194 II. Abschnitt. Der Straßenverkehr.
Die technische Ausstattung der Straßen darf hinter dem voraus-
sichtlichen Umfange des Verkehrs nicht zurückbleiben. Handelt es sich
um durchgehenden Verkehr, so machen sich wesentliche Verschieden-
heiten in den Ausmessungen des Strabenkörpers störend fühlbar. Eine
gewisse Regelbreite der Landstraßben muß deshalb innegebalten werden;
im der Nähe grober Verkehrsmutelpunkte mit sehr starkem Verkehr.
empfichlt sich oft ein Hinausgehen über die Regelbreite. Zum mindesten
müssen auf den Hauptstraßen die Fahrzeuge, die keinen aubergewöhn-
lichen Umfang haben, bequem aneinander vorbeifahren können. Sehr
schmale Straßen mit Ausweichestellen sind bei lebhafterem Verkehr
hinderlich.
Auch die Festigkeit des Fahrdamms mulß möglichst so eingerichtet
sein, dab wesentliche Ungleichbeiten der Abnutzung nicht zutage treten.
Der Verkehr würde sehr erschwert, wenn die Abnutzung sehr ungleich
ist, da dann bald hier, bald da an der Straße Ausbesserungsarbeiten
nötig sind, der freien Benutzung der ganzen Linie also oft Hindernisse
entgegengesetzt werden.
In Gegenden mit schwerem Lastenverkehr ist im allgemeinen die
widerstandsfähigste Befestigung des Fahrdamms trotz ihrer höheren An-
lagekosten doch die billigste, weil sie weniger Aufwand für die Unter-
haltung bedingt.
Es ist nicht angängig, in allen solchen Fragen die nachgeordneten
Stellen nach Belieben schalten und walten zu lassen. Vielmebr empfiehlt
es sich, entweder gewisse allgemeine Grundsätze über die Linienführung und
Ausstattung der Landstraßen für das Staatsgebiet festzustellen oder, falls
die größeren Selbstverwaltungskörper hier eintreten sollen, darauf binzu-
wirken, dabß in größeren Teilen des Staatsgebiets gleiche Grundsätze be-
folgt werden. In Preußen waren in der Anweisung vom 6. April 1834
und in der Anleitung zur Aufstellung der Kostenanschläge usw. vom
. Mai 1871 allgemeine Grundsätze über Lage, Gefälle und Breite der
Straben, Strabengräben, Böschungen, Quergefälle, Herstellung der Stein-
bahn, Sommerwege usw. gegeben worden. Seit dem Ubergange der
Verwaltung und Unterhaltung der Staatsstraßen auf die Provinzialver-
bände 1875 werden von diesen die Vorschriften gegeben. Die Provin-
ziallandtage haben deshalb für den Neubau der Landstraßen Regeln
aufgestellt, die über die entsprechenden Punkte handeln. Die einzelnen
Provinzen sind dabei nicht ganz gleichwmähßig vorgegangen, was sich
aus den verschiedenen Geländeverhältnissen rechtfertigen läßt. Inner-
halb der einzelnen Provinz aber herrschen für die gleichen Straben-
arten auch gleiche Grundsätze.
Eine weitere Aufgabe des Staates oder der von ihm mit der Rege-
lung betrauten nachgeordneten Stufe der öffentlichen Gewalt ist die Sorge
für die Erhaltung der Brauchbarkeit der Straben, ihr Schutz gegen Be-