Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

300 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
#* 3. Die F’erm'iickh#nene der EZisenbahnen. Daß die Erwerbsgesell- 
schaften, mögen sie nur einen Teil der Eisenbahnen oder das ganze Netz 
in der Hand baben, durch ihre eigenen Dienststellen die Verwaltung, 
allerdings unter Oberaufsicht des Staates, führen, versteht sich von selbst. 
In dieser Beziehung besteht kein grundsätzlicher Unterschied gegenüber 
anderen Erwerbsgesellschaften, und an sich ist es hierbei auch ohne 
Bedeutung, ob es sich um Fern- oder Nah- oder Ortsbahnen bandelt. 
Nur ein Gradunterschied in bezug auf die Reichbaltigkeit und Größe der 
Dienststellen wird durch die verschiedene Art der in Betracht kommen- 
den Bahnen bherbeigeführt. Der Staat kann sich gegenüber den Ge- 
Sellschaftsbahnen auf die Schaffung bestimmter Aufsichtsbehörden 
beschränken. 
Ebenso ist es beim Staatsbahnwesen, sofern der Betrieb verpachtet 
wird. Beim reinen Staatsbahnwesen und bei Ubernahme der Gesell- 
schaftsbahnen in staatliche Verwaltung hat der Staat einen geordneten 
staatlichen Beamtenkörper nötig, um die Verwaltung zu führen. Beim 
gemischten Vorgehen gibt es nebeneinander staatliche Behörden und 
gesellschaftliche Dienststellen für die Verwaltung und über diesen staat- 
liche Behörden für die Aufsicht. Eine Einhentlichkeit besteht selbst- 
verständlich in diesen Dingen nicht. Ebensowenig lähßt sich diejenige 
Form des Verwaltungsaulbaues tinden, welche als die beste schlechtbin 
bezeichnet werden mübßte. Vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus 
muß man natürlich überall einen Aufbau wünschen, der möglichst wirk- 
sam und doch zugleich verhältnismähig billig ist. Er muß insbesondere 
vermeiden einen zu langen Dienstweg, ein überflüssiges Schreibwerk, 
eine unzureichende Fühlung mit dem wirklichen Leben, eine unrichtige 
Verteilung der Verantwortlichkeit auf technische und andere Beamte, 
eine zu enge, den tatsächlichen Bedürfnissen des Verkehrs nicht mehr 
nachkommende Begrenzung der Befugnis der verantwortlichen Beamten 
zu selbständigem Handeln. Das gilt sowohl für die staatlichen Behörden 
als auch für die gesellschaftlichen Dienststellen. 
Die Eisenbahnverwaltung muß sich in vier Richtungen betätigen, 
nämlich als: 
1. „Allgemeine Verwaltung“ (Behandlung gemeinsamer und allge- 
meiner Angelegenheiten); 
2. „Babnverwallung“ (Erhaltung sämtlicher stehender Anlagen der 
Bahn): 
3. „Bauverwaltung“ (Anlage neuer Bahnlinien): 
4. „Verkehrsverwaltung“ (Verwertung der Bahnanlagen zum Ver- 
kehrsdienste). 
Die Verkehrsverwaltung wird mit der Bahnverwaltung auch unter 
dem Namen Betriebsverwaltung zusammengefat. 
In Preußen besteht seit 1. April 1895 für die Staatsbabnen und für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.