3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 203
denen der Staat die nötigen Mittel in den Uberweisungen mit zur Ver-
fügung gestellt hat. Die Staatsstraben sind in Eigentum und Verwaltung
der Provinzen übergegangen, denen dafür ebenfalls bestimmte Mittel
überwiesen sind. Abnliche Grundsätze sind in mebreren deutschen Staaten
maßbßgebend.
Die Bau- und Unterhaltungskosten der öffentlichen Gewalt für die
Landstraßen ganz den Anliegern unmittelbar aufzuerlegen, war im Römi-
schen Reiche und im Mittelalter Grundsatz. Er geht am letzten Ende
auf die Erwägung zurück, dabß die Besitzungen, die an eine neue Strabe
angrenzen, eine Wertsteigerung erfahren, die dem Besitzer ohne eigene
Arbeit zufällt. Daraus wird gefolgert, daßb nun die Anlieger auch mit
besonderen Leistungen für das Wegewesen zu belasten sind, sei es dab
ihnen Beiträge zu den Anlagekosten auferlegt werden, sei es daß sie
die Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu tragen haben. Für die
Ortsstraben gilt dieses Verfahren auch jetzt noch im allgemeinen grund-
Sätzlich als berechtigt. Es kann aber zu Härten führen, und eine ver-
stündige Handhabung ist sehr ratsam, zumal eine genaue Feststellung
des Umfanges der Wertsteigerung infolge der Strabenanlage nicht mög-
lich ist. Bei den Landstraben dagegen tritt die Einwirkung auf den Wert
der anliegenden Grundstücke nicht so klar und bestimmt zutage, und
hier macht sich die Bedeutung der Straben für den engeren und weiteren
Bezirk und seine Gesamtbedürfnisse so sehr als überwiegend füblbar,
daß man es nicht mehr als berechtigt anscehen kann, die vollen Anlage-
und Unterhaltungskosten oder einen dieser Posten den Auliegern auf-
zubürden. Davon ist man denn auch abgekommen.
Dagegen kann man die Tatsache nicht überschen, daß durch den
von bestimmten Anlagen ausgehenden Verkehr eine überdurchschnittliche
Wegeabnutzung berbeigeführt und die Unterhaltungslast fühlbar gesteigert
werden kann. In solchen Fällen die beteiligten stärker als andere zur
Deckung der Unterhaltungslast heranzuziehen, kann grundsätzlich nicht
bekämpft werden. Allerdings muß man dabei vorsichtig und maßbßvoll
vorgehen. Denn der Ausgangspunkt, die durchschnittliche Abnutzung,
ist ein durchaus unbestimmter Begriff und dem Inbalte nach schwer
festustellen. Uberdies bereitet es nicht geringe Schwierigkeiten, zu er-
mitteln, in welchem Umfange die Abnutzung der Wege durch die
einzelnen Betriebe über diese Grenze hbinaus gesteigert wird. Von
einer wirklich gerechten Lastenverteilung kann bier nicht die Rede
sein, und wie überall, so wird auch hier die Ungleichheit der Ver-
teilung um so härter empfunden, je größer die Last im ganzen it.
Eine überdurchschnittliche Abnutzung kann namentlich durch das schwere
und sehr häufig in Tätigkeit tretende Lastluhrwerk bestimmter Betriebe,
z. B. von Bau-, gewerblichen, bergmännischen und ähnlichen Betrieben
hervorgerufen werden. Die Belastung solcher Betriche mit besonderen