Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

104 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
anstanden dürfen, wenn sie angesichts der Gesamtlage der öffentlichen 
Finanzwirtschaft zum Teil auch zu allgemeinen, das Verkehrswesen 
nicht betreffenden Ausgaben verwendet werden. Allerdings entstehen 
in letzterem Falle gewisse Bedenken. Leicht kann der allgemeine Staats- 
haushalt dadurch in zu grobe Abhängigkeit von den Verkehrseinnahmen 
kommen. Besondere Vorkehbrungen gegen die daraus entspringenden 
Nachteile sind deshalb geboten. 
Im übrigen kann es sich immer Dnur um Reinerträge handeln, die 
einen mäßigen Gewinn aus dem Anlagekapitale bringen. Die Erzielung 
möglichst hoher Reingewinne überhaupt kann bei Verkehrsmitteln der 
besprochenen Art nicht die oberste Richtschnur der öffentlichen Ver- 
waltung sein. Höher als die Steigerung der Reinerträge muß ibr immer 
die Rücksicht auf die Befruchtung und Förderung der wirtschaftlichen 
Erwerbsarbeit des Volkes stehen, die stets die wichtigste und dauer- 
hafteste Grundlage des Gedeihens und der Steuerkraft ist. Die toten 
Kosten der Erwerbsarbeit, zu denen ihre Verkehrsaufwendungen gehören, 
dürfen nicht durch Festhalten an hohen Reinerträgen, durch Unterlassung 
oder Verzögerung notwendiger Verbesserungen und Ergänzungen des 
Verkehrswesens u. dgl. so hoch gesteigert werden, dal im inneren 
wirtschaftlichen Leben Hemmungen und gegenüber dem fremden Wett- 
bewerb im In- und Auslande Erschwerungen erwachsen. Dabß vollends 
in auhergewöhnlichen Zeiten die öffentliche Verkehrsverwaltung auch 
vor groben Opfern nicht zurückscheuen darf, wenn das Gesamtwohl sie 
erfordert, versteht sich von selbst. Der Reingewinn der öffentlichen 
Verkehrsverwaltung ist in jedem Falle nicht Selbstzweck, sondern Mittel 
zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben, die das Gesamtwohl erfordert. 
5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen. 
81. Einfliasi des Mettbeierbes auf die Preisbildiend. Die Preise 
der einzelnen Verkehrsleistungen sind naturgemäß auf Verkehrswegen, 
auf denen ein freier Wettbewerb der Unternehmer stattfindet, als Wett- 
bewerbspreise anzuschen. Auf Landstraßben und Wasserwegen liegt dieser 
Fall vor. Auf der Seite der „Verkäufer“ werben auf diesen Linien die 
verschiedenen Verkehrsunternehmer miteinander, auf der Seite der „Käufer“ 
die verschiedenen Personen, welche die Verkehrsleistungen beanspruchen. 
Die Bedürfnisse beider Teile laufen wie bei jeder Preisbildung auch hier 
auseinander, weil jeder das für ihn günstigste anstrebt. Der Verkehrs- 
unternehmer erstrebt in der Regel, wenn nicht besondere Umstände ihn in 
eine andere Richtung drängen, einen hohen, der Versender einen nied- 
rigen Preis. Auch hier kann der Preis dauernd gewisse Grenzen bei 
seinem Ausschlagen nach oben und nach unten nicht überschreiten. 
Die Nutzensbewertung seitens der Versender in Verbindung mit ihrer
	        
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