Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Berichtigung und Nachtrag. 
Berichtigung zu Seite 59: Die neue Über- 
einkunft der drei freien Hansestädte, betr. das Hanse- 
atische Oberlandesgericht, ist abgeschlossen am 22. Mai 
1%8 (bekannt gemacht am 1. November 1908). 
Nachtrag zu $ 41: Während des Druckes ist 
eine günstigere Gestaltung der Pensionsverhält- 
nisse der Beamten und ihrer Hinterbliebenen vor- 
geschlagen. Die wesentlichen Neuerungen des voraus- 
sichtlich bald Gesetz werdenden Entwurfes sind: 
1. Die Ruhegehaltsberechtigung der Beamten 
tritt schon nach einer Wartezeit von 5 Jahren nach 
vollendetem 25. Lebensjahr ein. Der Mindestbetrag 
des Ruhegehaltes wird entsprechend auf 30°/o des 
Gehaltes herabgesetzt. 
2. Der Mindest- und Höchstbetrag des Witwen- und 
Waisengeldes wird auf 300 Mk. bzw. 3500 Mk. 
erhöht. Neben der Witwe sollen künftig auch die 
Halbwaisen ein Waisengeld von !/s; des Witwen- 
geldes für jedes Kind erhalten. 
3. Fürdiejahrgeldberechtigten Angestellten 
wird die Wartezeit auf 10 Jahre und der Mindest- 
betrag des Jahrgeldes auf 30% herabgesetzt. Auch 
ihre Witwen und Waisen erhalten Pension (40% des 
Jahrgeldes, mindestens 200 Mk., höchstens 1200 Mk.).
	        
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