Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

& 47. Das Bauwesen. 107 
für die Unterweserkorrektion und die Deputation für 
Regulierung der Baulinien daran teil. Die technische 
Oberleitung hat die jenen vier Deputationen unterstellte 
Baudirektion — an der Spitze ein Oberbaudirektor, 
zwei Baudirektoren —; der „öffentliche Baudienst“ zer- 
fällt in die drei Abteilungen: 1. Hafen-, Wasser-, Eisen- 
bahnbauten; 2. Hochbauten, Bebauungspläne, Straßen- 
regulierungen; 3. Tief-, Straßen-, Wege-, Deich- und 
Brückenbauten. Ausführende Organe in den Abteilungen 
sind die Bauinspektionen, denen Oberbeamte (Bau- 
inspektoren, Baumeister, Ingenieure) und untere (Bau- 
aufseher u. a.) beigegeben sind. 
II. Baupolizeibehörden sind: in der Stadt 
Bremen die Polizeidirektion — speziell deren Bau- 
polizei-Abteilung, an deren Spitze ein Senator steht —; 
m Laandgebiet der Landherr; in Vegesack das Amt; in 
Bremerhaven der Stadtrat und für die Häfen und damit 
zusammenhängenden Einrichtungen das “Amt. 
Die baupolizeilichen Vorschriften sind in Bau- 
ordnungen zusammengefaßt (für die Stadt Bremen 
und das Landgebiet v. 21. Oktober 1906). Die Vor- 
schriften enthalten weitgehende Beschränkungen der 
freien Verfügung des Grundeigentümers im Bebauen 
seines Grundstückes. Ihre Berechtigung als polizeiliche 
Maßregeln haben sie darin, daß sie im öffentlichen 
Interesse der Willkür des Einzelnen Schranken 
ziehen. Eingriffe im privaten Interesse, etwa zum 
Schutz eines Nachbarn, sind unzulässig. Die Be- 
stimmungen verfolgen Rücksichten des öffentlichen 
Verkehrs, der Sicherheit, der Gesundheit, auch der 
ästhetischen Interessen. Die neue Bauordnung für die 
Stadt Bremen von 1906 enthält besonders im sanitären 
Interesse einschneidende Bestimmungen über Höhe der 
Häuser, Größe und Beschaffenheit der Räume u.a. Für 
Neu- und Umbauten ist polizeiliche Genehmigung vor- 
her 'einzuholen; eine Kontrolle wird durch Beauf-
	        
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