geschäftsanweisung f. Gerichtsvollzieher v. 15. Juli 1913 
und Versteigerungsordnung für ihre freiw. Versteigerungen v. 23. Juli 1913 (S. 278). Landesge- 
setzl. Gebührenvorschriften: Ges. v. 30. Dez. 1910 " 451) und V. v. 23. Juli 1913 (S. 282). Ueber 
Beglaubigung von Unterschriften und Ausstellung von Lebensbescheinigungen durch sie: V. v. 
28. Mai 1909 (S. 127). 
3) Lüb. Ges. betr. das Gerichtsvollzieheramt v. 19. Dez. 1898 (III, S. 118) mit Nachtrag v. 
13. Juli 1912 (S. 478); Gebührenordnung v. 12. Nov. 1900 (S. 322). — Auch in Hamburg besteht 
ein Gerichtsvollzieheramt: Hamb. G. betr. das Gerichtsvollzieherwesen v. 11. Dez. 1911. 
4) Uebereinkunft v. 1908, Art. 32. Nach der Rechtsanwaltsordnung können jedoch nur am 
Ei des Lmhbcerchts wohnende Rechtsanwälte am Oberlandesgericht zugelassen werden (RA„. 
,, . 4). 
5) Für Bremen: Notariatsordnung als 4. Abschnitt des AG. z. R. über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 18. Juli 1899, § 9—59 (S. 139); Aenderung v. 
5. April 1901 (S. 28) und wegen Bestellung eines Hilfsnotars: Ges. v. 14. Juni 1913 (S. 164); 
über ihr Amtssiegel: V. v. 23. Jan. 1900 (S. 6). — Für Lübeck: Notariatsordnung v. 23. April 
1900 (S. 145) mit Nachträgen v. 18. Okt. 1905 (S. 144); v. 19. Febr. 1906 (S. 4) und 26. Sept. 
1908 (S. 127). — Für Hamburg.: Ges. betr. das Notariat v. 29. Dez. 1899. 
 
	        
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