Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen. 109 
Nachrichtenverkehr vor, falls und soweit er diesen in der Hand hat. 
Nur mittelbar können die Versender einen Einfluß ausüben, insofern als 
durch den Druck der öffentlichen Meinung oder durch Einwirkung der 
Volksvertretung gewisse Anderungen veranlaßt werden können. Auch 
die groben Erwerbsgesellschaften, die in einigen Ländern und im Kabel- 
wesen den elektrischen Nachrichtenverkehr beherrschen, gehen so vor, 
und nur in begrenztem Umfange wird diese Machtstellung durch eigent- 
lichen Wettbewerb der verschiedenen Gesellschaften abgeschwächt. In 
der Hauptsache ist es bei Eisenbahnen ebenso, gleichviel ob sie im 
Besitze und Betriebe von Gesellschaften oder vom Staate sind. Nur 
Vew#ender, die regelmäßig grobe Mengen zum Versand bringen, kommen 
wohl in die Lage, eine wirkliche Vereinbarung über den zu zahlenden 
Preis mit der Eisenbahnverwaltung zu erzielen. Bei den besprochenen 
Verkehrsmitteln ist es also die fast ausnahmslose Regel, daß die Preisfest- 
stellung einseitig von dem Verkehrsunternehmer ausgeht und in den von 
diesem kestgesetzten Tarifen ihren Ausdruck findet, und daß der Einflu! 
eines Wettbewerbes der Verwaltungen untereinander entweder nur vor- 
übergebend bemerkbar oder von vornherein so gut wie ausgeschlossen 
ist. Die Stellung der Verkehrsverwaltung gegenüber dem Versender 
ist sonach bei der Preisbildung im Eisenbahn- und Postwesen und im 
elektrischen Nachrichtenverkehr überaus günstig. 
In welcher Weise die Verwaltungen diese günstige Stellung bei 
der Preisbildung ausnutzen, hängt von dem Grundsatze ab, der bei der 
fimanziellen Behandlung befolgt wird. Die Erwerbsgesellschaften, soweit 
Sie hier in Frage kommen, suchen natürlich ihre Machtstellung zur Er- 
zielung möglichst hoher Reinerträge zu verwerten, sind aber an einer 
schädlichen Ausnutzung vielfach durch die öffentliche Gewalt gehindert. 
Offentliche Unternehmungen müssen in allen Fällen, auch wenn sie auf 
Reinertrag binarbeiten, den volkswirtschaftlichen Rücksichten gebührend 
Rechnung tragen. 
Man kann indes auch bei den hier in Betracht kommenden Ver- 
kebrsarten in gewissem Sinne von einer Mindest- und Höchstgrenze 
reden. Die Mindestgrenze liegt für die Erwerbsgesellschaften und für 
die auf Reinertrag hinarbeitende öffentliche Gewalt da, wo sie dauernd 
verbindert sind, Uberschüsse zu erzielen, für die nur volle Eigenkosten- 
deckung anstrebende öffentliche Gewalt da, wo die Fortsetzung des Be- 
triebs nur durch dauernde Zuschüsse aus allgemeinen Staatsmitteln er- 
möglicht werden kann. Die Höchstgrenze wird bei öffentlichen Unter- 
nehmungen an dem Punkte zu suchen sein, wo das Verkehrswesen 
infolge der hohen Frachtsätze nachläßt, das wirtschaftliche Leben zu 
befruchten. Bei Erwerbsunternehmungen liegt die Höchstgrenze da, wo 
die Verkehrsverminderung infolge der hohen Frachtsüätze die Reinein- 
nahmen herunterdrückt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.