Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

86 Die Organisation des Staates. l 31 
  
mungen des Beamtengesetzes bestraft, wobei jedoch in Bremen in der Disziplinar= 
kammer statt eines der richterlichen Mitglieder ein Notar, im Disziplinarhof statt 
zweier Richter 2 Notare zugezogen werden (Brem. Not.O. § 33). Gebührenord- 
nungen für Notare: für Bremen vom 30. Dezember 1910 (S. 455); für Lübeck 
vom 12. November 1900 (S. 327). 
X. Die Ausbildung der Juristen für die Befähigung zum Richter- 
amt ist auf Grundlage der reichsrechtlichen Bestimmungen G. V.G. F 2 ff. geregelt. 
Die erste juristische Prüfung wird vor einer Prüfungskommission der Bundesstaaten, 
mit denen die Senate entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben, abgelegt. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch den Senat 1). Der Vorbereitungsdienst 
der Referendare beträgt in Bremen 3 Jahre, in Lübeck 3 ½ Jahre 2). Für die zweite 
Prüfung der bremischen und lübeckischen Referendare ist eine Prüfungskommission aus 
5 Mitgliedern des Hans. Oberlandesgerichts gebildet, die in der Besetzung von 3 Mit- 
gliedern in Gemäßheit der Prüfungsordnung die Prüfung vornimmt (für Bremen 
Bek. v. 15. Nov. 1912 S. 249, für Lübeck Bek. v. 9. Nov. 1912 S. 510). Referen- 
dare, welche die zweite juristische Prüfung bestanden haben, können in Lübeck zu 
Assessoren ernannt und je nach Bedarf bei den Gerichten oder mit ihrer Zustimmung 
bei der Staatsanwaltschaft oder Verwaltung beschäftigt werden; der Senat kann 
sie gegen angemessene Vergütung zeitweilig zu Hilfsrichtern oder Vertretern der 
Staatsanwälte bestellen 5). 
In Bremen gibt es keine Gerichtsassessoren; zu Hilfsrichtern können bremische 
Rechtsanwälte vom Senat, auf Vorschlag der Justizuverwaltungskommission ernannt 
werden (Brem. A.-G. v. 1879 3 5h; 43 00. 
V. Kapitel; Die Beamten. 
§ 31. Entwicklung und Quellen des Beamtenrechts. Die Verhältnisse der 
Hansestädte — die Kleinheit der Staaten, die Art ihrer Verfassungen — waren der 
1) Für Bremen: 2. v. 1879, §& 14 f.; 5 14 in der Fassung des Ges.vv. 12. Dez. 1899 
(S.247); ferner Bek. der Prüfungskommissionen für die 1. jurist. Prüfung v. 30. Okt. 1912 (S. 246). 
— Für Lübeck: Ges. die Prüfungen behufs Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte, die Vor- 
bereitung zum Justizdienste, sowie die Verwendung der Gerichtsassessoren betr. v. 3. Febr. 1879 
(I. S. 308); § 1 in der Fassung v. 13. Okt. 1902 (S. 159); §J 2 v. 16. Sept. 1901 (S. 132) und 
7. Dez. 1910 (S. 189). Für das Studium genügt das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Real- 
gymnasiums oder einer Oberrealschule, letzteres in Lübeck jedoch nur bei Einreichung eines Zeug- 
nisses über ausreichende Kenntnis im Lateinischen (f. Bremen: Bek. v. 28. Juli 1911 (S. 157); 
f. Lübeck: Ges. v. 7. Dez. 1910 (S. 189). Für Lübeck ferner V. betr. die juristischen Universitätsstudien. 
v. 18. Sept. 1901 (S. 134), mit Nachtrag v. 2. Okt. 1912 (S. 503). 
2) Für Bremen: A. v. 1879, § 16—18. — Für Lübeck: Ges. v. 3. Febr. 1879, 6 6 f.; 
§#6 in der Fassung v. 13. Okt. 1902 (S. 159), §J 7 v. 21. März 1904 (S. 97); danach kann hier der 
Referendar längstens 6 Monate bei den Verwaltungsbehörden beschäftigt werden; als solche gelten 
auch die Handels- und Gewerbekammer. Ferner Lüb. V. betr. Berechnung der Dauer der Vorberei- 
tungszeit der Referendare v. 26. Nov. 1902 (S. 184). — Für Hamburg über den Vorbereitungs- 
dienst: V. v. 30. März 1910. 
3) Lüb. Ges. v. 3. Febr. 1879, 3 18, 19 (I, S. 311); wegen der Vertretung am Landgericht 
auch Vertrag mit Oldenburg v. 1879, Art. 30. 
4) In dem Entwurf v. 1879 (Verh. S. 160 f.) waren Assessoren vorgesehen; doch lehnte 
die Bürgerschaft sie ab, ebenso spätere Anträge (Verh. 1907, S. 279, 317, 811). Ueber die Rechts- 
gültigkeit der brem. Einrichtung betr. Hilfsrichter: RG. in Strafs. Bd. 42, S. 295. — Auch in Ham- 
burg hat die Bürgerschaft eine Mitwirkung von Assessoren bei der Rechtsprechung bisher abgelehnt. 
Die dortigen Gerichtsassessoren dürfen nur Geschäfte erledigen, die auch Referendaren über- 
tragen werden können (Hamb. Ges. v. 25. Febr. 1910, 5& 14, Abs. 2).
	        
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