208 II. Abschnitt. Der Strabenverkebr.
gesellschaften mit dem Rechte, durch Erbebung von staatlich festgesetzten
Wegezöllen die Kosten zu decken, ins Leben gerufen wurden. In
Deutschland ist man weder dem einen, noch dem anderen Beispiele ge-
folgt; eine Einheitlichkeit für das Reich ist aber dabei nicht erzielt
worden. Preußen hat eine staatliche Behörde für das Strahbenwesen
überhaupt nicht; die früheren Staatsstrahen sind in die Verwaltung der
Provinzen übergegangen, und das ganze Landstraßenwesen ist auch
rechtlich nach Provinzen und ähnlichen Bezirken geregelt. Sachsen,
Württemberg, Baden, Bayern, Hessen und Elsabß-Lotbringen haben eine
besondere staatliche Behörde für das Landstraßenwesen, deren Befugnisse
und Aufgaben aber im einzelnen sehr verschieden festgesetzt sind. Auch
Sonst ist in den Einzelheiten die Zersplitterung sehr grob. Die Darstellung
des Inhalts der Wegegesetzgebung im einzelnen liegt nicht im Rahmen
dieser Arbeit.
8 2. Die finanzielle Benandlung der Strassen. Die Landstraben
wurden in früherer Zeit als „Finanzregale“ verwaltet. Man erhob so
viel Abgaben von den die Wege benutzenden, als möglich war, ohne
den Verkehr zu unterdrücken, und unterließ es auf der anderen Seite
oft, die entsprechende Gegenleistung, also Anlage neuer und gute Unter-
haltung vorhandener Straßen zu bieten. Nicht nur die vielen kleinen
Gebietsherren, auch die Städte und Gemeinden belasteten den Verkehr
auf den durch ihr Gebiet hindurchführenden Landstrabenteilen mit Ab-
gaben sehr verschiedener Bezeichnung, wie Wegegeld, Pflastergeld,
Dammgeld, Torgeld usw. Auber den Abgaben für die eigentliche Be-
fahrung der Straßen wurden naturgemäß an Brücken, Fähren usw. inner-
halb und auberhalb der Orte Abgaben erhboben, und die herrschende
Unsicherheit entwickelle außerdem in den „Geleitzöllen“ oder „Geleit-
geldern“ allenthalben besondere Abgaben für die Gewäbrung eines Schutz-
geleits. Auch die Städte haben rielfach Geleitsberechtigungen er.
worben. Zeitweise haben die Geleitgelder auf den Landstraßen eine
größere Bedeutung als die zahlreichen sonstigen Abgaben vom Land-
strabenverkehr gehabt, und sie haben bis in den Anfang des 19. Jahbr-
hunderts bestanden.
Anders als der durchgehende Verkehr mutte natürlich der innere
Ortsstrabenverkehr behandelt werden. An Brücken und Fähren im Orts-
bezirke wurden allerdings Gebühren Fvielfach auch von dem inneren Orts-
verkehr erhoben. Dagegen konnten den Bürgern für das Begehen und
Befahren öffentlicher Wege und Straben ihres Ortes nicht wohl Ab-
gaben abgefordert werden.
Diesem letzteren Verfabren hat sich die neuere Auffassung auch
in bezug auf die Landstraßen sehr genähert. Die große allgemeine Be-
deutung des Wegewesens ist so sehr zur Anerkennung gelangt, daß die
Landstraben im allgemeinen nicht mehr als Einnahmequelle behandelt