Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

104 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
In Gesindesachen kann die Polizei bei Streitig- 
keiten zwischen Herrschaften und Dienstboten vor- 
behaltlich der gerichtlichen Entscheidung einschreiten 
und einstweilige Anordnungen treffen (Gesindeordnung 
v. 18. Juli 1899 8 6). Für die Dienstboten sind Dienst- 
bücher vorgeschrieben, in denen An- und Abmeldungen 
polizeilich vermerkt werden. Durch Landesgesetz ist 
eine allgemeine Krankenversicherungspflicht der Dienst- 
boten eingeführt und sind Dienstbotenkrankenkassen 
dafür errichtet. Der Geschäftsbetrieb der Gesinde- 
vermieter und Stellenvermittler ist von polizeilicher 
Erlaubnis abhängig und unterliegt fortgesetzter Be- 
aufsichtigung durch die Polizei (V. v. 10. Mai 1%4; für 
Seeleute reichsgesetzliche Bestimmungen). 
2. Zu der Sittenpolizei gehören die Maßregeln. 
zur Bekämpfung der Trunksucht, der geschlechtlichen 
Ausschweifungen und die vorbeugende Fürsorge für 
verwahrloste Kinder. | 
Der Einschränkung der Trunksucht dienen die 
Bestimmungen, welche den Wirtschaftsbetrieb und den 
Handel mit Spirituosen von einer Konzession abhängig 
machen (unten $ 57). Eine Polizeistunde, zu der 
alle Wirtschaften, vorbehaltlich besonderer Erlaubnis, 
abends geschlossen werden müssen, ist in den Hafen- 
städten und im Landgebiet festgesetzt, in der Stadt 
Bremen wird ihre Einhaltung im allgemeinen nicht ver- 
langt; für Wirtschaften mit weiblicher Bedienung all- 
gemein für das Staatsgebiet: Verordnung vom 18. De- 
zember 1%%4. Öffentliche Tanzbelustigungen dürfen 
nur mit polizeilicher Erlaubnis veranstaltet werden; 
für die Erlaubnis ist eine Gebühr zu entrichten (für 
die Stadt Bremen: V. v. 17. November 1892; 12. Juli 
1%4). 
Für das Vorgehen gegen geschlechtliche Aus- 
schweifungen geben die Bestimmungen des Reichs- 
strafgesetzbuches die Grundlage; danach ist die gewerbs-
	        
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