Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

214 II Abschnitt. Der Strahenverkehr. 
werden noch reichlich angewandt. Wegen der Torsperr- und Pflaster- 
gelder hatte der Zollvereinigungsvertrag von 1867 bestimmt, daß sie auf 
chaussierten Straßen aufzuheben sind, und daß die Ortspflaster den 
Chausseestrecken derart eingerechnet werden müssen, „daß davon nur 
die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen“. 
In dieser Höhe können also von den Gemeinden noch „Pflasterzölle“ 
erhoben werden von dem durch den Ort durchgehenden Verkehr. Die 
großen Städte haben zugunsten des Verkehrs meist auch darauf ver- 
zichtet. Kleinere Gemeinden haben dagegen die Pflasterzölle vielfach 
beibehalten, und die Zahl solcher Gemeinden hat sich in einigen 
deutschen Gebieten neuerdings noch vermehrt. Gerade Gemeinden, die 
den abgabefreien Städten vorgelagert sind, haben das mehrfach getan 
und so die gute Absicht der groben Städte durchkrenzt. Die daraus er- 
wachsenden Umständlichkeiten und Belästigungen sind namentlich dem 
Kraftwagenverkehr hinderlich geworden, und von hier aus werden diese 
Reste der Strabenabgaben lebhaft bekämpft. Es wird sich vermutlich 
nicht umgehen lassen, hier durch die staatliche Gesetzgebung einzugreifen. 
um den Kraftwagenverkehr in anderer und weniger lästiger Weise an 
der Aufbringung der Stralienkosten zu beteiligen. 
4. Kapitel. Die Preisbildung im Straßenverkehr. 
Im Ortsstrabenverkehr bilden sich die Preise nach dem deutschen 
Gewerberecht und in vielen fremden Ländern nicht durchweg unter der 
Herrschaft des Wettbewerbes. Vielmehr ist nach §& 76 der deutschen Ge- 
werbeordnung für die Benutzung von öffentlich zum Gebrauch aufgestell- 
ten Beförderungsmitteln, also insbesondere für Pferde- und Kraftdroschken 
und Omnibusse der Ortspolizeibehörde die Befugnis gegeben, im Ein- 
verständnis mit der Gemeindebehörde die Preise durch „Taxen“ fest- 
zustellen. Davon ist natürlich Gebrauch gemacht. Zugrunde liegt da- 
bei die Erwägung, daß sich gegenüber den Gewerbetreibenden dieser 
Art der Fahrbedürftige, insbesondere der fremde, in einer Zwangslage 
befindet und deshalb leicht überteuert werden kann. Die Durchführung 
der Omnibustaxen macht keine Schwierigkeit, da durch die gröbere 
Zahl der zu befördernden Personen eine Abweichung von der amtlichen 
Preisfestsetzung erschwert wird. Im Droschkenwesen ist die Uberwachung 
der Innehaltung der amtlichen Preisfestsctzung durch die Fabrgäste 
nicht immer möglich, namentlich wenn sie mit den Verhälnissen und 
der Sprache nicht vertraut sind. Die Einführung der selbsttätigen Fabr-- 
preisanzeiger hat allenthalben dem entgegengewirkt, und die vielen 
Droschken- und Kraftdroschkentaxen im In- und Auslande sind jetzt der 
Uberwachung des Fahrgastes vollkommen zugängig geworden. Wenn 
er sie jetzt überschreitet, so ist das sein freier Wille. 
Bei der Ausdehnung des innerstädtischen Verkehrs müssen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.