100 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
Polizeibehörden sind außer den eigentlich polizeilichen
Geschäften noch manche andere Aufgaben übertragen,
so vor allem in der Arbeiterversicherung; auch die
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind ihr an-
gegliedert.
$ 46. Einzelne Zweige der Polizei.
I. Die Straf-Kriminal)polizei.
In früherer Zeit war der Polizei die Bestrafung
der Übertretungen zugewiesen. Mit der Trennung der
Verwaltung von der Justiz und der Einführung der
Reichsjustizgesetze (1879) wurde die Gerichtsbarkeit
ausschließlich Sache der Gerichte. Verblieben ist den
Polizeibehörden das Recht zum Erlaß von Straf-
verfügungen in Übertretungssachen, gegen die
gerichtliche Entscheidung angerufen werden kann (oben
$ 31 la). Außerdem ist die Polizei Hilfsorgan der
Staatsanwaltschaft bei Erforschung und Verfolgung
strafbarer Handlungen. Ihre Befugnis zur Vornahme
von Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlag-
nahmen in Strafsachen ist erschöpfend in der Reichs-
strafprozeßordnung geregelte Außer in Strafsachen
findet eine polizeiliche Verhaftung nur statt, wenn und
soweit eine Inverwahrungnahme der Person zur Ab-
wendung von Gefahren in dem eigenen oder im öffent-
lichen Interesse erforderlich ist, etwa bei Betrunkenen,
Irrsinnigen. Ein polizeiliches Eindringen in die Wohnung
kann ebenso in Notfällen zur Abwendung von Gefahren
(Feuer, Wasser) erfolgen (V. v. 25. Juni 1849).
I. Vereins-und Versammlungspolizei.
Nach der Bremischen Verfassung ($ 16) steht die
Bildung von Vereinen und Veranstaltung von Ver-
sammlungen grundsätzlich jedem frei. Nachdem im
Widerspruch mit der Tendenz dieser Bestimmung ein
Gesetz von 1855 entsprechend den Beschlüssen des