3. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Straßenwesen. 213
auf die Unterhaltungskosten (einschlieblich der Wiederherstellungskosten)
stellte die preußische Verordnung vom 16. Juni 1838 auch bezüglich
derjenigen Verwaltungsabgaben als maßgebend auf, welche „außer dem
Chausseegelde“ erboben werden, wie Wege-, Pflaster-, Brücken-, Damm-,
Fährgeld usw. Der preubische Cbhausseegeldtarif selbst war am
28. April 1828 neu geregelt worden, wurde aber später durch den Tarif
vom 29. Februar 1840 ersetzt. Dieser Tarif ist in der Verordnung vonn
6. Juni 1904 durch Einfügung von bestimmten Sätzen für beladene und un-
beladene Kraftwagen zur Personen- und Lastenbeförderung erweitert worden.
Der preußische Grundsatz über die Bemessung der Landstrabenabgaben und
die preubischen Tarife haben auch für den Zollverein Bedeutung erlangt.
In dem Zollvereinigungsvertrage vom 22. März 1833 zwischen Preuben,
Kurhessen, dem Großherzogtum Hessen einerseits und Bayern und Württem-
berg andererseits wurde gegenseitig die Verabredung „erneuert". daß
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben — Cohne
„ Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines
Privatberechtigten, namentlich einer Kommune geschicht“ — nur in dem
Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, „als sie den
gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind“.
Dabei wurden die Sätze des preubischen Chausseegeldtarifes von 1828
als die höchsten zulässigen Sätze bezeichnet. In den Späteren Zoll-
vereinsverträgen, auch in dem letzten vom 8. Juli 1867, ist das gleiche
vorgesehen. Höhere Chausseegeldsätze sind nur zulässig bei Landstraben,
die von Körperschaften, Privatpersonen oder Aktiengesellschaften angelegt
sind oder werden, sofern diese Stralen nur Nebenstralten sind oder
nur örtliche Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit
größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraben be-
zwecken. Damit war und ist der Höhe dieser Abgaben eine Obergrenze
auferlegt, sowohl für Staatsstraßen, als auch für Strahben der Selbstver-
waltungskörper. Für die Staatsstraben hatten Baden 1820, Württemberg
1828 und 1833, Hessen 1835, Bayern 1840 das Cbausseegeld bereits
gänzlich beseitigt. In Preußen geschab das gleiche auf Grund des Ge-
setzes vom 27. Mai 1874 vom 1. Januar 1875 ab, in Sachsen mit dem
31. Dezember 1885. Aber auch nicht wenige Gemeinden und gröbere
Kommunalverbände haben auf den von ihnen unterhaltenen Landstraben
und Brücken vielfach das Wegegeld abgeschafft.
In den übrigen Gemeinden, Kommunalverbänden und Einzelstaaten
Deutschlands bestehen mitbin noch Chausseegelder auf den Hauptstrahen,
und in allen deutschen Staaten kann Sowohl den Selbstverwaltungs-
körpern als auch Erwerbsgesellschaften und anderen nichtöffentlichen
Stellen das Recht zur Erhebung solcher Abgaben verliehen werden
durch die zuständigen Staatsbehörden. Brücken- und Fährenabgaben und
ähnliches sind durch die besprochene Entwickelung nicht beseitigt und