Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

908 Nr. 171. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1915 zur Bundesratsverordnung über 
die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915. 
Auf Grund des § 9 der Bundesratsverordnung über die Regelung der Butter- 
preise vom 22. Oktober 1915 (R#Bl. S. 689) wird bestimmt: 
J. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. Die §§ 5 bis 11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der Verord- 
nung vom 1. Juli d. J. — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. 
Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung. 
II 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen; 
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. 
III 
Die Festsetzung der Höchstpreise nach § 5 der Bundesratsverordnung er- 
folgt für die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand. 
Die ergehenden Festsetzungen sind in üblicher Weise bekannt zu machen 
und dem unterzeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen. 
Schwerin, den 26. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 9. Oktober 1915 über die Kartoffelversorgung. 
Zu Ausführung der Bundesratsverordnung vom 9. Oktober 1915 über die 
Kartoffelversorgung wird Nachstehendes bestimmt: 
I. Allgemein. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist die 
Landesbehörde für Volksernährung in Schwerin. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
	        
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