Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

4.  Kapitel.  Die  Aufgaben  der  öffentl.  Gewalt  gegenüber  dem  Verkehrswesen.  101

die  einzelnen  Fahrten  usw.  verteilen;  benutzen  sie  fremde  Gefährte  usw.,
so  haben  sie  deren  Eigentümern  bestimmte  Sätze  zu  zahlen;  verkehren
sie  als  Fußwanderer  auf  den  Straßen,  so  haben  sie  die  entsprechende
Abnutzung  ihrer  Kleidung  usw.  in  Ansatz  zu  bringen.  Kosten  erwachsen
ihnen  also  auf  alle  Fälle,  und  die  Schnelligkeit  und  Bequemlichkeit  der
Beförderung  ist  dabei  nicht  immer  gewährleistet.  Das  hält  von  unwirtschaftlicher,
  verschwenderischer  Benutzung  dieser  Verkehrswege  ab.
Bei  den  Eisenbahnen  dagegen  muß  die  öffentliche  Gewalt  auch  die  Betriebsmittel
  stellen  und  den  Betrieb  mit  ihrem  eigenen  Personal  durchführen.
  Hier  würden  also  bei  dem  Grundsatze  des  freien  Genußgutes
die  eigentlichen  Verkehrsleistungen  der  Bevölkerung  vollkommen  unenteltlich
  zufließen.  Diese  Dienste  zeichnen  sich  überdies  durch  Bequemlichkeit,
  Schnelligkeit,  Pünktlichkeit  usw.  aus.  Das  alles  würde  zur
verschwenderischen  Benutzung  der  Verkehrsanlagen  führen.  Sie  würden
In  so  reger  Weise  benutzt  werden,  daß  die  ohnehin  sehr  erheblichen
Kosten  der  Unterhaltung  und  des  Betriebsdienstes  wesentlich  steigen
und  die  vorhandenen  Anlagen  nicht  ausreichen,  also  kostspieliger  Ercänzungen
  bedürfen  würden.

Dazu  kommt  noch  ein  anderes.  Wenn  der  Staat  auf  die  Erhebung
von  Land-  und  Wasserstraßengebühren  verzichtet  hat,  so  hat  er  auch
dem  Umstande  Rechnung  getragen,  daß  die  Erhebung  dieser  Gebühren
wegen  der  Notwendigkeit  zahlreicher  Erhebungsstellen  einen  Kostenaufwand
  verursachte,  der  oft  nicht  im  Einklange  mit  den  zu  erzielenden
Reinerträgen  stand.  Überdies  wird  der  Verkehr  sehr  behindert,  wenn
für  jede  noch  so  kurze  Befahrung  oder  Begehung  des  Weges  eine  Gebühr
einzuzichen  sein  würde.  Bei  den  Eisenbahnen  war  die  Erhebung  der
Frachtbeträge  von  vornherein  viel  einfacher,  weil  sie  an  bestimmten
Stellen  zusammengelegt  werden  kann,  und  diese  Erhebung  hemnit,  trotzdem
  sie  auch  für  jede  kleinste  Strecke  erfolgt,  den  Verkehr  bei  weitem
nicht  in  dem  Maße  wie  bei  den  Land-  und  Wasserstraßen.  Im  Vergleich
zu  den  erzielten  Erträgnissen  ist  die  Erhebung  auch  billiger.  Bei  den  Eisenbahnen
  liegt  schon  aus  diesem  Grunde  kein  Anlaß  vor,  den  Grundsatz
des  freien  Genußgutes  auf  die  eigentlichen  Verkehrsleistungen  anzuwenden.


Das  für  die  Eisenbahnen  gesagte  muß  auf  die  Verkehrsleistungen
der  Post-  und  des  elektrischen  Nachrichtenverkehrs  sinngemäbe  Anwendung
  finden.

Für  Eisenbahnen,  Posten  und  elektrischen  Nachrichtenverkehr  kann
überhaupt  nach  dem  gesagten  nur  die  Wahl  zwischen  dem  gewerblichen
und  dem  „Gebührengrundsatz“  übrig  bleiben.  Daß  der  gewerbliche  Grundsatz
  aus  bestimmten  Erwägungen  der  öffentlichen  Wirtschaftsführung
hier  nicht  grundsätzlich  abgelehnt  werden  kann,  ist  schon  hervorgehoben.
Daraus  ergibt  sich  sofort,  daß  der  Gebührengrundsatz  nicht  allgemein