4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 101
die einzelnen Fahrten usw. verteilen; benutzen sie fremde Gefährte usw.,
so haben sie deren Eigentümern bestimmte Sätze zu zahlen; verkehren
sie als Fußwanderer auf den Straßen, so haben sie die entsprechende
Abnutzung ihrer Kleidung usw. in Ansatz zu bringen. Kosten erwachsen
ihnen also auf alle Fälle, und die Schnelligkeit und Bequemlichkeit der
Beförderung ist dabei nicht immer gewährleistet. Das hält von unwirtschaftlicher,
verschwenderischer Benutzung dieser Verkehrswege ab.
Bei den Eisenbahnen dagegen muß die öffentliche Gewalt auch die Betriebsmittel
stellen und den Betrieb mit ihrem eigenen Personal durchführen.
Hier würden also bei dem Grundsatze des freien Genußgutes
die eigentlichen Verkehrsleistungen der Bevölkerung vollkommen unenteltlich
zufließen. Diese Dienste zeichnen sich überdies durch Bequemlichkeit,
Schnelligkeit, Pünktlichkeit usw. aus. Das alles würde zur
verschwenderischen Benutzung der Verkehrsanlagen führen. Sie würden
In so reger Weise benutzt werden, daß die ohnehin sehr erheblichen
Kosten der Unterhaltung und des Betriebsdienstes wesentlich steigen
und die vorhandenen Anlagen nicht ausreichen, also kostspieliger Ercänzungen
bedürfen würden.
Dazu kommt noch ein anderes. Wenn der Staat auf die Erhebung
von Land- und Wasserstraßengebühren verzichtet hat, so hat er auch
dem Umstande Rechnung getragen, daß die Erhebung dieser Gebühren
wegen der Notwendigkeit zahlreicher Erhebungsstellen einen Kostenaufwand
verursachte, der oft nicht im Einklange mit den zu erzielenden
Reinerträgen stand. Überdies wird der Verkehr sehr behindert, wenn
für jede noch so kurze Befahrung oder Begehung des Weges eine Gebühr
einzuzichen sein würde. Bei den Eisenbahnen war die Erhebung der
Frachtbeträge von vornherein viel einfacher, weil sie an bestimmten
Stellen zusammengelegt werden kann, und diese Erhebung hemnit, trotzdem
sie auch für jede kleinste Strecke erfolgt, den Verkehr bei weitem
nicht in dem Maße wie bei den Land- und Wasserstraßen. Im Vergleich
zu den erzielten Erträgnissen ist die Erhebung auch billiger. Bei den Eisenbahnen
liegt schon aus diesem Grunde kein Anlaß vor, den Grundsatz
des freien Genußgutes auf die eigentlichen Verkehrsleistungen anzuwenden.
Das für die Eisenbahnen gesagte muß auf die Verkehrsleistungen
der Post- und des elektrischen Nachrichtenverkehrs sinngemäbe Anwendung
finden.
Für Eisenbahnen, Posten und elektrischen Nachrichtenverkehr kann
überhaupt nach dem gesagten nur die Wahl zwischen dem gewerblichen
und dem „Gebührengrundsatz“ übrig bleiben. Daß der gewerbliche Grundsatz
aus bestimmten Erwägungen der öffentlichen Wirtschaftsführung
hier nicht grundsätzlich abgelehnt werden kann, ist schon hervorgehoben.
Daraus ergibt sich sofort, daß der Gebührengrundsatz nicht allgemein