Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 12. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. 33 
des Staates (oben S. 11), die besonderen Aufgaben 
der Bürgerschaft und ihrer Mitglieder auch ihre be- 
sondere Berücksichtigung fordern und einen Vergleich 
mit anderen Parlamenten sowie eine Übertragung bei 
ihnen vielleicht passender Einrichtungen nicht ohne 
weiteres zulassen. 
Die Wähler der 1., 2. und 3. Klasse bilden 
je einen Wahlkörper: alle Wähler wählen alle 
Vertreter. Die 4. bis 8. Klasse sind in Wahl- 
bezirke mit der Bedeutung der Reichstagswahlkreise 
eingeteilt, so daß jeder Bezirk bei jeder der halb- 
schichtigen regelmäßigen Ergänzungswahlen einen Ver- 
treter wählt und jeder Wähler in dem Bezirk seiner 
Wohnung seine Stimme abgibt. Die Wahlbezirke sind 
nicht durch Gesetz festgelegt, sondern werden von 
der Wahldeputation unter Bestätigung des Senats vor 
jeder regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft be- 
stimmt; für außerordentliche Ergänzungswahlen behält 
die bei der letzten Wahl getroffene Einteilung ihre 
Gültigkeit. 
Für die Einteilung in Wahlklassen und Bezirke 
gelten als Grundsätze: Niemand darf das ihm etwa 
in mehreren Klassen oder Bezirken zustehende Wahl- 
recht in mehr als einem ausüben, und: der zu wählende 
Vertreter braucht nicht derselben Klasse anzugehören 
oder in demselben Bezirk zu wohnen wie seine Wähler. 
Die Kaufleute können also einen Gelehrten wählen USW. 
4. Die Wahlordnung (Wahlordnung, Anhang zu 
S 9 des Bürgerschaftsgesetz es). 
Die Anordnung und Leitung der Wahlen geschieht 
durch die aus 2 Senatoren und 14 Bürgerschafts- 
mitgliedern bestehende Wahldeputation. Sie be- 
stimmt die Termine für die Wahlen, die nicht wie 
die Reichstagswahlen überall gleichzeitig stattfinden: 
sie fertigt die Wählerlisten an, bestimmt das Wahl- 
Bollmann, Bremen. 3
	        
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