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deutschen Bundestages alle Vereine unter staatliche
Aufsicht gestellt und für politische Vereine und Ver-
sammlungen eine Erlaubnis verlangt hatte, schaffte das
bisher geltende Bremische Gesetz von 1871 dem Ver-
fassungsgrundsatz der Vereins- und Versammlungs-
freiheit Geltung. Seit dem 15. Mai 1908 ist das Reichs-
vereinsgesetz an die Stelle getreten. Nach ihm
haben alle Reichsangehörigen ein Recht, Vereine zu
bilden und sich zu versammeln, sofern sie nicht damit
gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen. Bei
politischen Vereinen muß die Satzung und ein Ver-
zeichnis der Vorstandsmitglieder der Polizeibehörde
eingereicht werden. Öffentliche politische Versamm-
lungen — außer Wahlversammlungen und Koalitions-
versammlungen — sind 24 Stunden vor dem Beginn beı
der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige wird durch
rechtzeitige Bekanntmachung in öffentlichen Blättern
oder an Anschlagseinrichtungen ersetzt (Brem. V. v.
13. Mai 1908). Die Auflösung einer Versammlung durch
Beamte der Polizei ist nur aus den gesetzlichen Gründen
zulässig. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter
freiem Himmel bedürfen der Genehmigung, die nur bei
Gefahr für die öffentliche Sicherheit versagt werden
kann. Personen unter 18 Jahren dürfen an politischen
Vereinen und Versammlungen nicht teilnehmen.
Von dem öffentlichen Vereinsrecht zu scheiden
sind die Vorschriften über die privatrechtliche Rechts-
fähigkeit der Vereine. Ein Verein kann auch ohne
Rechtsfähigkeit bestehen; diese gibt ihm nur die Fähig-
keit, eigenes Vermögen zu besitzen. Über den Erwerb
der Rechtsfähigkeit bestimmt das Bürgerliche Gesetz-
buch; danach erwerben Vereine, deren Zweck auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geht — abgesehen
von den besonderen Bestimmungen über Handels-
gesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftssenossen-
schaften u. &.—, die Rechtsfähigkeit durch Verleihung;