Object: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 140. Schenkung unter einer Auflage. 583 
c) wenn die Gegenleistung im Interesse eines Dritten bedungen ist, regel- 
mäßig dem Dritten (s. 330 Satz 2); 
5) wenn die Gegenleistung im öffentlichen Interesse bedungen ist, nach 
dem Tode des Schenkers der zuständigen Behörde, in Preußen dem zuständigen 
Minister (525 II; preuß. V. v. 16. November 1899 Art. 7). 
Letztere Vorschrift ist nur zu billigen. Denn es kommt oft vor, daß die Erben eines 
Schenkers bloß mit geringem Eifer darauf achten, ob die von dem Schenker angeordneten 
gemeinnützigen Auflagen von dem Beschenkten auch gehörig erfüllt werden. 
d) Ist die geschenkte Sache mit einem tatsächlichen Mangel oder einem 
Mangel im Recht behaftet und erreicht infolge dieses Mangels der Wert der 
Schenkung die Höhe der zu den Gegenleistungen erforderlichen Aufwendungen 
nicht, so kann der Beschenkte die Gegenleistung so lange verweigern, bis der 
Schenker den durch jenen Mangel entstandenen Fehlbetrag ausgleicht; hat der 
Beschenkte in Unkenntnis des Mangels die Gegenleistung bereits vollzogen, so 
kann er vom Schenker sogar die Erstattung der dadurch verursachten Aufwen- 
dungen insoweit fordern, als sie infolge des Mangels den Wert der Schenkung 
übersteigen (526). 
Beispiele. I. A. hat der Stadt B. ein altes Gemälde, das der in B. als Autorität 
geltende Professor C. auf 60000 Mk. abgeschätzt hatte, mit der Auflage geschenkt, daß die 
Stadt auf eigne Kosten durch den Maler D. eine Kopie des Gemäldes für ihn anfertigen 
lassen müsse; die Stadt kommt der Auflage nach und muß dafür an D. 2500 Mk. zahlen; 
nachträglich stellt sich heraus, daß das Bild dem E. gestohlen war und die Stadt es ihm 
herausgeben muß. Hier hat A. die 2500 Mk. zu erstatten. II. Derselbe Fall; nur ist das 
Bild nicht gestohlen; wohl aber wird nachträglich festgestellt, daß Professor C. ein arger 
Ignorant ist und der wahre Wert des Bildes nur 2000 Mk. beträgt, die Stadt B. also 
durch die Schenkung einen Schaden von 500 Mk. erlitten hat. Hier braucht A. diesen Verlust, 
da er nicht auf einem „Mangel“ des Bildes beruht, nicht zu ersetzen. 
e) Kommt der Beschenkte mit seiner Gegenleistung in Verzug, so kann 
der Schenker nicht bloß auf ihrer nachträglichen Vollziehung bestehn und 
Schadensersatz wegen Verspätung fordern, sondern er kann auch — unter den 
Voraussetzungen, die für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen gelten, 
also regelmäßig unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist — sein Ge- 
schenk wenigstens insoweit zurückfordern, als es zur Vollziehung der Gegen- 
leistung hätte verwendet werden müssen (527 I1, 326). Das nänliche Rück- 
forderungsrecht steht ihm zu, wenn die Gegenleistung infolge eines vom Be- 
schenkten zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden ist (527 1, 325). 
Beispiel. A. hat der Stadt B. die Büste seines Onkels, des früheren Bürgermeisters C., 
mit der Auflage geschenkt, sie im großen Saal des Rathauses aufzustellen; die Stadt denkt 
aber über die Verdienste des C. geringer als A. und bringt die Büste in einem Korridor 
unter. Hier kann A. darauf klagen, daß die Stadt die Büste da aufstelle, wo es vereinbart 
ist. Dagegen hat er keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, da ja die Stadt durch die 
schlechte Aufstellung der Büste keine Aufwendungen erspart.? Ebensowenig kann er die 
Rückgabe der Büste selbst beanspruchen. 
6) Ortmann Anm. 2 zu 8 526. 7) Schollmeyer (Aufl. 1) S. 32. 
8) Haymann S. 151. Abw. Ortmann Anm. 3 zu § 527. 
 
	        
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