Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen. 137 
rücksichtigen, umsoweniger, als auch Güter gleichen Wertes durchaus 
nicht immer die gleiche Tragfähigkeit besitzen. Die Berücksichtigung 
des Wertes in den Beförderungspreisen kann sonach niemals vollkommen 
sein. Es ist unmöglich, diesen Mabstab der Preisgestaltung im einzelnen 
genau zur Geltung zu bringen, abgesehen davon, daß dadurch eine 
außerordentliche Zersplitterung der Beförderungspreise eintreten würde; 
die Zersplitterung wäre in gewissem Sinne ein Verkehrshindernis, dessen 
Uberwindung viel Kosten und Arbeit verursachen würce. 
In Wirklichkeit muß man sich deshalb mit wenigen großben Wert- 
klassen begnügen. Die vorhandenen Wertklassen, deren Zahl verhältnis- 
mäbßig gering ist, umfassen stets zahlreiche Güter von recht verschiedenem 
Werte. Die Einreihung in die Wertklassen beruht nur auf mehr oder 
weniger ungenauen Abschätzungen des Wertes und der Tragfähigkeit 
der Güter. 
Bei Gütern, die jeweilig nur in kleinen Mengen zur Beförderung 
gelangen, z. B. im Postpaketverkehr, ist zwar die Abstufung der Be- 
förderungspreise nach dem Werte aus ähnlichen Erwägungen verständ- 
lich, sie ist aber in dem heutigen umfangreichen Verkehr mit seinen 
zahlreichen Kleinsendungen nicht zweckmähßig. Denn der Beförderungs- 
preis ist hier schon an und für sich sehr niedrig, und es würde die 
größten Schwierigkeiten machen, wenn für solche kleinen Mengen noch 
Unterschiede nach dem Werte berechnet werden sollten. 
Bei der vorher besprochenen Ausdehnungsfähigkeit des Verkehrs 
und dem Werte der Beförderungsgegenstände machte sich bereits ein 
weiterer Umstand mit geltend, der noch eine besondere Erwähnung 
verdient, weil er bei der öffentlichen Verkehrsverwaltung eine sehr grohe 
Wichtigkeit bat, nämlich die volkswirtschaftliche Bedeutung der Be- 
förderungsgegenstände und der einzelnen Gruppen von Verkehrsleistungen 
Für die öffentliche Verkehrsverwaltung kann es durchaus nicht gleich- 
gültig sein, ob ein Beförderungsgegenstand der Bedürfnisbefriedigung 
nur engerer Kreise oder der groben Masse der Bevölkerung dient, ob er sich 
lediglich zum erhöhten Lebensgenuß engerer Kreise eignet oder aber 
den notwendigen Bedarfsgegenständen der breiten Volksschichten zu- 
zurechnen ist, ob die gütererzeugende Tätigkeit auf seine Benutzung 
angewiesen ist, ob seine Gewinnung oder Heranschaffung für die 
Sicherung ständiger und ausreichender Beschäftigungsgelegenheit der 
Bevölkerung überhaupt unentbehrlich ist oder nicht. Verkehrsleistungen, 
die der Gesamtheit in besonderem Maße unentbehrlich oder förderlich 
sind, verdienen eine günstigere Bebandlung als andere, mit denen sich 
nur die Bedürfnisse engerer Kreise verknüpfen. Zum ausschliehlich 
entscheidenden Mabßstab eignet sich die volkswirtschaftliche Bedeutung 
der Beförderungsgegenstände und Verkehrsleistungen allerdings nicht, 
Weil es nicht zu ermöglichen ist, eine genaue und den tatsächlichen
	        
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