300 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
#* 3. Die F’erm'iickh#nene der EZisenbahnen. Daß die Erwerbsgesell-
schaften, mögen sie nur einen Teil der Eisenbahnen oder das ganze Netz
in der Hand baben, durch ihre eigenen Dienststellen die Verwaltung,
allerdings unter Oberaufsicht des Staates, führen, versteht sich von selbst.
In dieser Beziehung besteht kein grundsätzlicher Unterschied gegenüber
anderen Erwerbsgesellschaften, und an sich ist es hierbei auch ohne
Bedeutung, ob es sich um Fern- oder Nah- oder Ortsbahnen bandelt.
Nur ein Gradunterschied in bezug auf die Reichbaltigkeit und Größe der
Dienststellen wird durch die verschiedene Art der in Betracht kommen-
den Bahnen bherbeigeführt. Der Staat kann sich gegenüber den Ge-
Sellschaftsbahnen auf die Schaffung bestimmter Aufsichtsbehörden
beschränken.
Ebenso ist es beim Staatsbahnwesen, sofern der Betrieb verpachtet
wird. Beim reinen Staatsbahnwesen und bei Ubernahme der Gesell-
schaftsbahnen in staatliche Verwaltung hat der Staat einen geordneten
staatlichen Beamtenkörper nötig, um die Verwaltung zu führen. Beim
gemischten Vorgehen gibt es nebeneinander staatliche Behörden und
gesellschaftliche Dienststellen für die Verwaltung und über diesen staat-
liche Behörden für die Aufsicht. Eine Einhentlichkeit besteht selbst-
verständlich in diesen Dingen nicht. Ebensowenig lähßt sich diejenige
Form des Verwaltungsaulbaues tinden, welche als die beste schlechtbin
bezeichnet werden mübßte. Vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus
muß man natürlich überall einen Aufbau wünschen, der möglichst wirk-
sam und doch zugleich verhältnismähig billig ist. Er muß insbesondere
vermeiden einen zu langen Dienstweg, ein überflüssiges Schreibwerk,
eine unzureichende Fühlung mit dem wirklichen Leben, eine unrichtige
Verteilung der Verantwortlichkeit auf technische und andere Beamte,
eine zu enge, den tatsächlichen Bedürfnissen des Verkehrs nicht mehr
nachkommende Begrenzung der Befugnis der verantwortlichen Beamten
zu selbständigem Handeln. Das gilt sowohl für die staatlichen Behörden
als auch für die gesellschaftlichen Dienststellen.
Die Eisenbahnverwaltung muß sich in vier Richtungen betätigen,
nämlich als:
1. „Allgemeine Verwaltung“ (Behandlung gemeinsamer und allge-
meiner Angelegenheiten);
2. „Babnverwallung“ (Erhaltung sämtlicher stehender Anlagen der
Bahn):
3. „Bauverwaltung“ (Anlage neuer Bahnlinien):
4. „Verkehrsverwaltung“ (Verwertung der Bahnanlagen zum Ver-
kehrsdienste).
Die Verkehrsverwaltung wird mit der Bahnverwaltung auch unter
dem Namen Betriebsverwaltung zusammengefat.
In Preußen besteht seit 1. April 1895 für die Staatsbabnen und für