49 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
Unter den Deputationen sind zwei wesentlich ver-
schiedene Arten zu unterscheiden: beratende Depu-
tationen und verwaltende Deputationen.
1. Die beratenden Deputationen (im
Gesetz auch als „begutachtende“ bezeichnet) sind
lediglich parlamentarische Ausschüsse, bestehend aus
Mitgliedern beider Kammern, mit der Aufgabe, die
Arbeiten für das Plenum vorzubereiten und die gegen-
seitige Verständigung zu fördern. Ihre Beschlüsse
haben nur die Bedeutung eines Gutachtens. Die
definitive Beschlußfassung liegt bei Senat und Bürger-
schaft.
2%. Die verwaltenden Deputationen dagegen
sind Behörden, welche die laufenden Verwaltungs-
geschäfte des gemeinschaftlichen Wirkungskreises yon
Senat und Bürgerschaft an ihrer Stelle selbständ:
besorgen. Sie fassen sachlich maßgebende Beschlüsse.
Diese verwaltenden Deputationen geben dem
bremischen Staatswesen das charakteristische Gepräge
An der Spitze jedes gemeinschaftlichen Ver-
waltungszweiges steht eine Deputation; das Depu-
tationsgesetz (8 54) zählt zurzeit neben der besonders
aufgeführten Finanzdeputation 23 ständige verwaltende
Deputationen auf. In ihnen hat sich die altüberlieferte
hansestädtische Mitarbeit der Bürger am Staatsleben
erhalten (s. 8 3 a. E.; S 33).
Auch in Hamburg und Lübeck bestehen ähnliche
verwaltende Deputationen, aus Denatsmiteliedern und
Bürgern zusammengesetzt. Bremische Besonderheit
ist, daß sie Ausschüsse von Senat und Bürger-
schaft sind, gewissermaßen an ihrer Stelle verwalten,
und als bürgerliche Deputierte daher nur Bürger-
schaftsmitglieder darin mitwirken können. Rechtliche
Folge dieser bremischen Ausgestaltung ist, daß sich
die Gleichstellung von Senat und Bürgerschaft in den