3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 201
kosten in Frage kommen. Dab der Staat sich hieran beteiligt, erklärt
sich aus der Bedeutung der Landstraben für die allgemeine und Heeres-
verwaltung und für die Volkswirtschaftspflege; aber daß der Staat der
alleinige Träger dieser Lasten sein müsse, ist nicht zu vertreten. Die
ihm nachgeordneten Selbstverwaltungskörper müssen in jedem Falle mit-
beteiligt werden, weil bei der begrenzten Fernwirkung der Landstraben
auch die großben durchgehenden Strabenzüge dem engeren Bezirk un-
mittelbare Vorteile bringen, und weil die Neben- und Nachbarschafts-
straßben vorzugsweise dem Bedürfuisse der engeren Gebiete dienen. Bei
Neben- und Nachbarschaftsstralßsen ist es hiernach berechtigt, die Haupt-
last den Selbstverwaltungskörpern zuzuweisen. Bei deren nicht genügen-
der Leistungsfähigkeit ergänzend einzugreifen, hat aber der Staat deshalb
Anlaß, weil auch diese Straßen Teile des Gesamtnetzes und als solche
auch für die Gesamtheit von Nutzen sind.
Das tatsächliche Vorgehen ist ungleich. In Grobbritannien ist der
Staat nach wie vor der Ubernahme der Bau- und Unterhaltungslast aus
dem Wege gegangen. Nachdem dort die Erwerbsunternehmungen durch
die Entwickelung der Eisenbahnen an Bedeutung für das Landstrahen-
wesen sehr verloren haben, sind die Gemeinden und engeren Bezirke die
Träger dieser Lasten, wie ja überhaupt die engeren Selbstverwaltungskörper
dort seit Iangen Zeiten für das Landstrabenwesen zu sorgen hatten. In den
Vereinigten Staaten von Amerika ist es ebenso. In Dänemark haben die
Gemeinden für die Wege örtlicher Bedeutung, die Gemeinden, nötigen-
falls mit Provinzbeihilfe, und die Provinzen für die Wege gröberer Be-
deutung aufzukommen. In Norwegen gilt dasselbe, aber der Staat gibt
den Provinzen Beihilfen. In Japan liegt die Hauptlast bei den Ge-
meinden und Bezirken; der Staat greift nur bei besonders großen An-
lagen mit seinen Mitteln ergänzend ein. Italien zieht für Nachbarschafts-
wege die Anlieger heran, nötigenfalls unter Gemeindebeihilfe. Für die
Gemeinde-, Provinzial- und Nationalstraben haben in der Hauptsache
die beteiligten Selbstverwaltungskörper zu sorgen. Der Staat gibt aber
Unterstützungen dazu. In Frankreich kommt der Staat für die „routes
nationales“, das Departement für die „voutes départementales“, die Ge-
meinde für die „chemins vicinaux“ und „chemins rurauxt“ auf; den
Departements und Gemeinden werden für Wege von nicht lediglich
örtlicher Bedeutung Staatsbeihilfen gewährt, die aber in der Regel in
bestimmter Frist zu tilgen sind. In Ungarn sind die Gemeinden die
Träger der Last für die öffentlichen Orts- und Nachbarschaftsstraßen
und Gemeindewege, während der Staat die großen Staatsstraben selbst
baut und unterhält. In Osterreich betätigt sich der Staat in gleicher
Weise bei den „Alrarialstraßen“; für die übrigen Strabengruppen treten
je nach ihrer Bedeutung die Länder, Bezirke und Gemeinden ein. In
den einzelnen Ländern ÖOsterreichs wird dabei nicht ganz gleichmähig