34 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
lokal und setzt den Wahlvorstand ein (Einzelheiten
in der Wahlordnung).
Die Wahl ist geheim; sie erfolgt durch Abgabe
eines Stimmzettels, der, wenn mehrere Vertreter zu
wählen sind, bei Meidung der Ungültigkeit so viele
Namen enthalten muß, als Vertreter zu wählen sind.
Entscheidend ist die absolute Stimmenmehrheit:
der Gewählte muß mehr als die Hälfte der abgesebenen
Stimmen erhalten haben. Ist eine solche nicht er.
zielt, so findet zwischen den Kandidaten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben, binnen vier Wochen
eine engere Wahl, Stichwahl, statt. Die Namen der
Gewählten werden vom Senat veröffentlicht.
Ein Zwang zur Annahme der Wahl besteht nicht
Eine Nachprüfung der Gültigkeit der Wahlen
durch die Bürgerschaft findet nicht — wie z.B, beim
Reichstag — allgemein, sondern nur bei besonderer
Anfechtung statt; diese muß binnen einer Woch
nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich
erfolgen; über die Anfechtung entscheidet dann di
Bürgerschaft. °
$ 13. Rechte und Pflichten der Bürgerschafts.
mitglieder (Veri. SS 43 f., 58; Bürgerschaftsgegatz
S$ 13-16). °
Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter
des ganzen Volkes und von keinen Instruktionen ihrer
Wähler abhängig. Dies gilt auch für die Vertreter
der Berufsgruppen; sie sollen in der Bürgerschaft
nicht Berufsinteressen, sondern das Wohl des Ganzen
fördern. An die Mitgliedschaft knüpfen sich wie bei
anderen Parlamenten eine Reihe von Pfliohten und
Rechten. Zu den Pflichten gehören:
1. die Pflicht zur Teilnahme an den Verhand-
lungen der Bürgerschaft; es findet eine Kontrolle des
Besuches statt; die Namen der in einer Sitzung mit