Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 53. Die Einnahmen des Staates. 191 
Verzinsung; der Gläubiger besitzt kein Kündigungs- 
recht. Uber die Anteile werden Inhaberpapiere aus- 
gestellt; doch können sie in das Staatsschuldbuch auf 
einen bestimmten Namen eingetragen und dadurch ın 
Buchforderungen umgewandelt werden (G.v.2. Dezember 
1898). Die Tilgung der Anleihen ist in den Be- 
dingungen der meisten jetzt schwebenden Anleihen 
nicht vorgesehen. Eine Zeitlang wurde von einer 
Tilgung ganz abgesehen und statt dessen zur Ver- 
ringerung des Anleihebedarfs ein entsprechender Betrag 
dem Fonds für außerordentliche Verwendungen zu- 
geführt; neuerdings (1905) ist eine bestimmte Tilgung 
der Schulden für unproduktive Anlagen festgesetzt 
(50/o der Anlagekosten jährlich); sie geschieht durch 
Ankauf von Schuldverschreibungen. 
& 58. Die Einnahmen des Staates. 
Die Einnahmen des Staates scheiden sich in privat- 
wirtschaftliche und öffentlichrechtliche. 
I. Zu den privatwirtschaftlichen Ein- 
nahmen gehören die Einkünfte des Staatsvermögens: 
Kapitalzinsen, Pacht und Miete von Staatsgrundstücken 
_ Domänen, Staatsgüter fürlandwirtschaftliche Nutzung, 
besitzt Bremen nicht —, die Überschüsse aus staat- 
lichen Gewerbebetrieben, dem Ratskeller, Gas- und 
Elektrizitätswerk u. a. 
Eine Mittelstellung nehmen ein die sogenannten 
Regalien, dem Staat vorbehaltene Nutzungsrechte, 
die in der mittelalterlichen Finanzwirtschaft als Post-, 
Münz-, Wegeregal u. a. eine große Rolle spielten. Als 
Reste werden angesehen das Recht des Staates auf 
herrenlose Sachen und erblose Hinterlassenschaften 
(B.G.B. 88 1936, 928), auf Verleihung des Rechtes zum 
Betrieb von Fähren auf öffentlichen Flüssen, auch das 
Lotterieregal. Der Betrieb einer Lotterie ist nur 
dem Staat oder dem von ihm konzessionierten Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.