Zweiter Abschnitt, Das Fürstentum Reuß &L. 111
Ritterguts- und Grundbesitzer in Betracht kommt, die für
die Zugehörigkeit zu ihr wesentlichen, eingangs erwähnten
Voraussetzungen erfüllt. |
Es sind ausdrücklich vom passiven Wahlrecht aus-
geschlossen alle, die unter Vormundschaft stehen, über
deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, solange
nicht die Gläubiger sich für vollständig befriedigt erklärt
haben; wer Armenunterstützung aus Öffentlichen Mitteln
bezieht oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre
bezogen hat; wer wegen für entehrend geachteter Ver-
brechen sich in Untersuchung befindet oder befunden hat,
ohne völlig freigesprochen worden zu sein; wer direkte
Steuern nicht entrichtet oder damit über zwei Jahre im
Rückstande ist; endlich wer wegen eines Wahlvergehens
($$ 106—109 RStGB.) oder auf Antrag der bürgerlichen
Ehrenrechte durch rechtskräftiges Urteils für verlustig
erklärt worden ist ($ 32 RStrGB.) und zwar auf die Dauer
von 4—12 Jahren.
Der Besitz des aktiven Wahlrechts ist an die gleichen
Voraussetzungen geknüpft wie der des passiven; nur genügt
ein Alter von über 25 Jahren.
Die Annahme einer auf ibn gefallenen Wahl darf ein
Staatsangehöriger nur aus erheblichen Gründen ablehnen.’
Die Staats- und Hofbeamten, Militärpersonen, Geistlichen
und Lehrer dürfen andererseits die Stelle eines Abgeordueten
oder seines Stellvertreters nur annehmen, wenn sie dazu
von ihrer vorgesetzten Behörde Urlaub erhalten haben.
Dieser soll allerdings nie ohne einen erheblichen, durch
dienstliche Rücksichten gebotenen Grund versagt, kann
aber nach Befinden auf einen bestimmten Zeitraum be-
schränkt werden, jedoch nur bei Erteilung des Urlaubs,
nicht etwa später. Die durch die Beurlaubung erwachsenden
Kosten einer Stellvertretung sind von dem Gewählten selbst
zu tragen.
Die Ernennung bzw. Wahl der Abgeordneten und
deren Stellvertreter erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren.
Nach den ersten drei Jahren seit dem Inkrafttreten der
Verfassung sind je ‘einer der von dem Landesherrn er-
nannten und durch die Ritterguts- und Grundbesitzer ge--