Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

200 II. Abschnitt. Der Strabenverkehr. 
Aufgaben angenommen haben, die durch den Kraftwagenverkehr ent- 
standen sind. Die Regelung innerhalb der einzelnen Staaten genügte aber 
dem Bedürfnisse noch nicht. Der zunehmende Kraftwagenverkehr über 
die Landesgrenzen hinaus nötigte zu internationalen Abmachungen. Sie 
sind am 11. Oktober 1909 in Paris vereinbart worden von Deutschland, 
Osterreich- Ungarn, Belgien, Bulgarien, Spanien, Frankreich, Groß- 
britannien, Griechenland, Italien, Monaco, Montenegro, den Niederlanden, 
Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien. Später haben sich noch Luxem- 
burg, Schweden und die Schweiz angeschlossen, und auch für Algerien 
ist das Abkommen in Kraft getreten. Das Abkommen regelt die An- 
forderungen an die zum Verkehr auf öffentlichen Wegen zuzulassenden 
Kraftfahrzeuge und an die Kraftfahrzeugführer, die Ausstellung und An- 
erkennung internationaler Fahrausweise, die Anbringung von Kenn- 
zeichen an den Kraftfahrzeugen, deren Warnungsvorrichtungen, die Be- 
gegnung und Uberholung von Fahrzeugen, die Kennzeichnung von 
Hindernissen und gefährlichen Stellen usw. ZTur Ausführung des Ab- 
kommens ist in Deutschland am 21. April 1910 eine besondere Ver- 
ordnung ergangen. 
Anlage, Unterhaltung und Sicherung der Landstraben sind die 
Hauptgebiete für das Eingreifen der öffentlichen Gewalt in das Land- 
strabenwesen. Den Verkebrsbetrieb auf den Landstraben durchzuführen, 
gilt allgemein nicht als ihre Aufgabe. Ein staatliches Alleinrecht für 
den Landstrabenverkehr ist früher nur für gewisse Teile des Kleingüter- 
verkehrs und des Reiseverkehrs im Zusammenhange mit dem früheren 
Postregal vorhanden gewesen. Es ist längst beseitigt. Ein allgemeines 
staatliches oder provinzielles oder Kreisallemrecht für den Landstraben 
verkehr ist nie in Frage gekommen. Im Wettbewerbe mit den Erwerbs- 
unternehmungen beteiligt sich der Staat durch die noch vorhandenen 
Reste der Personenpost am Landstrabenverkebr. 
Die Deckung der Anlage- und Unterhaltungskosten der Landstraben 
wird heute in der Hauptsache durch die öffentliche Gewalt bewirkt 
werden müssen, wobei die Frage jetzt noch offen gehalten werden sooll, 
ob für Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten und für Deckung der 
Unterhaltungskosten Wegeabgaben herangezogen werden sollen. Daß 
der Straßenbau und die Strabenunterhaltung für Teile des Landstraben- 
netzes Erwerbsunternehmungen überlassen wird, ist dadurch nicht aus- 
geschlossen und kann nicht grundsätzlich beanstandet werden, wenn der 
Staat sich durch sein Aufsichtsrecht die Möglichkeit sichert, den Gesamt- 
bedürfnissen genügende Beachtung zu verschaffen. In Grobbritannien 
hat — wie oben erwähnt — die Erwerbsunternehmung im Landstrabßen- 
wesen lange Zeit eine sehr großbe Bedeutung gehabt. In den meisten 
vorgeschrittenen Staaten sind es jetzt aber die verschiedenen Stufen der 
öffentlichen Gewalt, die bei der Beschaffung der Bau- und Unterhaltungs-
	        
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