Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

292 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
rechts in die Genchmigungsurkunden bestimmte Anforderungen einfügen 
kann und auch zu unmittelbaren Einwirkungen auf die Höhe der Tarife 
fähig und befugt ist. Auberdem steht ihm das Mittel der Besteuerung 
der Bahnen zur Verfügung, wobei aber zu beachten ist, daß im all- 
gemeinen wegen der besonderen Machtstellung der Eisenbahnen die 
Steuern auf die Empfänger der Verkehrsleistungen abgewälzt zu werden 
pflegen. Wenn der Staat vollends Beihbilfen in irgendeiner Form gewährt, 
kann er an die Erwerbsgesellschaften Anforderungen stellen, die auf die 
finanzielle Behandlung unmittelbar einwirken. Auch die nachgeordneten 
Stufen der öffentlichen Gewalt haben durch solche Beibilfen und durch 
die Notwendigkeit ihres Eingreifens bei der Straßenbenutzung gegenüber 
den Klein- und Strabenbahnen Gelegenheit zu derartigen Einwirkungen. 
In mehr oder minder scharfer Weise kann die öffentliche Gewalt dem- 
nach das Gewinnstreben der Erwerbsgesellschaften einengen, aber sie 
kann es nicht unterdrücken. 
Wenn der Staat, die Provinz, der Kreis, die Gemeinde selbst als 
Eisenbahnunternehmer neben Erwerbsgesellschaften auftreten, kann er für 
seine eigenen Bahnen einen anderen Grundsatz als die Erwerbsgesell- 
schaften nicht anwenden. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn etwa 
die öffentliche Gewalt bei solcher Sachlage selbst auf angemessenen 
Ertrag ihres Anlagekapitals verzichten, aber den Erwerbsunternehmungen 
die Reingewinnerzielung gestatten würde. Das würde zu so ungleicher 
Behandlung der Empfänger der Verkehrsleistungen führen, daß die Be- 
völkerung einen derartigen Zustand nicht lange ertragen würde. Wohl 
wird die öffentliche Gewalt hier wie überall eine Uberspannung des 
eigenen Gewinnstrebens vermeiden und in gleicher Richtung auch auf 
die neben ihr bestehenden Erwerbsgesellschaften einwirken müssen; aber 
zu einem grundsätzlichen Verzicht auf Reingewinn kann das nicht führen. 
Zweifelbaft bleibt hiernach die grundsätzliche finanzielle Behandlung 
der Eisenbahnen nur in dem Falle, daß die öffentliche Gewalt das Bahn- 
netz ganz oder zum weitaus gröbten Teile in der Hand hat. Dieser 
Fall ist von wirklicher Bedeutung nur kür das Staatsbahnwesen. Daß 
Provinzen, Kreise oder Gemeinden für die Nahbahnen ihres Bezirkes 
eine entsprechende beherrschende Stellung einnehmen, kommt — wenn 
überhaupt — 8o selten vor, daß darauf hier nicht eingegangen zu werden 
braucht. Im übrigen würde für solche Fälle das sinngemäbe Anwendung 
finden müssen, was sich für das Staatsbahnwesen ergibt. 
Beim Staatsbahnwesen hat nach dem im I. Abschnitt ausgeführten 
der Grundsatz des freien Genußguts von vornherein auszuscheiden. Die 
unentgeltliche Uberlassung der Eisenbahnleistungen würde eine unmittel- 
bare Beschenkung derjenigen sein, welche solche Leistungen beanspruchen. 
Die Mutel für diese Beschenkung mübten aber durch die Steuern der 
ganzen Bevölkerung beschafft werden. Dabei würde eine Anpassung
	        
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