3. Kapitel. Die aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Strabenwesen. 205
oder mit ihrem Gespanne Spanndienste während einer bestimmten Anzabl
Tage im Jahre für die Wege zu leisten. Meist können diese Leistungen
in eine Geldleistung umgewandelt werden. Bei den Landstraben sind
die Hand- und Spanndienste meist beseiligt und in Geldleistungen um-
gewandelt, z. B. in Grobbritannien durch Gesetz von 1831, in Ungarn durch
Gesetz von 1890. Osterreich batte sie schon im letzten Drittel des
18. Jahrh. abgeschafft. In Preußen bhatte das Allg. Landrecht Teil II
Tit. 15 in § 13— 15 die Leistung der Hand- und Spanndienste bei Unter-
haltung und Besserung der Wege nach der Anordnung des Staates aus-
drücklich anerkannt und sie in § 17 ff. auch „bei Anlegung von Chausseen
oder Dammstraben statt ordinärer Landstrabßen" in dem Umfang auf-
recht erhalten, in dem sie bei Anlegung gewöhnlicher Landstraßen be-
standen. Diese Bestimmungen gelten nur noch in Ostpreußen, Posen,
und in Teilen von Westpreußen und Westfalen. Die neue Wegeordnung
für Westpreußben vom 27. Sept. 1905 nimmt auf solche Dienste aus-
drücklich Bezug. Für Posen batte das Gesetz vom 21. Juni 1875 eine
nähere Regelung gegeben, die in der neuen Wegeordnung vom
15. Juli 1907 im wesentlichen aufrecht erhalten ist. Die Zahlung einer
Geldleistung an Stelle der Hand- und Spanndienste war durch das Ge-
setz von 1875 vorgesehen, ein Weg, der auch sonst beschritten ist. Die
besonderen früheren provinzialrechtlichen Verpflichtungen zu Hand- und
Spanndiensten beim Bau oder bei der Unterhaltung der Landstraben
in Schlesien, Hannover, Schleswig-Holstein und in den Regierungs-
bezirken Magdeburg und Merseburg sind schon seit längerer Zeit durch
Kgl. Verordnungen oder Gesetze beseitigt.
Die Sach- und Arbeitsleistungen für Bau und Unterhaltung von
Landstraben haben in den vorgeschrittenen Staaten desbalb bis auf ge-
ringe Reste außer Gebrauch kommen müssen, weil die technischen An-
forderungen an den Wegebau so gestiegen sind, dab ungeschickte Kräfte
ihnen nicht mehr gewachsen erscheinen. Uberdies stören die Hand- und
Spanndienste den wirtschaftlichen Erwerb und Betrieb der Gemeinde--
bürger, drücken sehr ungleich und werden nur widerwillig ertragen.
Den heutigen wirtschaftlichen Zuständen entspricht es in den meisten
Fällen besser, aus den Mitleln der Selbstverwaltungskörper besondere
Arbeitskräfte für die Wegearbeiten zu beschaffen. Das geschieht denn
auch fast ausnahmslos.
Der Anstob zum Bau neuer Straßen wird in der Regel von der
ölfentlichen Gewalt gegeben werden müssen, wobei sie sich dem zutage
tretenden Verkehrsbedürfnis anzupassen hat. Auch die Durchführung
des Baues mubß unter der Aufsicht der öffentlichen Gewalt erkolgen,
damit die Strabe diejenige Beschaffenheit erhalte, welche nötig ist. Ob die
Bauarbeit selbst durch die Kräfte der öffentlichen Gewalt oder durch
die von ihr heranzuziehenden Erwerbsunternehmer erfolgen soll, läht sich