78 Zweites Kapitel. Die Organe des Stantes,.
um auf die Tagesordnung zu gelangen, der Unter-
stützung von mindestens 5, bei Verfassungsänderungen
von 30 Mitgliedern. Eingaben dritter Personen an
die Bürgerschaft gelangen nicht zur Beratung.
Der Senat kann sich in den Verhandlungen der
Bürgerschaft durch seine Mitglieder kommissarisch ver-
treten lassen, auch andere Personen ihnen beiordnen.
Auf Verlangen der Bürgerschaft ist er verpflichtet,
bei Beratung eines Gegenstandes vertreten zu sein.
Die Bürgerschaft ist beschlußfähig bei An-
wesenheit von mindestens 50 Mitgliedern; bei dring-
lichen Angelegenheiten kann nach vorheriger Anzeive
auch eine geringere Zahl gültige Beschlüsse fassen
(Verf. 5 50). Die Abstimmung geschieht in der
Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben; wenn das
Resultat zweifelhaft. ist oder 30 Mitglieder vorher
darauf antragen, durch Namensaufruf, Die Mehrheit
der Stimmen gibt den Ausschlag.
Die Ausschüsse der Bürgerschaft werden als
Kommissionen bezeichnet und als solche von den
Deputationen, den gemeinschaftlichen Aus-
schüssen von Senat und Bürgerschaft, unterschieden
Ihre Verhandlungen sind nicht öffentlich. |
Für die Zusammensetzung beider Arten von Ans-
schissen — Deputationen und Kommissionen _
wie auch des Bürgeramts wesentlich ist, daß die
Wahlen ihrer Mitglieder nicht von der Bürgerschaft
im ganzen, sondern von den Vertretern nach den
Wahlklassen, von denen sie gewählt sind, getrennt
vorgenommen werden, indem die Vertreter jeder Klasse
oder auch einzelner Klassen zusammen eine bestimmte
Zahl von Mitgliedern in die Ausschüsse wählen (Bürger-
schaftsges. & 17, Deputationsges. $ 6). So wirkt die
Einteilung der Wahlklassen auch in der Bürgerschaft
noch fort und kommt in der Zusammensetzung der
Deputationen wieder zum Ausdruck.