200 II. Abschnitt. Der Strabenverkehr.
Aufgaben angenommen haben, die durch den Kraftwagenverkehr ent-
standen sind. Die Regelung innerhalb der einzelnen Staaten genügte aber
dem Bedürfnisse noch nicht. Der zunehmende Kraftwagenverkehr über
die Landesgrenzen hinaus nötigte zu internationalen Abmachungen. Sie
sind am 11. Oktober 1909 in Paris vereinbart worden von Deutschland,
Osterreich- Ungarn, Belgien, Bulgarien, Spanien, Frankreich, Groß-
britannien, Griechenland, Italien, Monaco, Montenegro, den Niederlanden,
Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien. Später haben sich noch Luxem-
burg, Schweden und die Schweiz angeschlossen, und auch für Algerien
ist das Abkommen in Kraft getreten. Das Abkommen regelt die An-
forderungen an die zum Verkehr auf öffentlichen Wegen zuzulassenden
Kraftfahrzeuge und an die Kraftfahrzeugführer, die Ausstellung und An-
erkennung internationaler Fahrausweise, die Anbringung von Kenn-
zeichen an den Kraftfahrzeugen, deren Warnungsvorrichtungen, die Be-
gegnung und Uberholung von Fahrzeugen, die Kennzeichnung von
Hindernissen und gefährlichen Stellen usw. ZTur Ausführung des Ab-
kommens ist in Deutschland am 21. April 1910 eine besondere Ver-
ordnung ergangen.
Anlage, Unterhaltung und Sicherung der Landstraben sind die
Hauptgebiete für das Eingreifen der öffentlichen Gewalt in das Land-
strabenwesen. Den Verkebrsbetrieb auf den Landstraben durchzuführen,
gilt allgemein nicht als ihre Aufgabe. Ein staatliches Alleinrecht für
den Landstrabenverkehr ist früher nur für gewisse Teile des Kleingüter-
verkehrs und des Reiseverkehrs im Zusammenhange mit dem früheren
Postregal vorhanden gewesen. Es ist längst beseitigt. Ein allgemeines
staatliches oder provinzielles oder Kreisallemrecht für den Landstraben
verkehr ist nie in Frage gekommen. Im Wettbewerbe mit den Erwerbs-
unternehmungen beteiligt sich der Staat durch die noch vorhandenen
Reste der Personenpost am Landstrabenverkebr.
Die Deckung der Anlage- und Unterhaltungskosten der Landstraben
wird heute in der Hauptsache durch die öffentliche Gewalt bewirkt
werden müssen, wobei die Frage jetzt noch offen gehalten werden sooll,
ob für Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten und für Deckung der
Unterhaltungskosten Wegeabgaben herangezogen werden sollen. Daß
der Straßenbau und die Strabenunterhaltung für Teile des Landstraben-
netzes Erwerbsunternehmungen überlassen wird, ist dadurch nicht aus-
geschlossen und kann nicht grundsätzlich beanstandet werden, wenn der
Staat sich durch sein Aufsichtsrecht die Möglichkeit sichert, den Gesamt-
bedürfnissen genügende Beachtung zu verschaffen. In Grobbritannien
hat — wie oben erwähnt — die Erwerbsunternehmung im Landstrabßen-
wesen lange Zeit eine sehr großbe Bedeutung gehabt. In den meisten
vorgeschrittenen Staaten sind es jetzt aber die verschiedenen Stufen der
öffentlichen Gewalt, die bei der Beschaffung der Bau- und Unterhaltungs-