214 II Abschnitt. Der Strahenverkehr.
werden noch reichlich angewandt. Wegen der Torsperr- und Pflaster-
gelder hatte der Zollvereinigungsvertrag von 1867 bestimmt, daß sie auf
chaussierten Straßen aufzuheben sind, und daß die Ortspflaster den
Chausseestrecken derart eingerechnet werden müssen, „daß davon nur
die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen“.
In dieser Höhe können also von den Gemeinden noch „Pflasterzölle“
erhoben werden von dem durch den Ort durchgehenden Verkehr. Die
großen Städte haben zugunsten des Verkehrs meist auch darauf ver-
zichtet. Kleinere Gemeinden haben dagegen die Pflasterzölle vielfach
beibehalten, und die Zahl solcher Gemeinden hat sich in einigen
deutschen Gebieten neuerdings noch vermehrt. Gerade Gemeinden, die
den abgabefreien Städten vorgelagert sind, haben das mehrfach getan
und so die gute Absicht der groben Städte durchkrenzt. Die daraus er-
wachsenden Umständlichkeiten und Belästigungen sind namentlich dem
Kraftwagenverkehr hinderlich geworden, und von hier aus werden diese
Reste der Strabenabgaben lebhaft bekämpft. Es wird sich vermutlich
nicht umgehen lassen, hier durch die staatliche Gesetzgebung einzugreifen.
um den Kraftwagenverkehr in anderer und weniger lästiger Weise an
der Aufbringung der Stralienkosten zu beteiligen.
4. Kapitel. Die Preisbildung im Straßenverkehr.
Im Ortsstrabenverkehr bilden sich die Preise nach dem deutschen
Gewerberecht und in vielen fremden Ländern nicht durchweg unter der
Herrschaft des Wettbewerbes. Vielmehr ist nach §& 76 der deutschen Ge-
werbeordnung für die Benutzung von öffentlich zum Gebrauch aufgestell-
ten Beförderungsmitteln, also insbesondere für Pferde- und Kraftdroschken
und Omnibusse der Ortspolizeibehörde die Befugnis gegeben, im Ein-
verständnis mit der Gemeindebehörde die Preise durch „Taxen“ fest-
zustellen. Davon ist natürlich Gebrauch gemacht. Zugrunde liegt da-
bei die Erwägung, daß sich gegenüber den Gewerbetreibenden dieser
Art der Fahrbedürftige, insbesondere der fremde, in einer Zwangslage
befindet und deshalb leicht überteuert werden kann. Die Durchführung
der Omnibustaxen macht keine Schwierigkeit, da durch die gröbere
Zahl der zu befördernden Personen eine Abweichung von der amtlichen
Preisfestsetzung erschwert wird. Im Droschkenwesen ist die Uberwachung
der Innehaltung der amtlichen Preisfestsctzung durch die Fabrgäste
nicht immer möglich, namentlich wenn sie mit den Verhälnissen und
der Sprache nicht vertraut sind. Die Einführung der selbsttätigen Fabr--
preisanzeiger hat allenthalben dem entgegengewirkt, und die vielen
Droschken- und Kraftdroschkentaxen im In- und Auslande sind jetzt der
Uberwachung des Fahrgastes vollkommen zugängig geworden. Wenn
er sie jetzt überschreitet, so ist das sein freier Wille.
Bei der Ausdehnung des innerstädtischen Verkehrs müssen die