Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 46. Einzelne Zweige der Polizei 101 
deutschen Bundestages alle Vereine unter staatliche 
Aufsicht gestellt und für politische Vereine und Ver- 
sammlungen eine Erlaubnis verlangt hatte, schaffte das 
bisher geltende Bremische Gesetz von 1871 dem Ver- 
fassungsgrundsatz der Vereins- und Versammlungs- 
freiheit Geltung. Seit dem 15. Mai 1908 ist das Reichs- 
vereinsgesetz an die Stelle getreten. Nach ihm 
haben alle Reichsangehörigen ein Recht, Vereine zu 
bilden und sich zu versammeln, sofern sie nicht damit 
gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen. Bei 
politischen Vereinen muß die Satzung und ein Ver- 
zeichnis der Vorstandsmitglieder der Polizeibehörde 
eingereicht werden. Öffentliche politische Versamm- 
lungen — außer Wahlversammlungen und Koalitions- 
versammlungen — sind 24 Stunden vor dem Beginn beı 
der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige wird durch 
rechtzeitige Bekanntmachung in öffentlichen Blättern 
oder an Anschlagseinrichtungen ersetzt (Brem. V. v. 
13. Mai 1908). Die Auflösung einer Versammlung durch 
Beamte der Polizei ist nur aus den gesetzlichen Gründen 
zulässig. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter 
freiem Himmel bedürfen der Genehmigung, die nur bei 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit versagt werden 
kann. Personen unter 18 Jahren dürfen an politischen 
Vereinen und Versammlungen nicht teilnehmen. 
Von dem öffentlichen Vereinsrecht zu scheiden 
sind die Vorschriften über die privatrechtliche Rechts- 
fähigkeit der Vereine. Ein Verein kann auch ohne 
Rechtsfähigkeit bestehen; diese gibt ihm nur die Fähig- 
keit, eigenes Vermögen zu besitzen. Über den Erwerb 
der Rechtsfähigkeit bestimmt das Bürgerliche Gesetz- 
buch; danach erwerben Vereine, deren Zweck auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geht — abgesehen 
von den besonderen Bestimmungen über Handels- 
gesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftssenossen- 
schaften u. &.—, die Rechtsfähigkeit durch Verleihung;
	        
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