Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

5 54. Die Steuern insbesondere. 125 
A. Als direkte Staatssteuern werden zurzeit 
erhoben: 1. die Einkommensteuer: 2. die Grund- und 
Gebäudesteuer; 3. einige gewerbliche Steuern. 
1. Der Einkommensteuer (G. in der Fassung v. 
20. April 1905) unterliegen alle im Staate vorhandenen 
Personen, ferner außerhalb wohnende, die im Staat 
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb haben oder Gehalt 
oder Pension von ihm beziehen hinsichtlich des Ein- 
kommens aus diesen Quellen (Näheres nach den Be- 
stimmungen des BReichsgesetzes über die Doppel- 
besteuerung). Gegenstand der Besteuerung ist 
das gesamte reine Einkommen; eingeschlossen sind 
(wie in Hamburg, anders in Preußen) auch nicht regel- 
mäßige Einnahmen, Kapitalgewinn z. B. aus Immobilien- 
verkäufen, wogegen auch Kapitalverluste abgesetzt 
werden können. Zugrunde gelegt wird das Einkommen 
des der Erhebung vorangehenden Kalenderjahres, bei 
Handels- oder Fabriktreibenden der Durchschnitt der 
drei letzten Jahre. Einkommen unter 900 Mk. sind 
steuerfrei. Die Steuersätze werden nach einer dem 
Gesetz beigefügten Skala bemessen, welche den Einheits- 
satz der Steuer progressiv nach der Höhe des Ein- 
kommens feststellt; dıe Zahl der zu erhebenden Ein- 
heiten wird jährlich nach Bedarf durch Gesetz be- 
stimmt; ın der Stadt Bremen wird als Kommunal- 
zuschlag ein halber Einheitssatz mehr erhoben (Ertrag 
der Einkommensteuer in 1%7 bei 6a bzw. 6 Einheiten 
8,98 Mill. Mk.). 
Die Erhebung geschieht nach dem System der 
vom Staat kontrollierten Selbstschätzung. Jeder Steuer- 
pflichtige hat den Betrag seines Einkommens im ganzen 
anzugeben. Unrichtige Angaben sind strafbar. Die 
Revisionsausschüsse der Steuerdeputation prüfen die 
Angaben nach und können sie nach Anhörung des Be- 
troffenen erhöhen; bei nicht rechtzeitiger Deklaration 
erfolgt behördliche Einschätzung. Rechtsmittel
	        
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