fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt, Das Fürstentum Reuß &L. 111 
Ritterguts- und Grundbesitzer in Betracht kommt, die für 
die Zugehörigkeit zu ihr wesentlichen, eingangs erwähnten 
Voraussetzungen erfüllt. | 
Es sind ausdrücklich vom passiven Wahlrecht aus- 
geschlossen alle, die unter Vormundschaft stehen, über 
deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, solange 
nicht die Gläubiger sich für vollständig befriedigt erklärt 
haben; wer Armenunterstützung aus Öffentlichen Mitteln 
bezieht oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre 
bezogen hat; wer wegen für entehrend geachteter Ver- 
brechen sich in Untersuchung befindet oder befunden hat, 
ohne völlig freigesprochen worden zu sein; wer direkte 
Steuern nicht entrichtet oder damit über zwei Jahre im 
Rückstande ist; endlich wer wegen eines Wahlvergehens 
($$ 106—109 RStGB.) oder auf Antrag der bürgerlichen 
Ehrenrechte durch rechtskräftiges Urteils für verlustig 
erklärt worden ist ($ 32 RStrGB.) und zwar auf die Dauer 
von 4—12 Jahren. 
Der Besitz des aktiven Wahlrechts ist an die gleichen 
Voraussetzungen geknüpft wie der des passiven; nur genügt 
ein Alter von über 25 Jahren. 
Die Annahme einer auf ibn gefallenen Wahl darf ein 
Staatsangehöriger nur aus erheblichen Gründen ablehnen.’ 
Die Staats- und Hofbeamten, Militärpersonen, Geistlichen 
und Lehrer dürfen andererseits die Stelle eines Abgeordueten 
oder seines Stellvertreters nur annehmen, wenn sie dazu 
von ihrer vorgesetzten Behörde Urlaub erhalten haben. 
Dieser soll allerdings nie ohne einen erheblichen, durch 
dienstliche Rücksichten gebotenen Grund versagt, kann 
aber nach Befinden auf einen bestimmten Zeitraum be- 
schränkt werden, jedoch nur bei Erteilung des Urlaubs, 
nicht etwa später. Die durch die Beurlaubung erwachsenden 
Kosten einer Stellvertretung sind von dem Gewählten selbst 
zu tragen. 
Die Ernennung bzw. Wahl der Abgeordneten und 
deren Stellvertreter erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren. 
Nach den ersten drei Jahren seit dem Inkrafttreten der 
Verfassung sind je ‘einer der von dem Landesherrn er- 
nannten und durch die Ritterguts- und Grundbesitzer ge--
	        
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