104 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
In Gesindesachen kann die Polizei bei Streitig-
keiten zwischen Herrschaften und Dienstboten vor-
behaltlich der gerichtlichen Entscheidung einschreiten
und einstweilige Anordnungen treffen (Gesindeordnung
v. 18. Juli 1899 8 6). Für die Dienstboten sind Dienst-
bücher vorgeschrieben, in denen An- und Abmeldungen
polizeilich vermerkt werden. Durch Landesgesetz ist
eine allgemeine Krankenversicherungspflicht der Dienst-
boten eingeführt und sind Dienstbotenkrankenkassen
dafür errichtet. Der Geschäftsbetrieb der Gesinde-
vermieter und Stellenvermittler ist von polizeilicher
Erlaubnis abhängig und unterliegt fortgesetzter Be-
aufsichtigung durch die Polizei (V. v. 10. Mai 1%4; für
Seeleute reichsgesetzliche Bestimmungen).
2. Zu der Sittenpolizei gehören die Maßregeln.
zur Bekämpfung der Trunksucht, der geschlechtlichen
Ausschweifungen und die vorbeugende Fürsorge für
verwahrloste Kinder. |
Der Einschränkung der Trunksucht dienen die
Bestimmungen, welche den Wirtschaftsbetrieb und den
Handel mit Spirituosen von einer Konzession abhängig
machen (unten $ 57). Eine Polizeistunde, zu der
alle Wirtschaften, vorbehaltlich besonderer Erlaubnis,
abends geschlossen werden müssen, ist in den Hafen-
städten und im Landgebiet festgesetzt, in der Stadt
Bremen wird ihre Einhaltung im allgemeinen nicht ver-
langt; für Wirtschaften mit weiblicher Bedienung all-
gemein für das Staatsgebiet: Verordnung vom 18. De-
zember 1%%4. Öffentliche Tanzbelustigungen dürfen
nur mit polizeilicher Erlaubnis veranstaltet werden;
für die Erlaubnis ist eine Gebühr zu entrichten (für
die Stadt Bremen: V. v. 17. November 1892; 12. Juli
1%4).
Für das Vorgehen gegen geschlechtliche Aus-
schweifungen geben die Bestimmungen des Reichs-
strafgesetzbuches die Grundlage; danach ist die gewerbs-