Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

192 II. Abæchnitt. Der Strabenverkehr. 
(„Ortsstatut“) bestimmt werden, daß bei Anlegung einer neuen oder bei 
Verlängerung einer bestehenden, zur Bebauung bestimmten Strahe oder 
beim Anbau vorhandener, bisher unbebauter Straben oder Strabenseiten 
die Unternehmer der neuen Anlage oder — sofern sie Gebäude an der 
neuen Strabe errichten — die angrenzenden Eigentümer die Freilegung, 
erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Strabe 
in der dem Bedürfnis entsprechenden Weise beschaffen und auf höch- 
stens 5 Jahre unterbalten oder einen verhältnismähigen Beitrag oder Er- 
satz der zu diesen Mabnahnen erforderlichen Kosten leisten müssen. 
Dabei kann aber der angrenzende Eigentümer höchstens bis zur Hälfte 
der Strabenbreite, bei Strahen von mehr als 26 m Breite höchstens bis 
zu 13 m der Strabenbreite herangezogen werden. Bei der hierzu nötigen 
Kostenberechnung sind die Kosten der Anlage und Unterhaltung zu- 
sammenzurechnen und den Eigentümern nach der Länge ihrer die 
Straße berührenden Grenze zur Last zu legen; seit dem Kommunal- 
abgabengesetze vom 14. Juli 1893 kann auch die bebauungsfähige Fläche 
oder ein anderer Mahstab zugrunde gelegt werden. Die Strabenkosten- 
beiträge der Anlieger sind Kkeineswegs gering. In Berlin z. B. wurden 
nach dem neuesten Statistischen Jahrbuche der Stadt Berlin 
ausgegeben gezahlt 
für U’nterhaltung von den Anliegern 
des Strabenpflasters an StraBenkosten 
1903 1396707 M. 822 850 M. 
1904 1168774 „ 673367 , 
1905 1510072 „ 978653 „ 
1906 1548705 „ 981 890 „ 
1907 1658294 „ 1327699 „ 
Daß durch die Strabenkostenbeiträge das Bauland fühlbar verteuert 
wird, ist nicht auffällig. Eine 1911 erschienene Denkschrift des Aachener 
Oberbürgermeisters („Die Bau- und Bodenpolitik der Stadt Aachen) 
berechnet für Aachen die so entstandene Verteuerung des Baulandes 
auf 2,60— 9,37 M. für 1 am je nach den in Frage kommenden Straben, 
die namentlich in bezug auf Grunderwerbskosten für die Straßenanlage 
große Verschiedenheiten zeigen. 
Daß die Gemeindeverwaltung den gewöhnlichen Fuhrwerksbetrieb auf 
den Ortsstraben am besten der Erwerbstätigkeit der Bürger überlähßt, gilt 
im allgemeinen und mit Recht als zweckmälig. Anders kann es bei 
festen Linien sein. So wie die Straßenbahnen nicht selten in der Hand 
der Gemeindeverwaltung liegen, so kann auch die Ubernahme von Stell- 
wagenlinien unter Umständen zweckmähig sein. Der Fall ist allerdings 
noch selten; daß er bei weiterer Entwickelung der Kraftstellwagenlinien 
und der geleislosen Bahnen nicht häufiger werden sollte, ist kaum an- 
zunehmen. An der Fähigkeit der Gemeindeverwaltung zur Durchfübrung
	        
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