Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 203 
denen der Staat die nötigen Mittel in den Uberweisungen mit zur Ver- 
fügung gestellt hat. Die Staatsstraben sind in Eigentum und Verwaltung 
der Provinzen übergegangen, denen dafür ebenfalls bestimmte Mittel 
überwiesen sind. Abnliche Grundsätze sind in mebreren deutschen Staaten 
maßbßgebend. 
Die Bau- und Unterhaltungskosten der öffentlichen Gewalt für die 
Landstraßen ganz den Anliegern unmittelbar aufzuerlegen, war im Römi- 
schen Reiche und im Mittelalter Grundsatz. Er geht am letzten Ende 
auf die Erwägung zurück, dabß die Besitzungen, die an eine neue Strabe 
angrenzen, eine Wertsteigerung erfahren, die dem Besitzer ohne eigene 
Arbeit zufällt. Daraus wird gefolgert, daßb nun die Anlieger auch mit 
besonderen Leistungen für das Wegewesen zu belasten sind, sei es dab 
ihnen Beiträge zu den Anlagekosten auferlegt werden, sei es daß sie 
die Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu tragen haben. Für die 
Ortsstraben gilt dieses Verfahren auch jetzt noch im allgemeinen grund- 
Sätzlich als berechtigt. Es kann aber zu Härten führen, und eine ver- 
stündige Handhabung ist sehr ratsam, zumal eine genaue Feststellung 
des Umfanges der Wertsteigerung infolge der Strabenanlage nicht mög- 
lich ist. Bei den Landstraben dagegen tritt die Einwirkung auf den Wert 
der anliegenden Grundstücke nicht so klar und bestimmt zutage, und 
hier macht sich die Bedeutung der Straben für den engeren und weiteren 
Bezirk und seine Gesamtbedürfnisse so sehr als überwiegend füblbar, 
daß man es nicht mehr als berechtigt anscehen kann, die vollen Anlage- 
und Unterhaltungskosten oder einen dieser Posten den Auliegern auf- 
zubürden. Davon ist man denn auch abgekommen. 
Dagegen kann man die Tatsache nicht überschen, daß durch den 
von bestimmten Anlagen ausgehenden Verkehr eine überdurchschnittliche 
Wegeabnutzung berbeigeführt und die Unterhaltungslast fühlbar gesteigert 
werden kann. In solchen Fällen die beteiligten stärker als andere zur 
Deckung der Unterhaltungslast heranzuziehen, kann grundsätzlich nicht 
bekämpft werden. Allerdings muß man dabei vorsichtig und maßbßvoll 
vorgehen. Denn der Ausgangspunkt, die durchschnittliche Abnutzung, 
ist ein durchaus unbestimmter Begriff und dem Inbalte nach schwer 
festustellen. Uberdies bereitet es nicht geringe Schwierigkeiten, zu er- 
mitteln, in welchem Umfange die Abnutzung der Wege durch die 
einzelnen Betriebe über diese Grenze hbinaus gesteigert wird. Von 
einer wirklich gerechten Lastenverteilung kann bier nicht die Rede 
sein, und wie überall, so wird auch hier die Ungleichheit der Ver- 
teilung um so härter empfunden, je größer die Last im ganzen it. 
Eine überdurchschnittliche Abnutzung kann namentlich durch das schwere 
und sehr häufig in Tätigkeit tretende Lastluhrwerk bestimmter Betriebe, 
z. B. von Bau-, gewerblichen, bergmännischen und ähnlichen Betrieben 
hervorgerufen werden. Die Belastung solcher Betriche mit besonderen
	        
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