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für die Unterweserkorrektion und die Deputation für
Regulierung der Baulinien daran teil. Die technische
Oberleitung hat die jenen vier Deputationen unterstellte
Baudirektion — an der Spitze ein Oberbaudirektor,
zwei Baudirektoren —; der „öffentliche Baudienst“ zer-
fällt in die drei Abteilungen: 1. Hafen-, Wasser-, Eisen-
bahnbauten; 2. Hochbauten, Bebauungspläne, Straßen-
regulierungen; 3. Tief-, Straßen-, Wege-, Deich- und
Brückenbauten. Ausführende Organe in den Abteilungen
sind die Bauinspektionen, denen Oberbeamte (Bau-
inspektoren, Baumeister, Ingenieure) und untere (Bau-
aufseher u. a.) beigegeben sind.
II. Baupolizeibehörden sind: in der Stadt
Bremen die Polizeidirektion — speziell deren Bau-
polizei-Abteilung, an deren Spitze ein Senator steht —;
m Laandgebiet der Landherr; in Vegesack das Amt; in
Bremerhaven der Stadtrat und für die Häfen und damit
zusammenhängenden Einrichtungen das “Amt.
Die baupolizeilichen Vorschriften sind in Bau-
ordnungen zusammengefaßt (für die Stadt Bremen
und das Landgebiet v. 21. Oktober 1906). Die Vor-
schriften enthalten weitgehende Beschränkungen der
freien Verfügung des Grundeigentümers im Bebauen
seines Grundstückes. Ihre Berechtigung als polizeiliche
Maßregeln haben sie darin, daß sie im öffentlichen
Interesse der Willkür des Einzelnen Schranken
ziehen. Eingriffe im privaten Interesse, etwa zum
Schutz eines Nachbarn, sind unzulässig. Die Be-
stimmungen verfolgen Rücksichten des öffentlichen
Verkehrs, der Sicherheit, der Gesundheit, auch der
ästhetischen Interessen. Die neue Bauordnung für die
Stadt Bremen von 1906 enthält besonders im sanitären
Interesse einschneidende Bestimmungen über Höhe der
Häuser, Größe und Beschaffenheit der Räume u.a. Für
Neu- und Umbauten ist polizeiliche Genehmigung vor-
her 'einzuholen; eine Kontrolle wird durch Beauf-