Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

100 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
Polizeibehörden sind außer den eigentlich polizeilichen 
Geschäften noch manche andere Aufgaben übertragen, 
so vor allem in der Arbeiterversicherung; auch die 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind ihr an- 
gegliedert. 
$ 46. Einzelne Zweige der Polizei. 
I. Die Straf-Kriminal)polizei. 
In früherer Zeit war der Polizei die Bestrafung 
der Übertretungen zugewiesen. Mit der Trennung der 
Verwaltung von der Justiz und der Einführung der 
Reichsjustizgesetze (1879) wurde die Gerichtsbarkeit 
ausschließlich Sache der Gerichte. Verblieben ist den 
Polizeibehörden das Recht zum Erlaß von Straf- 
verfügungen in Übertretungssachen, gegen die 
gerichtliche Entscheidung angerufen werden kann (oben 
$ 31 la). Außerdem ist die Polizei Hilfsorgan der 
Staatsanwaltschaft bei Erforschung und Verfolgung 
strafbarer Handlungen. Ihre Befugnis zur Vornahme 
von Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlag- 
nahmen in Strafsachen ist erschöpfend in der Reichs- 
strafprozeßordnung geregelte Außer in Strafsachen 
findet eine polizeiliche Verhaftung nur statt, wenn und 
soweit eine Inverwahrungnahme der Person zur Ab- 
wendung von Gefahren in dem eigenen oder im öffent- 
lichen Interesse erforderlich ist, etwa bei Betrunkenen, 
Irrsinnigen. Ein polizeiliches Eindringen in die Wohnung 
kann ebenso in Notfällen zur Abwendung von Gefahren 
(Feuer, Wasser) erfolgen (V. v. 25. Juni 1849). 
I. Vereins-und Versammlungspolizei. 
Nach der Bremischen Verfassung ($ 16) steht die 
Bildung von Vereinen und Veranstaltung von Ver- 
sammlungen grundsätzlich jedem frei. Nachdem im 
Widerspruch mit der Tendenz dieser Bestimmung ein 
Gesetz von 1855 entsprechend den Beschlüssen des
	        
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