3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 197
haltung der rechten Fahrbahnseite, Ausweichen und Uberholen von
Fahrzeugen, Verhinderung einer Störung des Fußgängerverkehrs bei Be-
nutzung von Banketts und Fuwegen usw. Das Radfahren ist, auber
auf den besonderen Radfahrwegen, nur auf Wegen und Plätzen gestattet,
die für Fuhrwerke bestimmt sind, und auberhalb der geschlossenen Ort-
schaften für Zweiräder auch auf dem nicht erhöhten Bankett neben den
Fahrwegen. Im übrigen können die Wegepolizeibehörden den Radfahr-
verkehr auf Plätzen, die nicht für Fuhrwerke bestimmt sind, und auf Fuß--
wegen zulassen. Auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen
Radfahrwegen ist Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Hand--
karren, Viehtreiben verboten. Für bestimmte Wege, Plätze usw. von den
im allgemeinen zugelassenen kann ein Verbot oder eine Beschränkung
des Radfahrverkehrs durch ortspolizeiliche allgemeine und durch Anschlag
an den betreffenden Wegen bekanntzugebende Vorschriften oder durch
polizeiliche Anordnungen für den Einzelfall bewirkt werden. Das Wett-
fahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen
und Plätzen ist verboten. Ausnahmen, unter Festsetzung der Bedingungen,
kann die zuständige Polizeibehörde genehmigen. Die Grundsätze sind
am 1. Januar 1908 in Wirksamkeit getreten.
Der Radfahrverkehr ist anfangs vielfach einer mibßverständlichen
Beurteilung ausgesetzt gewesen. Das hat sich inzwischen ausgeglichen,
und heute können, von besonderen Ausnahmefällen abgeschen, die Rad-
fahrer ungehindert die Landstraßen befahren, wenn sie den auf Grund
der erwähnten Grundsätze erlassenen wenig lästigen Vorschriften nach-
kommen.
Schwierigere Aufgaben erwuchsen durch den rasch aufgekommenen
Kraftwagenverkehr. Hier zeigten sich mancherlei Belästigungen und
nicht wenige wirkliche Gefahren für den sonstigen Wagen- und Personen-
verkehr, die auf die schnelle Bewegung dieser Fahrzeuge zurückzuführen
waren. Andererseits konnte man nicht daran denken, das neue Verkehrs-
mittel von den vorhandenen Wegen zu verbannen und es dadurch von
dem Verkehr auszuschließen. Vielmehr war es nicht nur selbstverständ-
lich, dab der Grundsatz der ungehinderten Befahrung der öffentlichen
Fahrwege auch den neuen Fahrzeugen zugute kommen mühte, sondern
auch geboten, ihrer räumlichen Ungebundenheit gegenüber allen Bezirks-
und Landesgrenzen Rechnung zu tragen. Der Weg örtlicher oder
bezirksweiser Verordnungen hat sich gegenüber den Kraftwagen gerade
für die wichtigsten hier zu lösenden Aufgaben als ungangbar erwiesen.
Daher hat die Gesetzgebung in vielen Ländern eingegriffen, um die
Gefahren für den sonstigen Verkehr einzuschränken und die Verkehrs-
ausnutzung der Kraftfahrzeuge auf geordneter Grundlage zu sichern.
In Deutschland hat sich die Reichsgesetzgebung der Aufgabe an-
genommen. Das Gesetz vom 3. Mai 1909 bekämpft die Gefahren, die