198 II. Abschnitt. Der Straßenverkehr.
von den Kraftwagen ausgehen, durch den Ausbau der Haftpflicht des
Fahrzeughalters (oder an seiner Stelle dessen, der das Fahrzeug ohne
Wissen und Willen des Halters in Betrieb gesetzt hat) bei Personen-
und Sachbeschädigungen, soweit es sich nicht um Personen und Sachen
handelt, die zur Zeit des Unfalls durch das Fahrzeug bekördert wurden,
oder um Personen, die beim Betriebe des Fahrzeugs tätig waren. Diese
Haftpflicht ist scharf ausgeprägt; das Gesetz nimmt aber Rücksicht auf
unabwendbare Ereignisse, die weder auf einem Fehler in der Beschaffen-
heit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen be-
ruben, und auf etwaige Begrenzung der erreichbaren Fahrgeschwindigkeit
von Lastkraftwagen auf 20 km in der Stunde. Der Ersatz der Heilungs-
kosten und des Vermögensnachteils (gegebenenfalls einschlieblich der
Beerdigungskosten) ist bei Tötung oder Verletzung einer Person bis zu
50000 Mark Kapital oder bis zu 3000 Mark Jahresrente zu leisten, bei
Tötung oder Verletzung mebrerer Personen durch dasselbe Ereignis bis
zu 150000 Mark Kapital oder 9000 Mark Jahresrente, bei Sach-
beschädigungen bis zu 10000 Mark Kapital. Das Gesetz enthält weiter
Verkehrsvorschriften. Sie verlangen, daßb die Kraftwagen zum Verkehr
von der zuständigen Behörde zugelassen sind, und dabß die Kraftwagen-
führer eine für das Reich gültige Erlaubnis von der zuständigen Behörde
auf Grund einer Prüfung erlangt haben und sich darüber durch einen
Führerschein ausweisen können. Die näheren Bestimmungen zu den
Verkehrsvorschriften sind durch die Bundesratsverordnung vom 3. Februar
1910 gegeben; sie ist ergänzt durch ausführliche Anweisungen über die
Prüfung von Kraftfahrzeugen und von Kraftwagenführern. Die Ver-
ordnung selbst unterwirft den Kraftwagenverkehr grundsätzlich der sinn-
gemäbßen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den Verkehr von
Fuhrwerken oder Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen, soweit
nicht die Verordnung des Bundesrats und die sie etwa ergänzenden
Vorschriften der obersten Landesbehörden etwas anderes bestimmen.
Kraftfahrzeuge im öffentlichen Fahrbetriebe und ihre Führer unterliegen
außer den Vorschriften der Bundesratsverordnung noch den allgemeinen
Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse usw. Ober
Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, über ihre Zulassung
zum Verkehr und ihre Kennzeichnung, über die Pflichten der Kraftwagen-
führer, über das Mitführen von Anhängewagen usw. gibt die Verordnung
eingehende Vorschriften. Von Einzelheiten sei hervorgehoben, dab Kraft-
wagenwettfahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen ganz verboten
sind; Zuverlässigkeitsfahrten und ähnliche Veranstaltungen zu Prüfungs-
zwecken bedürfen behördlicher Genehmigung. Die Fahrgeschwindigkeit
ist innerhalb geschlossener Orte auf 15 km in der Stunde beschränkt
für alle Kraftfahrzeuge. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Kraft-
fahrzeugen mit mehr als 5½ t Gewicht ist allgemein 12 km in der